Neues Bayerisches Hinterlegungsgesetz

  • Der tiefere Sinn ist auch nicht immer einzusehen, der häufigste Fall sind bei mir vom Verwalter für mittlerweile unbekannt verzogene oder im HRB gelöschte Gläubiger hinterlegte Insolvenzquoten, deren Ausschüttung ja nach § 188 InsO schon im Internet öffentlich bekannt gemacht wurde, wenn man das nun auch noch immer zusätzlich öffentlich zustellen lassen muss, puh.

  • a) Art. 14 BayHintG (Anzeige der Hinterlegung)
    Hintergrund des Art. 14 BayHintG ist - wie bei dem früheren § 11 HintO -
    der Ausschluss von Herausgabeansprüchen nach Art. 24, 25 BayHintG
    (vgl. die früheren §§ 19 ff. HintO). Um zu einem zuverlässigen und leicht
    feststellbaren Beginn für die Fristläufe nach § 382 BGB bzw. Art. 25 Abs.


    2 Nr. 1 BayHintG zu kommen, wählt das BayHintG die Anzeige nach § 374 Abs. 2 BGB
     als allein maßgeblichen Zeitpunkt. Um den Hinterlegungsstellen die Arbeit zu erleichtern, gibt Art. 11 Abs. 2

    Nr. 5 BayHintG dem Hinterleger die Möglichkeit, sich die Erklärung nach

    § 374 Abs. 2 BGB vorzubehalten. Tut er das nicht oder weist er die Erstattung

    der vorbehaltenen Anzeige nach § 374 Abs. 2 BGB nicht fristgerecht
    nach, kann die Hinterlegungsstelle ohne weiteres die


    Anzeige fürden Antragsteller vornehmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayHintG).

  • Hab da mal was gehört, dass zum 01.08.2011 Änderungen beim BayHintG und der BayHiVV kommen sollen. Weiß da jemand näheres ? Das Ministerium hüllt sich in Schweigen. Oder war es der 01.08.2021 ? Dann leg ich meine Sachen mal solang auf WV. :)

  • Weiß jemand, ob sich hier jetzt was getan hat? Oder ist man von der Sommerpause in den Winterschlaf übergegangen?

    Hab hier wieder mal so Kleinbeträge um die 100 Euro, die ein Inso - Verwalter nach § 374 BGB für nicht auffindbare Berechtigte hinterlegt. Die letzten Anschriften der Empfangsberechtigten verteilen sich auf alle möglichen europäischen Länder....

    Jetzt müßt ich da öffentlich zustellen usw...... so ein Blödsinn.....

  • Die Bescherung ist einen Tag zu früh am 23.12. erfolgt. Denke mal dass die bayerischen HL - Stellen die E-Mail mit den Änderungen des BayHintG und der Ausführungsvorschriften erhalten haben. Ist ja schön, dass das JM auf Praxis - Kritik hin gleich einiges abändert.

  • Im Rechtspfleger 1/2012 ist ein Überblick über das neue BayHintG abgedruckt.

    Eine widersprüchliche / inkonsequente Passage ist mir in diesem Artikel aufgefallen:

    Art. 3 BayHintG:

    Hinterlegungsgeschäfte sind Angelegenheiten der Justizverwaltung. Sie werden in der Regel von Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die für ein Amt der Besoldungsgruppe A10 qualifiziert sind, wahrgenommen.

    Artikel im Rpfl.:

    "....hält das BayHintG mit Bezugnahme auf Beschäftigte des gehobenen Dienstes im Ergebnis an der Regelzuständigkeit der Rechtspfleger in Hinterlegungssachen fest....."

    Da muß man schon viel Phantasie aufbringen, um das aus dem Gesetz herauszulesen. Es gibt genügend A 10 Beamte der mittleren Fachlaufbahn Justiz, die in der Verwaltung tätig sind. Und da es sich ja jetzt um ein reines Justizverwaltungsverfahren handelt, kann man die Hinterlegungssachen auch jederzeit der Verwaltungsabteilung der Gerichte und dort qualifizierten mittleren Beamten, zuordnen. Wer A sagt muß auch B sagen.....
    Gerade bei größeren Gerichten wie. z.B. in München könnt ich mir das gut vorstellen.

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