Bestimmung Kindergeldberechtigter

  • Hab mal ne frage; wer ist eigentlich der Kostenschuldner;
    bei mir im fall ist es so, dass ein kind /19 J.) beantragt hat, das das Kindergeld an seine Mutter ausgezahlt hat (Vater ist unbekannt verzogen); ist das kind dann aufgrund seiner Antragstellung der kostenschuldner?

  • Ich habe mal eine Frage zu den Rechtsmitteln:
    Hat die Familienkasse ein eigenes Beschwerderecht?
    Der ergangene Beschluss ist leider komplett falsch. Die Beteiligten (Eltern und volljähriges Kind) haben keine Rechtsmittel eingereicht, wohl aber hat die Familienkasse unter Hinweis auf verschiedene Vorschriften um Neuentscheidung gebeten.
    :gruebel:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Was war denn so falsch? Häufig steht ja an erster Stelle die Frage, ob ich als Familiengericht überhaupt eine Entscheidung treffen muss, ob also eine solche Konstellation vorliegt. Der Antrag beim Familiengericht wird dann durch einen der Beteiligten ja in der Regel nur auf Anforderung durch die Familienkasse gestellt. Also sollte das nicht das Problem sein. Und wen dann von beiden Elternteilen das Familiengericht als Berechtigten bestimmt, ist doch Ermessenentscheidung, was hat damit die Familienkasse zu tun? M.A. ist diese Kasse nicht Beteiligter und kann deshalb auch kein Rechtsmittel einlegen. Und eine "Neuentscheidung" käme wohl nur in Betracht, wenn sich im Vergleich zur Altentscheidung wesentliche Dinge geändert haben, z.B. das Kindergeld nicht im Interesse des Kindes eingesetzt wird, wie ursprünglich angenommen.

  • Es wurde (auf Antrag des Kindes) das Kind als Berechtigter angegeben.


    Wenn das auch im Beschluss und nicht nur im Antrag so steht, dann ist dieser in der Tat grottenfalsch.;)
    Ich sehe das wie Andy ; der Beschluss ist nun mal in den Brunnen gefallen.
    An rechtlich unmögliches ist die Familienkasse aber nicht gebunden .
    Ich sehe ad hoc nur die Möglichkeit der Neuaufnahme des Verfahrens , da auch ein Fall des § 48 I FamFG nicht vorliegt.
    Evtl. könnte man aber § 48 II FamFG ziehen, der mangels Vorliegen einer Familienstreitsache nach § 112 FamFG anwendbar ist.

  • Ja, dann geht der (rechtskräftige) Beschluss so tatsächlich ins Leere, weil auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen die Familienkasse diesen so nicht umsetzen können. Dies bietet dann wohl doch Raum für einen neuen richtigen Antrag.

  • Folgender Sachverhalt:
    Kind stellt Antrag auf Bestimmung der Mutter zum Kindergeldberechtigten. Sie hätte mit der Mutter gesprochen und diese wäre einverstanden (Kind ist übrigens ü. 18). Ich habe dann die Mutter sowie den Vater angehört mit der Mitteilung, dass beabsichtigt ist, die Mutter zur Kindergeldbezugsberechtigten zu bestimmen. Die Mutter hat dem dann widersprochen. Sie hätte mit ihrer Tochter keinen Kontakt und würde das nicht wollen.
    Ich habe dann nochmal beide Seiten angehört mit der Bitte um Stellungnahme, dass beabsichtigt ist den Vater als Berechtigten zu benennen. Dieser hat Rücksprache mit einem RA gehalten und widerspricht nun der Bestimmung auch.

    Was mache ich nun? :confused:

    Bestimme ich dann einfach wahllos Vater oder Mutter?

  • Folgender Sachverhalt:
    Kind stellt Antrag auf Bestimmung der Mutter zum Kindergeldberechtigten. Sie hätte mit der Mutter gesprochen und diese wäre einverstanden (Kind ist übrigens ü. 18). Ich habe dann die Mutter sowie den Vater angehört mit der Mitteilung, dass beabsichtigt ist, die Mutter zur Kindergeldbezugsberechtigten zu bestimmen. Die Mutter hat dem dann widersprochen. Sie hätte mit ihrer Tochter keinen Kontakt und würde das nicht wollen.
    Ich habe dann nochmal beide Seiten angehört mit der Bitte um Stellungnahme, dass beabsichtigt ist den Vater als Berechtigten zu benennen. Dieser hat Rücksprache mit einem RA gehalten und widerspricht nun der Bestimmung auch.

    Was mache ich nun? :confused:

    Bestimme ich dann einfach wahllos Vater oder Mutter?


    So auch noch nicht erlebt. Normalerweise wollen alle immer das Kindergeld haben (zumindest bei minderjährigen Kindern.)

    In diesem ungewöhnlichen Fall müsste man dann tatsächlich einen der Elternteile aussuchen.

    Hast du denn ein Schriftstück der Kindergeldkasse, aus dem hervorgeht, weshalb eine Bestimmung getroffen werden muss bzw. zu wessen Gunsten am besten?

  • Bei einem Kind über 18 ist das KG an Bedingungen geknüpft, die im Nachgang geprüft und zur Aufhebung des Bescheids führen können. Und wer haftet? Der Berechtigte, obwohl der das Geld nicht einmal bekommen hat.

    Bevorzugt sollte also der Elternteil ausgewählt hat, der noch Kontakt zu seinem Kind hat und die Familienkasse informieren könnte, wenn Schule, FSJ oder Ausbildung abgebrochen werden.

  • Genau da liegt das Problem, weshalb beide Elternteile nicht als Berechtigte benannt werden möchten.

    Es liegt ein Schreiben der Familienkasse vor, dass eine Berechtigtenbestimmung benötigt wird. Aus dieser geht jedoch nicht hervor, wer am besten bestimmt werden soll. Die Mutter hat mitgeteilt, dass sie gar keine Verbindung mehr zu der Tochter hat und möchte deshalb nicht als Bezugsperson ausgewählt werden. Zu dem Vater besteht auch kein persönlicher Kontakt mehr. Diese hätten sich seit über einem Jahr nicht mehr gesehen.

    Gibt es noch andere Alternativen oder hatte schon jemand so einen Fall? Meine Bestimmung würde jetzt natürlich willkürlich erfolgen, aber das kann es ja auch nicht sein?

  • Genau da liegt das Problem, weshalb beide Elternteile nicht als Berechtigte benannt werden möchten.

    Es liegt ein Schreiben der Familienkasse vor, dass eine Berechtigtenbestimmung benötigt wird. Aus dieser geht jedoch nicht hervor, wer am besten bestimmt werden soll. Die Mutter hat mitgeteilt, dass sie gar keine Verbindung mehr zu der Tochter hat und möchte deshalb nicht als Bezugsperson ausgewählt werden. Zu dem Vater besteht auch kein persönlicher Kontakt mehr. Diese hätten sich seit über einem Jahr nicht mehr gesehen.

    Gibt es noch andere Alternativen oder hatte schon jemand so einen Fall? Meine Bestimmung würde jetzt natürlich willkürlich erfolgen, aber das kann es ja auch nicht sein?


    Das hilft ja nichts. Wäre genauso, wenn beide Elternteile Kontakt zum Kind hätten und jeweils gern Berechtigter werden würden. Da muss man sich auch für einen entscheiden.

    Alternativen gibt es m. E. nicht. Soweit ich weiß, wird die Berechtigtenbestimmung auch bei volljährigen Kindern benötigt, damit diese einen Abzweigungsantrag stellen können.

  • Nein, Alternativen gibt es m.W. nicht, solange der Aufenthalt eines Elternteil noch bekannt ist.

    Abzweigungen/Erstattungen können Sozialleistungsträger beantragen, volljährige Kinder beantragen die Auszahlung mit Einverständnis der Eltern. Und dann fängt das Drama erst an.

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