Hallo, weiss jemand welche Abteilung des Amtsgerichts für die Abnahme der e. V. nach §260 BGB i. V. .m §410 FamFG zuständig ist? Rechtspfleger ist klar, aber welcher?
Zuständigkeit Abnahme e. V. 260 BGB
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Der Rpfl., der bis zum 31.8.2009 für die Geschäfte nach § 163 FGG zuständig war.
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Ist dann der Rpfl. des Nachlassgerichts zuständig?
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Das ist eine Frage der Geschäftsverteilung. Überwiegend ist es wohl so geregelt, dass der Rechtspfleger der Zivilabteilung bzw. der Rechtsantragstelle zuständig ist. Ist aber von Gericht zu Gericht verschieden.
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Ich hole den Faden noch einmal hoch:
Als welche Sache wird ein solches Verfahren eingetragen?
Als Zivilsache oder als Familiensache, oder gar eine Nachlasssache? Wobei ich letzteres eher als unwahrscheinlich ansehe.
Ich tendiere zu einer Zivilsache.Weiß jemand Rat?
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Ich denke Urkundsregister II (§ 25 Abs. 3 Satz 2 AktO [jedenfalls in der Fassung für NRW]).
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Ah, danke.
Dann wäre es eine Urkundssache. Das ergibt auch Sinn.
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Und zuständig ist in NRW nicht der "Rechtspfleger", sondern der Beamte des gehobenen Dienstes als UdG (§ 5 h Geschäftsstellenordnung ...Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung...).
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Dem stünde, wenn es so wäre, § 3 Nr. 1 Buchst. b RPflG entgegen.
Tatsächlich steht aber in der Geschäftsstellenordnung nur, dass die Aufgaben des Kostenbeamten in den bezeichneten Angelegenheiten vom Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden. -
Völlig richtig, Klaus. Da habe ich nicht genau genug hingeschaut.
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