Rückforderung von Renten aus Hinterlegung

  • In einem Hinterlegungsverfahren hat eine Bank ein Guthaben nach Tod des Berechtigten für die unbekannten Erben hinterlegt. Jetzt will der Rentenversicherungsträger gem. § 118 SGB VI einen Teil des hinterlegten Betrages heraus. Inzwischen wurde auch ein Erbe im Nachlassverfahren ermittelt. Ich gehe davon aus, dass nach HinterlO eine Herausgabe an den Rentenversicherer so ohne weiteres nicht möglich ist. Wie seht ihr das?

  • Hinterlegt wurde doch zu Gunsten des/der unbekannten Erben. Diese(r) muss die Herausgabe an sich oder einen anderen bewilligen. Ob der Rententräger einen Anspruch gegen den Erben hat, ist von der HL-Stelle nicht zu prüfen und nicht Richtschnur ihres Handelns.

  • Genau. Die Rentenversicherung ist nicht Verfahrensbeteiligter.
    Sie mag sich an die Erben oder an die Bank wenden (falls die Bank irgendwas schadenersatzplichtiges gemacht hat).

  • Das sehe ich aus so. U.U. könnte die RV den Herausgabeanspruch der Erben gegen die HL-Stelle wegen des Rückforderungsanspruchs pfänden. (Erst) dann wäre die RV im HL-Verf. beteiligt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Oder die Rentenkasse wendet sich als Nachlassgläubiger an das Nachlassgericht zwecks Geltendmachung der Forderung i.S.v. § 1961 BGB. Dieses würde dann ggf. einen Nachlasspfleger einsetzen, der sodann als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben die Herausgabe der HL-Masse verlangen kann und nach Prüfung ggf. aus der HL-Masse die Gläubigerin befriedigt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Der entscheidende Satz des Problems lautet:
    Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.
    Die Überlegung ist, ob diese Überlegung auf die Hinterlegungsstelle angewendet werden kann, denn durch die anderweitige Verfügung ist die Bank aus der Verpflichtung frei geworden. Es kann aus dem Gesetzeszweck daraus geschlossen werden, dass die Vorschrift entsprechend auf die Hinterlegungsstellen angewendet werden kann.
    Danach kommt es gar nicht auf die Beteiligtenstellung an, die Verpflichtung zur Rückerstattung trifft die Hinterlegungsstelle selbst.
    Da die Antwort spontan und ohne lange Überlegung erfolgt ist, die Grundlage der Überlegung: Es widerspricht meinem Rechtsempfinden, zu Lasten eines Sozialversicherungsträgers zur ungerechtfertigten Bereicherung des Rechtsnachfolgers eines Leistungsempfängers beizutragen, wenn ich dies vermeiden kann. Die Rücküberweisung hindert nicht den Anspruch gegen den Leistungsträger geltend zu machen. Der Leistungsempfänger geht seines Anspruchs durch die Rücküberweisung nicht verloren, der Sozialversicherungsträger aber schon, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers nach Auszahlung durch die Hinterlegungsstelle schon. Aus dieser Überlegung heraus, wende ich die Vorschrift entsprechend an.

  • Ähh, rusu, von welcher "Vorschrift" sprichst Du? Irgendwie kann ich Deine Ausführungen nicht nachvollziehen. :confused:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • rusus Ausführungen können nicht richtig sein. Wer anderer Meinung ist, räumt der Hinterlegungsstelle das Recht ein, über materiellrechtliche Dinge zu entscheiden. Da frage ich mich, was das Zivilgericht noch soll.

  • ...passt auch nicht so richtig zum sonst so strengen rusu, sich im formellen Hinterlegungsverfahren von persönlichem Rechtsempfinden leiten zu lassen :)

    im übrigen kaum nachvollziehbar, dass die Bank dermaßen schnell hinterlegt hat.

  • Das sehe ich aus so. U.U. könnte die RV den Herausgabeanspruch der Erben gegen die HL-Stelle wegen des Rückforderungsanspruchs pfänden. (Erst) dann wäre die RV im HL-Verf. beteiligt.




    dürfte schwierig werden bei unbekannten Erben, von daher müsste wie von bishop ausggegführt Verfahren werden

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Ähh, rusu, von welcher "Vorschrift" sprichst Du? Irgendwie kann ich Deine Ausführungen nicht nachvollziehen. :confused:

    Er spricht von der eingangs zitierten vorschrift § 118 sgb

    Dass das, was dort gesagt wird, für die Hinterlegungsstelle "analog" gelten soll.....
    Ich versteh rusu s Gedankengang schon. Die vorschrift ist dazu da, dass der Rententräger zu Unrecht ausbezahltes Geld zurückfordern kann, auch wenn s schon ein Dritter hat. Wenn der Rentenversicherer einen entspr. Verwaltungsakt erläßt, könnte man als hinterlegungsstelle schon daran denken, ob dass keine Entscheidung im Sinne des § 13 HintO ist...

    "(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen...."

    Jetzt wenn ich s nochmal lese, kann damit aber wohl nur die Bank als Rückzahlungspflichtiger gemeint sein

  • Della war schneller, aber jetzt hab ich es schon geschrieben:

    [FONT=Verdana, sans-serif]Sorry, ich dachte jeder liest die Vorschriften, die in einem Posting aufgeführt werden. Die Vorschrift: Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung, [/FONT]
    [FONT=Verdana, sans-serif]§ 118 [/FONT]
    [FONT=Verdana, sans-serif](3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. [/FONT]

    [FONT=Verdana, sans-serif]Was die spontane Antwort angeht es war die späte Abendstunde die mich zur schnellen Antwort verleitete. Was das Rechtsempfinden angeht, ist ein sehr wichtiger Maßstab, so glaube ich, es ist das durch die tägliche Arbeit geprägte Gefühl, das sich aus Fachwissen und Moral speist. Im Idealfall ist es die richtige Lösung. Diese Gefühl erspart keinesfalls die fachliche und objektive Lösung, gelegentlich lenkt es aber von der Lösung ab.[/FONT]

    [FONT=Verdana, sans-serif]Die Hinterlegungsstelle entscheidet keinesfalls über materielles Recht, gerade über das nicht. Es stellt sich die Frage, ob für die Hinterlegungsstelle die Vorschrift, die für ein Kreditinstitut gilt, entsprechend anzuwenden ist oder nicht. Für die entsprechende Anwendung spricht, dass der der Bank überwiesene Geldbetrag unter Vorbehalt überwiesen wurde. Eintritt der Bedingung ist die Rückforderung. [/FONT]

    [FONT=Verdana, sans-serif]Aber die Ablehnung der direkten Rücküberweisung führt einer rechtlich unbefriedigenden Situation. Der Sozialversicherungsträger muss u. U. einen Freigabeprozess führen, um das Geld zurückzubekommen, das zurückzufordern ihm das Sozialgesetzbuch einräumt. Dies hätte zum Beispiel den Wechsel der Gerichtsbarkeit zur Folge etc, etc.. Da erscheint die direkte Zurücküberweisung die einzige vertretbare Lösung angeht. [/FONT]

    [FONT=Verdana, sans-serif]Wenn meine Argumentation etwas leichtfüßiger daher kommt, so hat das mit meinem Urlaub zu tun. Die die Hälfte meines Gehirns ist mit anderen Dingen beschäftigt. [/FONT]

  • Also, die Argumentation von rusu scheint mir doch eher ergebnisorientiert zu sein (nach dem Motto: "Alles andere wäre unpraktisch.").

    Guckst man sich mal die maßgeblichen Bestimmungen in § 118 Abs. 3 u. 4 SGB VI an, dann folgt daraus zunächst, dass die Bank nicht mehr zur Rückzahlung verpflichtet ist, da bereits über den Betrag verfügt wurde.
    Insofern verstehe ich nicht, wie man diese Verpflichtung aus Abs. 3 nun auf die HL-Stelle übertragen soll?

    Wenn es eine Rückzahlungspflicht der HL-Stelle gibt, dann m.E. nur aus Abs. 4 der Norm.

    Dazu wäre es entweder erforderlich, dass die HL-Stelle selbst verfügt hätte - also "Verfügender" gewesen wäre -, was eindeutig nicht geschah.
    Bleibt die Möglichkeit, dass die HL-Stelle den Betrag als "Empfänger" unmittelbar in Empfang genommen hätte, was aber auch nicht passierte, oder dass die Zahlung aus Sicht des Erblassers durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft erfolgte.
    Ich habe zwar keinen Kommentar zum SGB VI zu Hand aber ich verstehe dies so, dass der Erblasser für dieses Bankgeschäft noch verantwortlich sein muss (z.B. wenn er einen Dauerauftrag erteilt oder eine Überweisung in Auftrag gegeben hat). Auch dieser Fall liegt nicht vor.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • nichts für ungut rusu; das Wort Rechtsempfinden hat für mich einen sehr hohen Stellenwert und das ( hässliche ) Wort Sozialkompetenz genauso;
    in einem ähnlichen Fall bei mir hab ich ( Personalunion mit Nachlass/Hinterl)
    einen Beschluss gem 1846 1915 1962 BGB gebastelt und die Hinterlegungsstelle um Auszahlung des Rentenbetrags an die Rentenstelle im Rahmen meiner nachlassrechtlichen Fürsorgepflichten ersucht.
    Das hat gut geklappt mit mir !
    Schönen Urlaub noch!

  • Es lebe die Personalunion. Wenn so eine däm... Bank oder ein Ex-Arbeitgeber mir den Restnachlass auf meine Bitte der Hinterlegung zur Akte überweist, stelle ich auch als Nachlassgericht regelmäßig einen HL-Antrag und mache als HL-Stelle sogleich die Annahme-AO.

    Es lebe die Schizophrenie -

    edit : wer hat das gesagt ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • [FONT=Verdana, sans-serif]Hi Ulf,[/FONT]
    [FONT=Verdana, sans-serif]natürlich bin ich ergebnisorientiert, für andere Wege ist heutzutage gar keine Zeit mehr und Ergebnisorientierung schließt Richtigkeit nicht aus, sie ist meist nur schneller am Ziel.[/FONT]
    [FONT=Verdana, sans-serif]Aus diesem Blickwinkel sage ich, Abs. 4 spricht von Personen, nämlich von denen, die das Geld von der Bank bekommen haben, den Leistungsempfängern. [/FONT]

    [FONT=Verdana, sans-serif]Es stellt sich die Frage der Verfügung. Dies heißt nicht anderes als, dass die Bank von der Verpflichtung der Rücküberweisung befreit ist, wenn das Geld weg ist.[/FONT]

    [FONT=Verdana, sans-serif]Das Geld befindet sich noch auf einem Bankkonto, nämlich dem der Hinterlegungskasse. Es gibt nur die Besonderheit, dass Kontoinhaberin die Hinterlegungsstelle ist. § 118 verlangt nicht, dass das Geld auf ein Konto des Leistungsempfängers überwiesen ist, die Rede ist nur von einem Bankkonto und dort ist das Geld auch nach der Annahme durch die Hinterlegungsstelle, allerdings mit der Besonderheit, dass die Leistung nicht unmittelbar vom Sozialversicherungsträger dorhin überwiesen wurde. [/FONT]

    [FONT=Verdana, sans-serif]Wenn man davon ausgeht, dass zu Unrecht geflossene Leistungen an den Leistungsträger zurückfließen sollten und der Gesetzgeber zuerst den Rückfluss und danach eine eventuelle Auseinandersetzung über die Leistung wollte, so ist es meines Erachtens sinnvoller, Abs. 3 entsprechend auf die Hinterlegungsstelle anzuwenden, da dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen dürfte. [/FONT]

    [FONT=Verdana, sans-serif]Nach Absatz 4 zu verfahren, die Hinterlegungsstelle so zu behandeln als sei sie der ein Verfügungsempfänger des Leistungsempfängers ist unsinnig, weil sie dies nicht ist. Die Empfangsberechtigten des Hinterlegungsverfahrens, die unbekannten Erben, als Leistungsempfänger zu behandeln würde zu dem Ergebnis führen, dass die zu Unrecht geflossenen Leistungen erst dann zurückgewährt würden, wenn eine Herausgabe erfolgt. Es ist bekannt, dass in nicht wenigen Fällen diese bis zum Verfall des Herausgabeanspruchs nicht erfolgt. Dies kann unmöglich das sein, was der Gesetzgeber wollte.[/FONT]

  • Es ist mir nicht zu peinlich, hier Folgendes nachzufragen:

    vor ca 5 Monaten hat ein Betreuer 5 Jahre nach dem Tod seiner Betreuten einen Betrag von 20000 EUR für die unbekannten Erben hinterlegt.
    Woher das Geld kommt ist unklar- der (Berufs)Betreuer äussert sich hierzu nicht.
    Aus den Nachlassakten ergab sich eine seinerzeitige Anfrage des Landschaftsverbandes nach den Erben und nach der Höhe des Nachlasses.
    Aus erfolgten Zahlungen für die Heimunterkunft bestünden Forderungen .

    Ich habe damals den Landschaftsverband von der Hinterlegung unterrichtet.
    Kollegin hat den Alleinerben ermittelt; der Erbschein liegt vor; es ist mit dem Antrag auf Auszahlung durch den Erben zu rechnen.

    Der Landschaftsverband kennt den Erbschein- und fragt jetzt m i c h , was zu tun sei! (Man will tatsächlich Beschwerde gegen den Erbschein einlegen)
    Ich hab im Kopf , dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes , was ein Landschaftsverband doch ist, selbst seine Titel herstellt und somit die Pfändung gegen die Hinterlegungsstelle ausbringen kann?
    Weiß hierzu jemand etwas?

  • Keine Besonderheiten aus Sicht der HL-Stelle zu beachten. Beantragt der Alleinerbe die Auszahlung an sich und der Erbschein liegt vor, zahlt die HL-Stelle aus.
    Der Landschaftsverband muss sehen, wie er an sein Geld kommt. Entweder Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Erben gegen die HL-Stelle oder - falls schon ausgezahlt ist - Vollstreckung gegen den Erben direkt.

    Der Landschaftsverband ist am HL-Verfahren nicht beteiltigt, solange er keine Pfändung bewirkt hat. Eine solche braucht die HL-Stelle auch nicht abzzwarten.

  • danke, A. Koehler, die Formalien sind hinterlegungsmäßig schlicht und ergreifend klar- (aber mein Rechtsempfinden....);
    die vielen Ungereimtheiten verdutzen- wieso kommt es zu dieser späten Hinterlegung- wo stammt das Geld her- sollte es aus einem Erbanfall stammen, wieso hat der Betreuer es dann überhaupt entgegengenommen- die Betreuung war doch längst beendet; wo sind die Juristen eines Landschaftsverbandes, die nicht wissen, wie sie ihre Ansprüche bei einer solchen Sachlage realisieren; der Erbe hat im letzten Jahr Beratungshilfe wegen Insolvenz erhalten.
    Ich überlege, ob ich einen Gläubigerantrag auf Einleitung einer Nachlassverwaltung anregen soll?

    Einmal editiert, zuletzt von Elfi (12. November 2009 um 08:20)

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