Rechtsmittelbelehrung Vergütung

  • Kann mir jemand sagen, was es für einen Sinn macht, den Beschluss (Genehmigung) an den Betroffenen zuzustellen wenn der Betreuer den Aufgabenbereich Postangelegenheiten hat und die Post zu sich umgeleitet hat ?
    Die Genehmigung (Kontofreigabe) welche ich dem Betreuer persönlich ausgehändigt habe , wird dann also erst rechtswirksam nach § 63 FamFG wenn Sie dem Betroffenen zugestellt wurde, hier also dem Betreuer noch einmal mit der Post zugegangen ist ?:confused:
    Und dann 2 Wochen später endlich rechtskräftig ? :mad:
    Wo ist mein Denkfehler ?

  • Bei der Zustellung an den Betroffenen nehmen wir in die ZU regelmäßig den Pasus auf:

    "keine Ersatzzustellung an Betreuer xyz"

    Damit weiß das Postunternehmen, dass eine Zustellung an den Betreuer trotz Postweiterleitung ausgeschlossen ist.

  • wie bereits in einem anderen thread ausgeführt, bestellen wir an unseerem Gericht für Vergütungsfestsetzung keinen Verfahrenspfleger und behelfen uns mit § 275 FamFG.
    Wenn Du zu dem Ergebnis kommst, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, brauchst Du doch nicht mehr an den Betroffenen zustellen, das wäre doch widersprüchlich.

    Danke # Borrellio.

  • Ich fertige aktuell Festsetzungsbeschlüsse nach neuem FamFG. Ein Verfahrenspfleger ist bestellt. Muss ich jetzt zusätzlich zu dem Verfahrenspfleger auch noch an den/die Betreute zustellen??




    Ja natürlich, der Betroffene ist stets verfahrensfähig (§ 275 FamFG).

    @hawkwind

    gern geschehen

  • Habe nochmals die Rechtsbehelfsbelehrung beim Programm Betreutex geprüft.

    M.E. ist bei der Rechtsbehelfsbelehrung zur befristeten Rechtspflegererinnerung wegen § 11 II 4 RPflG sowohl der Hinweis auf das zuständige Gericht (§ 305 FamFG; Einlegung der Erinnerung auch bei dem Amtsgericht möglich, in dessen Bezirk der Betroffene untergebracht ist) als auch ein Hinweis auf die Formvorschrift § 64 II 2,3 FamFG erforderlich.

    Beides sieht das Programm Betreutex nicht vor.

  • Wir verwenden diese:


    Rechtsmittelbelehrung:

    Gegen die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder wenn die Beschwerde zugelassen ist.

    Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht xyz durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
    Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

    Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.


    Wenn der Beschwerdewert nicht erreicht ist und die Beschwerde nicht zugelassen wurde, so kann die Anfechtung des Vergütungsbeschlusses nur mit der Erinnerung erfolgen.
    Dieser Rechtsbehelf ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang des Festsetzungsbeschlusses einzulegen. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

  • Ich hab das jetzt hier mal alles so überflogen, aber nicht so die richtige Lösung für meine Frage gefunden:

    Wenn ich einen Vergütungsbeschluss mache, kann ich mit dem Computer-Programm das Rechtsmittel auswählen, je nach Beschwerdewert von "über 600 EUR" oder "unter 600 EUR". Da wähle ich den Wert logischerweise nach der Höhe meines Betrages im Beschluss. Wenn ich nun aber einem Teilbetrag nicht stattgeben will (hier ging es speziell um das Problem "Heim"), dann ist der Beschwerdewert für den Betreuer, der ja eigentlich die ganze Summe wollte, ein anderer, niedrigerer. Für diesen Wert ware jetzt ggf. die Erinnerung zulässig, für den Gesamtbetrag, gegen den ja aber auch der Betreute ins RM gehen könnte, wäre Beschwerde zulässig.

    Wie macht ihr das praktisch? Schreibt ihr da beide Möglichkeiten der RM drunter? Eigentlich wohl ja, aber ich frage so blöd:), weil das unser so wohldurchdachtes Programm nicht hergibt. Ich müsste eine Variante selbst ergänzen.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • :daumenrau
    In dem Fall werden definitiv beide RBB aufgeführt.
    Unser Programm forumSTAR gibt das auch her; ggf. über eigene RBB mit Autotext.
    Jetzt kann man in forumSTAR sogar die leidige Belehrung über die Sprungrechtsbeschwerde wegklicken.
    Ist allerdings für Vergütungsbeschlüsse nicht relevant.

  • Da dachte ich es mir doch wenigstens richtig :D.

    Wir haben leider noch kein ForumStar in den Betreuungssachen, aber da kann ich ja nur auf Besserung hoffen und bis dahin bleibe ich mal schön kreativ!

    Vielen Dank, Steinkauz

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ein Nachlaßpfleger hat bei mir jetzt einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung seiner Nachlaßpflegervergütung bis zur Aufhebung der Nachlaßpflegschaft gestellt.
    Ich beabsichtige, die Frist im Hinblick auf §§ 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. 2 S. 2 VBVG i.V.m. 1835 Abs. 1 a BGB entsprechend zu verlängern, frage mich allerdings, welche Rechtsmittelbelehrung ich diesem Beschluß beifügen muß und ob ich bereits jetzt einen Verfahrenspfleger bestellen muß, zumal alle möglichen Erben bekannt sind und nur noch die Frage im Raum steht, welches Testament des Erblassers gültig ist.

  • Mit welchen Problemen du dich rumplagst!
    Einen V-Pfleger würde ich im Rahmen der Verlängerung nicht bestellen, für die RMB würde ich pi * Daumen ermitteln, ob mehr als 600,00 € Vergütung rauskommt, danach richtete ich meine RMB.

  • Ein Nachlaßpfleger hat bei mir jetzt einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung seiner Nachlaßpflegervergütung bis zur Aufhebung der Nachlaßpflegschaft gestellt.

    Wenn der Nachlasspfleger vergütungsrechtlich nicht in die Röhre schauen will, tut er gut daran, die Fristverlängerung nicht nur bis zur Aufhebung der Pflegschaft, sondern bis ein oder zwei Monate nach der Aufhebung zu beantragen. Denn es ist nicht gesagt, dass das Gericht später daran denkt, den Pfleger vorsorglich noch einmal auf die notwendige Antragstellung hinzuweisen, bevor es zur Aufhebung der Pflegschaft schreitet.

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