Pfanderstreckung 1010er-Regelung?

  • A und B sind zu 1/2 eingetragen.

    Am Anteil des A lastet eine 1010er-Regelung (Aufhebungsausschluss und Benutzungsregelung) aufgrund URNr. 640,
    am Anteil des B eine inhaltsgleiche 1010er-Regelung aufgrund URNr. 641.

    Jetzt überträgt A 1/4 MEA an B. Die eingetragenen Rechte werden nicht erstreckt.

    Kann eine solche Regelung an einem nicht mehr bestehenden Miteigentumsanteil lasten bleiben (wie eine Hypothek), oder muss das erstreckt werden, weil die Belastung sonst u. U. keinen Sinn mehr ergibt (wenn z. B. nur der A-Anteil mit dem Aufhebungsausschluss belastet wäre)?

  • Nach Schöner/Stöber RNr. 1462 kann eine Vereinbarung auch nur zu Lasten eines Miteigentümers eingetragen werden. Ich würde daher in deinem Fall eintragen.

  • Nach Schöner/Stöber RNr. 1462 kann eine Vereinbarung auch nur zu Lasten eines Miteigentümers eingetragen werden. Ich würde daher in deinem Fall eintragen.



    :daumenrau Zustimm, stell dir einfach vor du trägst B nochmal als C mit einem eigenen 1/4 Anteil ein. Dann würde sich die 1010 doch auch auf den Anteil von A und C erstrecken. Der 1/2 Anteil von B ist doch durch die Übertragung rechtlich gar nicht betroffen.

  • Da die je 1/2 MEA bereits belastet sind (wenn auch mit unterschiedlichen Bewilligungen, s. dazu BayObLG, Rpfleger 1981, 352), gibt es wohl nichts zu erstrecken.

    Tschon führt in ihrer Abhandlung, RNotZ 2006, 205 ff, 214 aus:
    „Erwirbt ein Miteigentümer zu seinem Miteigentumsanteil einen weiteren hinzu, vergrößert sich sein eigener MEA (Nachweise dazu in Fußn. 77). Dies gilt ausnahmsweise nicht in den Fällen getrennter Rechtszuordnung“ (Verweis auf Teil B III 1 c) 1)……….
    „Die nur quotale Änderung der Miteigentumsanteile lässt die Eigentümergemeinschaft als solche unberührt und damit auch die Geltung der in ihr und für sie vereinbarten Miteigentümervereinbarungen. Die drittwirkenden Regelungen über die Verwaltung und Nutzung sowie über den Ausschluss der Aufhebung wirken daher nach einem Hinzuerwerb für den erwerbenden Miteigentümer unverändert fort, d. h. für ihn nach Maßgabe der §§ 746, 751 Satz 1 BGB, gegen ihn unter den Voraussetzungen des § 1010 Absatz 1 BGB. Im Grundbuch ist die Erhöhung der Miteigentumsquote in Abt. I zu vollziehen. Abt. II bleibt unverändert.
    Etwas anderes ergibt sich, wenn durch den Hinzuerwerb Alleineigentum entsteht. Dann verliert grundsätzlich mit der Bruchteilsgemeinschaft auch die Miteigentümervereinbarung ihre Wirkung, es sei denn, es ist ausnahmsweise eine Ein-Mann-Bruchteilsgemeinschaft anzuerkennen“ (Verweis auf Teil B III 1 c) 2).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Aber in einem Punkt komme ich jetzt nicht ganz mit: Was ist mit dem Einwand der Sinnhaftigkeit der Belastung? Wenn nur am A-Anteil ein Aufhebungsausschluss eingetragen wäre und jetzt 1/4 an B hinüberwandert, dann wäre von dem 3/4 Anteil des B 1/4 mit dem Aufhebungsasschluss und 1/2 nicht belastet. Könnte B dann die Zwangsversteigerung beantragen oder nicht?

    Unter dem Aspekt könnte es u. U. doch einen Sinn ergeben, die Belastung fiktiver, weil ehemaliger Anteile bei 1010er-Regelungen nicht zuzulassen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das ist (leider?) nur eine Möglichkeit. Ebenso ist es zulässig, dass eine solche dinglich wirkende Vereinbarung nur zu Lasten eines oder einiger statt aller Miteigentumsanteile eingetragen wird. Und das kommt (ebenso leider?) auch durchaus öfter vor.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dann kann man sich aber vorliegend wohl nur damit behelfen, dass die Belastungen inhaltsgleich sind. Wären sie das nicht, könnte es wohl schon Probleme geben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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