Vergütung - mittellos oder nicht -

  • liebe Kollegen/innen,
    habt Ihr schon mal folgenden Fall gehabt:
    Betreuer rechnet nach Stundenzahl vermögend ab und begründet: Vermögen der Betroffenen ist unterhalb des Schonvermögens, doch ihr Ehemann ist als Vermögender unterhaltsverpflichtet ?
    Nach welcher Stundenzahl und gegen wen habt Ihr festgesetzt ?:confused:

  • Es gibt nur zwei Möglichkeiten:

    Entweder Festsetzung gegen die Betreute wegen § 1836 c Nr.1 a.E. BGB zu Vermögendensätzen oder Festsetzung gegen die Staatskasse wegen § 1836 d BGB zu Mittellosensätzen.

    Nach Sachlage würde ich hier in jedem Fall lediglich eine Vergütung aus der Staatskasse befürworten, weil mir das vom Betreuer angestrebte Ergebnis im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten zutiefst widerstrebt. Dabei würde ich mich überhaupt nicht auf eine Diskussion darüber einlassen, ob die Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann erst i.S. des § 1836 d Nr.2 BGB gerichtlich geltend gemacht werden müssten (wohl nicht). Denn m.E. ist die Betreute im vorliegenden Fall schon deshalb kraft gesetzlicher Fiktion mittellos, weil sie die Vergütung nicht in einem Betrag aus ihrem einzusetzenden Einkommen bezahlen kann (§ 1836 d Nr.1 BGB).

    Auf diese Weise kann dem Betreuer gleich der Zahn für evtl. weitere Begehrlichkeiten (auch in anderen Verfahren) gezogen werden.

  • Ich stimme juris zu.
    Die Betroffene kann die Vergütung nicht selber aus ihrem Vermögen begleichen (§1836d Nr. 1 BGB)
    und
    müsste erst die Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann geltend machen (§ 1836d Nr. 2 BGB), sofern noch keine Titulierung des Unterhaltes vorliegt, wovon ich nach dem geschilderten Sachverhalt ausgehe.

    Damit gilt sie als Mittellos und die Vergütung ist aus der Landeskasse zu zahlen, also ist auch nur der geringere Stundensatz zu vergüten.

    Selbst wenn der Unterhalt schon tituliert wäre, müsste dieser sehr hoch sein, um die Vergütung aus dem Vermögen zu gewähren. Es müsste ja so viel Unterhalt gezahlt werden, dass die Betroffene den Betrag in einer Summe aufbringen kann, da ansonsten wieder § 1836 d Nr. 1 BGB Anwendung findet. Das dürfte eher selten vorkommen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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