§ 767 ZPO oder nicht?

  • Mieter M und Vermieter V haben einen gerichtlichen Räumungsvergleich geschlossen mit einer (zu diesem Zeitpunkt) Frist von 5 Monaten. In der mündlichen Verhandlung wurde thematisiert, dass der M derzeit nicht räumen kann, weil wegen Umbauten kein Zugang zum Haus und zum Lagerraum mit Fahrzeugen möglich ist. Aus diesem Grunde wurde in dem Vergleich mitprotokolliert, dass der V auf vorherigen Ankündigung den Zugang zehn Tage lang freihalten muss, entweder einzeln oder am Stück. Nachdem vier Monate der fünf Monate vergangen sind, konnte der M von seinem Recht, die Freihaltung zu verlangen, noch keinen Gebrauch machen, weil der V die ursprünglichen Bauarbeiten beendete, jedoch weitere Arbeiten (Ausschachten der Hofeinfahrt), die für die Zeit nach dem Auszug angekündigt waren, vorgezogen hat. Das sieht nach Wegfall der Geschäftsgrundlage aus. Meine Frage ist, ob der Wegfall der Geschäftsgrundlage den Vergleich nur in seiner materiell-rechtlichen Komponente zu Fall bringt, mit der Folge, dass der Räumungstitel noch existent wäre und dann der M wohl nach § 767 ZPO vorzugehen hätte, oder ob der Wegfall der Geschäftsgrundlage den Vergleich in seiner materiellrechtlichen und prozessualen Komponente zu Fall bringt; die Folge wäre dann, dass das Verfahren unter dem alten Aktenzeichen weiterginge.

  • Der Einwand, dass der Gläubiger (=V) den Schuldner an der Räumung hindert, indem er den Zugang durch für später geplanter Bauarbeiten versperrt, kann im formalisierten ZV-Verfahren sicher nicht berücksichtigt werden, so dass der Schuldner nach § 767 ZPO vorgehen müsste, wenn man sich nicht außergerichtlich auf eine pragmatischere Lösung einigen kann.
    Wenn der V vernünftig ist, stimmt er einer Verlängerung der Räumungsfrist außergerichtlich zu. Eine Privaturkunde hierüber wäre nach § 775 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Anderseites ist aber auch noch ein Monat Zeit ...

  • Alle Einwendungen, außer Nichtigkeit, Unwirksamkeit des Vergleichs, die Wohl kaum vorliegen dürfte, sind nach § 767 ZPO geltend zu machen, vgl. Zöller, § 767 Rdn.6 SW Prozessvergleich m.w.N (keine Fortsetzung des alten Verfahrens).

    Nebenbei, du vertritts den M und der will gar nicht ausziehen? Ich kann mit meinem zugegebenermaßen laienhaften Verständnis gar keinen Wegfall der GGL erkennen. Es ging allein darum, dass der M Zugang zum ausräumen der Wohnung hat. Das war GGL und Zweck. Es war nicht wichtig, dass es eine bestimmte Baumaßnahme ist, sondern nur, dass es irgendeine Baumaßnahme ist, die vom V zur Zugangsgewährung beeinflussbar ist. Ich hoffe nicht, dass du das gewinnst.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Nebenbei, du vertrittst den M und der will gar nicht ausziehen?

    Der Mieter kann nach dem Sachverhalt # 1 nicht ausziehen!


    Es ging allein darum, dass der M Zugang zum Ausräumen der Wohnung hat. Das war GGL und Zweck.

    Diesen Zugang hat er nach wie vor nicht.

  • Das habe ich nicht so verstanden, sorry. Einen Wegfall der GGL gibt es aber immer noch nicht. Der V hätte, wenn er es auch jetzt nach Aufforderung nicht macht, schlicht und einfach seine Verpflichtung zum Freihalten des Zugangs nicht erfüllt, ob alte oder neue Baumaßnahme, ist dafür egal.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Da macht die Rspr. entgegen richtiger theroretischer Überlegungen :D aus Gründen der Prozessökononie doch was anderes. Ich nehme alles zum Thema, § 767 zurück und behaupte das Gegenteil, der Prozess ist fortzuführen. ;) Danke für den Hinweis.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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