Neues Bayerisches Hinterlegungsgesetz

  • In Anlehnung an einen Entwurf Baden-Würtembergs für ein neues Hinterlegungsgesetz (das alte tritt zum 01.12.2010 außer Kraft) soll auch für Bayern ein neues Hinterlegungsgesetz geschaffen werden. Momentan flattert es gerade bei den Amtsgerichten zur Abgabe von Stellungnahmen rum. Folgende Punkte sind ziemlich neu:

    1. § 4: Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten.

    Seht Ihr da irgendwelche Probleme, oder regelt das die AktO von selbst ? (z.B. wenn eine Privatperson die Übersendung der Akte verlangt)

    2. § 5: Überprüfung von Entscheidungen

    Beschwerden gegen die Entsch. der Hinterlegungsstelle werden im Aufsichtsweg erledigt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Gesch.stelle einzulegen.

    Gegen die Entsch des Land- oder AG Präsidenten ist der Antrag auf ger. Entsch. nach § 23 EGGVG statthaft.
    Ist durch die Entsch des LG AG Präs. ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das LG zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstele liegt.

    3. § 12 Verzinsung

    Geld das in das eigentum des Landes übergegangen ist, ist zu 1% jährlich zu verzinsen. Beträge unter 10.000 Euro und Zinsen werden nicht verzinst.

    Die Verzinsung beginnt sobald die Annahmeanordnung erlassen und der Betrag bei der Hinterlegungskasse oder Gerichtszahlstelle eingezahlt ist. Die Verzinsung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung nicht vorgelegen hat.

    Die Verzinsung endet mit dem Ablauf des tages der Auszahlungsverfügung.

    Sollte da nicht geregelt werden, ob Zinsen nur auf Antrag ausgezahlt werden ? Bei SHL oder Bargeboten in Zwangsversteigerung bin ich meist über 10.000, die aber meist innerhalb von 2 Monaten zurückgezahlt/verteilt werden. Das ist ja jetzt eine Mehrarbeit, da jedesmal Zinsen zu berechnen.

  • das ist mir dazu eingefallen:
    Gegen ein absolutes Akteneinsichtsrecht bestehen Bedenken. In nicht nur einem Fall wurden Unterhaltsleistungen für Frauen hinterlegt, die im Frauenhaus lebten. Es sollte im Einzelfall möglich sein, die Einsicht zu verweigern

    § 5 HintG ist eine gekürzte Wiedergabe von § 3 HintO. Möglichweise wurde, wie so vieles in diesem Gesetz einfach übersehen, z. B die Zustädigkeitsregelung.

    Die Festlegung der Verzinsung für Beträge ab 10.000,00 EUR ist eine wesentliche Arbeitserleichterung.
    Absatz 2 zehrt jedoch den Arbeitsvorteil des Absatz 1 auf.
    Die Verzinsung ist unbefriedigend geregelt. Korrekt müsste es heißen, „die Verzinsung beginnt mit dem Ablauf des Tages an dem die Annahmeanordnung erlassen wurde“, da der Tag der Auszahlung verzinst wird. Es gibt in Deutschland drei Methoden zur Zinsrechnung:
    1.das Jahr mit 360 Tagen
    2. das Jahr mit 360 Tagen, der Auszahlungsmonat genau
    3. das Jahr mit 365 Tagen
    Diskussionen bei höheren Beträgen sind vorprogrammiert, z. B. bei der Dauer der Bearbeitung einer Herausgabe.
    Die bisherigen Monatszinsen konnten in Sekundenschnelle im Kopf gerechnet werden. Mit den neuen Zinsregeln ist ein EDV-Programm oder Taschenrechner mit dem unerlässlichen Zeitaufwand unerlässlich. Auszahlungen aus Reallasten, Dauereinzahlungen nach Pfändungen werden zu aufwendigen Rechenwerken und dies ohne erkennbaren Notwendigkeit.

    Ich habe die Stellungnahmen hinter mir. Zur Verdeutlichung habe ich sogar mehrer Synopsen gemacht. Ich freue mich schon auf die künftigen Diskussionen, z. B. der Behandlung von Sparbüchern, die gibt es bald nicht mehr. Meine -bank fragte mich kürzlich, ob ich nicht endlich eine EC-Karte mit integriertem Sparbuch haben wolle, das wäre doch viel flexibler. Das ganze Gezerre wie bei den stückelosen Aktien wird sich wiederholen. Gut ist, dass man völlige Gestaltungsfreiheit hat, wo nichts geregelt ist, hat man die Hoheit im Verfahren. Vielleicht erhöhe ich meine Diensthaftpflichtversicherung.

  • Gerne.
    Hhier noch (m)eine Einleitung:
    Ein Gesetzentwurf wird stets Kritiker finden, da es gar nicht möglich ist. jeden Regulierungswunsch künftiger Anwender zu berücksichtigen. Bei diesem Gesetzentwurf ist dies nicht der Fall. Dieser Gesetzentwurf ruft Ratlosigkeit hervor. Wie weiter unten zu sehen ist, kann man die beabsichtigten Regelungen kritisieren, aber was ratlos macht, ist dass ganze Regelungskomplexe künftig einfach wegfallen. Die Vorschriften über Register, Aktenführung, Ausbuchung von Kleinbeträgen und Verfahren bei Verfall des Herausgabeanspruchs, sogar über das Procedere bei Herausgaben, sind ersatzlos verschwunden. Es ist völlig unklar, ob die bisherigen Vordrucke weiterhin zu verwenden sind oder nicht. Sollte nicht bereits eine Verwaltungsvorschrift zum Hinterlegungsgesetz existieren, so ist festzustellen, dass eine ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte (nach welcher Ordnung?) nicht mehr möglich ist. Bestand bisher das Problem, dass Regelungen lediglich etwas unbefriedigend waren, z. B. die fehlende Regelung über SAP Vordrucke im Verhältnis zu Herausgabe- und Annahmeanordnung, so besteht künftig das Problem im völligen Fehlens von Regelungen.

  • Und das wichtigste wurde zu regeln vergessen: Die erste Seite der Annahmeanordnung muß rot sein, sonst nimmt s die Kasse nicht mehr an.

    Zahlst Du weiterhin die Zinsen nur auf Antrag aus, oder automatisch ?

  • [FONT=Arial (W1)]Wie immer: es kommt darauf an. Wenn jemand hinterlegt und das Geld zurückbekommt, z. B. Kautionen, etc., da denke ich dass die Zinsen zum Kapital gehören. Bei Hinterlegungen bei denen eine Forderung (im weitesten Sinne) erfüllt wird, z. Unterhalt, Drittschuldner (Pfändung + Abtretung), bei Pfändung des Herausgabeanspruchs und wenn der Herausgabeantrag den genauen Hinterlegungsbetrag enthält, mache ich einen rechtlichen Hinweis. In (diesen) Zweifelsfällen lasse ich die Empfangsberechtigung für die Zinsen nachweisen[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Es sollte nicht so sein, dass die Unkenntnis des Empfangsberechtigten dazu benutzt werden sollte, diesem die Zinsen vorzuenthalten, dies hielte ich für unredlich.[/FONT]

  • Wenn dem Bürger das zugemutet werden kann? Bei uns wurden mitunter schon höhere Beträge in sechstelliger Höhe über mehrere Jahre hinterlegt, da kommt schon was zusammen...

  • Wobei der Staat nach auskunft der Landeskasse nix davon hat, weil das Geld auf einem Sonderkonto verwahrt wird und nicht damit gearbeitet wird.

    Die Begründung der Unverzinslichkeit durch das Ministerium bis 10.000 Euro lautet:

    ".....da der Aufwand der Zinsberechnung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Zinsertrag steht. Dies gilt umso mehr, wenn man die Kostenfreiheit des Hinterlegungsverfahrens berücksichtigt"

    Ob das dem Gleichheitsgrundsatz entspricht.....

    Bei mir sind der größte Teil Zwangsversteigerungs - Hinterlegungen die in der Regel nach 3 Monaten erledigt sind. Für mich bedeutet s also Mehrarbeit...

  • In Nds. verzinst das Haushaltsprogramm von alleine, weshalb die Verzinsung nicht mit Mehraufwand verbunden ist, ich fände die alte Regelung deshalb für uns besser und weniger regressträchtig bei verzögerter Herausgabe als im bayerischen Entwurf.

    Zum Vergleich: Die Rahmengebühr bei den (aufwändigeren) Werthinterlegungen hört bei 255,60 € auf. Ich denke, Zinsansprüche darüber sollten an den Empfangsberechtigten gehen und nicht in beliebiger Höhe anstelle von Gebühren beim Land bleiben.

  • Wir haben nur ein Drittel davon, aber trotzdem fallen geschätzt für ca. 10 % der Herausgabefälle Zinsen an (bei Haftkautionen, Hinterlegungen aus Ungewissheit über die Person des Gläubigers und bei Sicherheitsleitungen in Familensachen, die Titelabänderungsklagen/ Berufungen dauern fast immer länger als 4 Monate).

    Dieses Jahr ist auch einiges an Masse nach 31 Jahren ans Land verfallen, das sollte die Kosten der Hinterlegungsverfahren für ein paar Jahre für unser AG decken :D

    Hat das Land davor wirklich keine Einnahmen aus der Hinterlegungsmasse? Gut, haushaltsrechtlich sind die Geldhinterlegungen bei uns als Überzahlung und nicht als Einnahme verbucht, aber dass die Landesbank für das Guthaben dann in der Zwischenzeit keine Zinsen ans Land zahlt, kann ich mir irgendwie nicht vorstellen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!