Hinterlegung nach § 127 a StPO ?

  • Habt Ihr schon mal eine Hinterlegung nach § 127 a Abs. II StPO gehabt ?

    Der ausländische Beschuldigte wird festgenommen, Polizei und StA sprechen sich über eine angemessene Sicherheitsleistung ab (die dann nach dem zu erwartenden Strafbefehl auf eine entspr. Bewährungsauflage verrechnet werden soll).
    Der Beschuldigte will die Sicherheit nun hinterlegen.
    In der Kommentierung zu § 127 a StPO wird auf § 116 a StPO verwiesen. Im Kommentar steht auch, daß die Sicherheit u.a. auch durch Hinterlegung geleistet werden kann.
    Was verlangt man da für Unterlagen ?

    Alternativ - Fall: Der Beschuldigte ist bereits aufgrund Haftbefehl in U-Haft. Der Ermittlungsrichter will eine Freilassungsverfügung/Aufhebung Haftbefehl machen, ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung durch Beschluss. Gleichwohl soll aber eine Sicherheit wie oben nach § 127 a StPO geleistet werden.
    Ist die Hinterlegung (wenn man sie denn annimmt) dann ohne Grund erfolgt und die SHL nicht wirksam erbracht, d.h. könnte sie der Beschuldigte zurückverlangen ?

  • Mehr als eine halbes Dutznde habe ich nicht gehabt. An Unterlagen habe ich das genommen, was die Polizisten dabei hatten.
    Man bekommt ja ein Herausgabeersuchen der StA.
    Spannender ist, wer eigentlich Hinterleger ist, bzw. wer unterschreibt mit welcher Berechtigung den Hinterlegungsantrag.

  • Bei mir hat ihn der Anwalt des Beschuldigten für diesen gestellt.
    Warum, in § 127 a StPO steht doch "der Beschuldigte...leistet..." ?

    Sonderfall bei mir: Hinterher hat sich raußgestellt, dass schon ein Haftbefehl vorliegt :mad:. Da wär s ja eigentlich gar nicht mehr möglich gewesen, oder ? (Der Richter läßt ihn aber trotzdem laufen)

  • Ich habe eben einen Anruf der Polizei erhalten. Man habe von einem Verdächtigen eine Sicherheitsleistung nach § 127a StPO eingezogen und würde diese gern hinterlegen. Ein Polizeikollege aus dem Nachbarbezirk hätte ihn aber gesagt, das Amtsgericht würde diese Hinterlegungen nicht mehr annehmen.
    Ich weiß, dass ich in einem früheren Leben als HL-Rpfl solche Hinterlegungen schon angenommen habe. Wenn der Mann mit dem Antrag hier aufgeschlagen wäre, hätte ich wohl nicht weiter gezuckt und angenommen. Aber wo ich jetzt ja schon mal bösgläubig bin...
    Gibt's da etwas, das ich wissen sollte?
    Herzlichen Dank!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich habe eben einen Anruf der Polizei erhalten. Man habe von einem Verdächtigen eine Sicherheitsleistung nach § 127a StPO eingezogen und würde diese gern hinterlegen. Ein Polizeikollege aus dem Nachbarbezirk hätte ihn aber gesagt, das Amtsgericht würde diese Hinterlegungen nicht mehr annehmen.
    Ich weiß, dass ich in einem früheren Leben als HL-Rpfl solche Hinterlegungen schon angenommen habe. Wenn der Mann mit dem Antrag hier aufgeschlagen wäre, hätte ich wohl nicht weiter gezuckt und angenommen. Aber wo ich jetzt ja schon mal bösgläubig bin...
    Gibt's da etwas, das ich wissen sollte?
    Herzlichen Dank!

    Als "Neuling" beschäftigt mich die vorstehende Frage auch. Hier wurde vor einem Jahr eine Sicherheitsleistung gem. § 127 a StPO von der Polizei hinterlegt. Nun liegt mir ein Herausgabeersuchen der STA vor mit dem Bemerken, dass die Sicherheitsleistung unnötigerweise von der Polizei hinterlegt wurde. Diese Hinterlegungen wurden hier wohl immer angenommen. Hat einer eine Idee, mit welcher Begründung man den Antrag ablehnen kann ?

    Für eure Meinung wäre ich dankbar.

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