ich brauche mal dringend eure Hilfe.
Mir wurde ein Antrag auf Kraftloserklärung einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung vorgelegt. Die Vollmachtnehmerin verweigert die Herausgabe an die Vollmachtgeber. Die Antragsteller beantragen im Wege des Aufgebots diese Vollmacht für kraftlos erklären zu lassen.
Hatte jemand schon mal so einen Fall bzw. kann mir mir sagen wie das in der Praxis abläuft ( öffentliche Zustellung, Anhörung der Antragsgegnerin etc.)
Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei um eine Vollmacht nach § 176 BGB.
Für eure Hilfe schon mal im Voraus vielen Dank !!:)
Kraftloserklärung einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
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Primus -
26. November 2009 um 08:49
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Im Moment nur aus dem Handgelenk, aber ich meine, dass das überhaupt kein Fall für ein Aufgebotsverfahren ist.
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Ich hatte denke ich schon mal so einen Fall, damals sollte eine Generalvollmacht mit Betreuungsvollmacht "aufgeboten" werden.
War schlussendlich Richtersache und wurde ins UR II eingetragen. -
Ich habe auch so ein Ding von meiner Vorgängerin geerbt... sie hatte es dem Richter vorgelegt, mit dem Hinweis, dass es kein Aufgebotsverfahren ist. Es kam zurück, da als "ein Weniger zum Aufgebotsverfahren", Rechtspfleger damit zuständig... na klasse...
Also jedenfalls geht es hier um eine Vollmacht, die gegenüber einer liechtensteinischen Stiftung erklärt wurde. Diese wurde auch in notarieller Urkunde widerrufen, der Widerrufende stand zu dem Zeitpunkt jedoch bereits unter Betreuung, der Vollmachtnehmer erkennt den Widerruf nicht an und handelt fröhlich weiter.
Antragsteller des 176-er Verfahrens ist nun die Betreuerin.
Die Kollegin hat die öffentliche Zustellung bewilligt. Eine Kraftloserklärung an sich ist nicht erfolgt.
Jetzt reicht die Betreuerin erneut einen Antrag nach 176 BGB ein, wegen einer anderen Vollmacht. Wieder eine Stiftung in Liechtenstein, wieder der Vollmachtnehmer.
Ich frage mich nun, ob da nicht ein Beschluss zur Kraftloserklärung zu erlassen ist und DIESER dann öffentlich zugestellt wird... habe schon überall rumtelefoniert und keiner konnte mir helfen.
HILFE... bitte -
niemand???
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Ich frage mich nun, ob da nicht ein Beschluss zur Kraftloserklärung zu erlassen ist und DIESER dann öffentlich zugestellt wird...
Nach § 176 BGB erklärt der Vollmachtgeber (hier die Betreuerin) die Vollmacht für kraftlos und diese Erklärung ist per öff. ZU bekannt zu machen. -
Aus dem Ärmel:
Ich meine, das ist dann ein Verfahren, das über die Verwaltungsabteilung läuft. Das Aufgebotsverfahren kommt auch hier nicht in Betracht. Ich lasse mich aber gerne belehren. -
so jetzt ist es soweit... wir haben hier jetzt auch einen Antrag nach § 176 BGB auf dem Tisch... nach Angaben meiner Kollegen gab`s sowas noch nie...
Wie läuft das jetzt ab? der kommentar gibt leider nicht viel her...
Anhörungen? Kosten? usw. -
Antrag nach § 176 BGB
kein Aufgebotsverfahren
keine RechtspflegerzuständigkeitDas Verfahren wird ausführlich im Bamberger/Roth (BeckOK) und im MüKo erklärt.
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woraus ergibt sich die Richterzuständigkeit? hab die akte gerade vom richter wiederbekommen...
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woraus ergibt sich die Richterzuständigkeit?
Aus der Nichterwähnung im Rechtspflegergesetz. -
wurde von meinem Richter höflichst auf § 3 Ziffer 1 f) RPflG hingewiesen... die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung würde hier eindeutig drunter fallen...
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ist der Beschluss zur Bewilligung der Veröffentlichung auch dem Vollmachtnehmer als Beteiligten nach FamFG zu übermitteln?
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wurde von meinem Richter höflichst auf § 3 Ziffer 1 f) RPflG hingewiesen
Urkundssachen im Sinne von § 3 Nr. 1 f RPflG sind amtsgerichtliche Beurkundungen durch den Rechtspfleger. Mir fallen nur noch die §§ 1592 ff, 1651, 1945, 1955, 2356 BGB ein.
Dein Richter soll sich was neues ausdenken!
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Dein Richter soll sich was neues ausdenken! -
Moin,
hab hier jetzt auch einen "Antrag auf Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde durch öffentliche Bekanntmachung".
Im Zöller, 28. Aufl. unter "vor § 433 FamFG" steht in RdNr. 5 und 12, dass die Kraftloserklärung der Vollmacht (§ 176 BGB) doch mit unter meine Zuständigkeit fällt.Hat jemand ne Idee, was der Vollmachtgeber mir nachweisen muss?
Muss ich den Vollmachtnehmer anschreiben (am Verfahren beteiligen)?
Wie sähe der Ausschließungsbeschluss aus?Danke für Überlegungen und Anregungen...
rpfl_nds
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Im Zöller, 28. Aufl. unter "vor § 433 FamFG" steht in RdNr. 5 und 12, dass die Kraftloserklärung der Vollmacht (§ 176 BGB) doch mit unter meine Zuständigkeit fällt.
Es bleibt weiterhin dabei, daß § 176 BGB kein Aufgebotsverfahren vorraussetzt. Die Kraftloserklärung erfolgt nicht durch das Gericht sondern durch den Vollmachtgeber.
Auch fehlen die Vorraussetzungen für ein Aufgebotsverfahren, da nichts für kraftlos zu erklären ist (§§ 433, 466 FamFG).
So viel Unsinn (Zöller) habe ich lange nicht mehr gelesen. Er bezieht sich auf Schramm MK-BGB § 176. Dort steht nichts davon, daß es sich um ein Aufgebotsverfahren handelt. Im Gegenteil zu Zöllers Falschzitat schreibt Schramm ausdrücklich, daß die § 433 bis 484 FamFG nicht anwendbar sind.
Damit verbleibt es auch bei der Richterzuständigkeit.
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Im Zöller, 28. Aufl. unter "vor § 433 FamFG" steht in RdNr. 5 und 12, dass die Kraftloserklärung der Vollmacht (§ 176 BGB) doch mit unter meine Zuständigkeit fällt.
Es bleibt weiterhin dabei, daß § 176 BGB kein Aufgebotsverfahren vorraussetzt. Die Kraftloserklärung erfolgt nicht durch das Gericht sondern durch den Vollmachtgeber.
Auch fehlen die Vorraussetzungen für ein Aufgebotsverfahren, da nichts für kraftlos zu erklären ist (§§ 433, 466 FamFG).
So viel Unsinn (Zöller) habe ich lange nicht mehr gelesen. Er bezieht sich auf Schramm MK-BGB § 176. Dort steht nichts davon, daß es sich um ein Aufgebotsverfahren handelt. Im Gegenteil zu Zöllers Falschzitat schreibt Schramm ausdrücklich, daß die § 433 bis 484 FamFG nicht anwendbar sind.
Tatsache!
Danke!ZitatDamit verbleibt es auch bei der Richterzuständigkeit.
Dann schreib ich einfach Herrn Abt. Richter im Hause und bin die Akte los?
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Ich schreibe immer: Herrn Abt.Richter zuständigkeitshalber...
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