Rückgabe der Urkunde/Berichtigung

  • Ich stimme den diversen Ausführungen von Harald zu. Es handelt sich hier nicht um ein Formproblem, sondern um die Frage, ob die Bewilligung vom Bewilligungsberechtigten stammt.

    Ergänzend zur Rückgabe der Bewilligung:

    Nach erfolgter Antragszurückweisung oder Antragsrücknahme sind die eingereichten Eintragungsunterlagen für die Grundakten zu kopieren und dem Einreicher im Original zurückzusenden. Damit verliert die Bewilligung zwar ihre Wirksamkeit, soweit sie diese durch Grundbuchvorlage erlangt hat. Dennoch kann die Bewilligung durch erneute GB-Vorlage nochmals wirksam werden und somit auch als Eintragungsgrundlage für das neue Eintragungsverfahren dienen.

  • Ich habe nun ein ähnliches Problem, allerdings mit einer notariellen Urkunde (Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung).
    Der Antrag auf Eintragung der Grundschuld ging vor ein paar Tagen ein. Vorgelegt wurde eine Ausfertigung der Urkunde. Da im Formular an der für den Zinssatz vorgesehenen Stelle ein großes Loch prangte, also kein Zinssatz angegeben war, habe ich im Notariat angerufen und hierauf hingewiesen. Die Ausfertigung wurde abgeholt und ich erhalte sie heute wieder. An der vorher leeren Stelle steht jetzt eine "12". Das ist alles. Kein Vermerk irgendwo, weder daneben noch auf der letzten Seite noch beim Ausfertigungsvermerk (der immer noch vom 28.08.06 datiert). Nichts.
    Das kann doch nicht ausreichen? :confused:

    Life is short... eat dessert first!

  • Wieso?! Du weißt doch gar nicht, dass da vorher nichts im Zins-Feld eingetragen war, oder?! Und wenn der Notar seine Urkunden (ver)fälscht, ist das zunächst mal seine Sache.
    Also, :wayne: !

    Ich würde eintragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dass der Zinssatz in der erst vorgelegten Ausfertigung fehlte weiss ich schon, ich habs ja gesehen. Also eins von beidem muss auf jeden Fall falsch gewesen sein: die Urschrift oder vorgelegte Ausfertigung. Und ich habe die gleiche zweite Ausfertigung zurückerhalten, die ich auch ursprünglich vorliegen hatte.
    Aber vermutlich hast Du recht mit Wayne und ich habe ehrlich gesagt auch keine Lust das Ding nochmal vorgelegt zu bekommen! ;) Werde also eintragen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Mola:

    Da kann nichts passieren. Als GBA würde ich davon ausgehen, dass die Urschrift richtig und die Ausfertigung fehlerhaft war und dass die Ausfertigung nunmehr mit der Urschrift übereinstimmt. Vielleicht ohne ergänzten Ausfertigungsvermerk nicht ganz sauber. Aber was soll's, wenn die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt. Den im Volumen von zwei Ziffern ("12") fraglichen § 29 GBO würde ich mir in diesem Fall einrahmen und an die Wand hängen.

  • die subsumtion des genannten sachverhaltes unter den wortlaut des § 29 GBO stützt diese ansicht jedoch nicht. § 29 fordert lediglich eine öffentlich beglaubigte urkunde. diese liegt in den genannten fällen vor. die form ist also erfüllt und bleibt auch erfüllt. alles andere sind beweisfragen, zu denen § 29 m. E. keinerlei regelungsgehalt enthält.

    wann von wem welcher text über die beglaubigung einzusetzen ist, lässt sich der GBO naturgemäß überhaupt nicht entnehmen. ich habe mich auch schon aus praktikabilitätsgründen von banken schriftlich bzw. per telefax bevollmächtigen lassen, im notariat vorliegende bewilligungen zu ändern. eine solche bewilligung ist m. E. ohne weiteres voll wirksam.



    Dies ist zwar richtig; es stellt sich dann allerdings die Frage, warum § 29 GBO überhaupt exestiert. § 29 GBO geht davon aus, dass unter einer Unterschrift, die einen Text bestätigt, die Unterschrift anschließend beglaubigt wird. Hier stellt sich die Frage, dürfen Notare ohne Weiteres überhaupt eine Blankounterschrift beglaubigen???

    Wenn man sich mit dieser Problematik beschäftigt, wird man möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommen.

    In diesem Zusammenhang stellt sich dann auch wieder ernsthaft die Frage, ob eine nachträgliche Änderung nicht erneut abgezeichnet und mit einer neuen Unterschriftsbeglaubigung versehen werden muss.:gruebel:

  • Ich häng' meine Frage hier einfach mal dran:

    Vorgelegt wird eine Abtretungserklärung mit der Bitte um Rückgabe derselben sowie um Rückgabe sämtlicher Vorabtretungen hinsichtlich der an die jeztige Gläubigerin abgetretenen Grundschulden.

    Kann ich nun bzgl. der Abtretungserklärungen begl. Abschriften zu den Akten fertigen und die Originale an die jetzige Gläubigerin herausgeben???

  • Wie Harald schon zutreffend ausführt, bezieht sich die Beglaubigung nur auf die Unterschrift. Ansonsten können die Beteiligten tatsächlich nachträglich Änderungen anbringen (ist doch bei Banken mit Abtretungszeitpunkten ein Dauerbrenner). Entscheidend ist dabei nur, dass ich als Grundbuchamt zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Änderung vom Bewilligungsberechtigten vorgenommen worden ist (oder zumindest mit seinem Einverständnis). Wir lassen die Änderung daher nochmal extra unterschreiben, diese Unterschrift muss aber nicht mehr extra beglaubigt werden, wenn sie vorher schon beglaubigt worden ist. Vgl. auch Schöner/Stöber Grundbuchrecht Rn. 163 mwN.

    Mir liegt eine Feststellung nach § 44 a BeurkG vor, bei der der Notar eine lediglich unterschriftsbeglaubigte Erklärung berichtigt. § 44 a BeurkG gilt dóch lt. Kommentar nur für Niederschriften über Willenserklärungen (§§ 8 ff BeurkG)? Muss die Erklärung nicht vom Erklärenden selbst (oder einem Bevollmächtigten) berichtigt werden?

    Schöner schreibt zwar in der genannten RNr. 163, dass eine Berichtigung durch den "Beglaubigungs-Notar" möglich sei, aber der beglaubigt doch nur die Unterschrift.

  • Wie hier
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…0438#post950438
    ausgeführt, kann der Urkundsnotar im (auch telefonischen) Einverständnis mit dem Aussteller der Erklärung eine Berichtigung auch bei lediglich notariell beglaubigten Unterlagen nach § 44 a BeurkG vornehmen (OLG Frankfurt/Main, DNotZ 2006, 767 = RNotZ 2006, 357; LG Aachen, MittRheinNotK 1982, 152, LG Itzehoe, DNotZ 1990, 519, Kanzleiter, DNotZ 1990, 478 ff, 493 mit weit. Nachw. in Fußnote 69).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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