Insolvenz einer luxemb. SARL

  • Hallo zusammen,

    hab gerade einen Anruf eines Insolvenzverwalters aus Luxemburg erhalten, der wissen möchte, welche Unterlagen er vorlegen muss, damit der Insolvenzvermerk im GB eingetragen wird. Eigentümer ist eine luxemb. SARL. Das Inso-Verf. wurde in Luxemburg eröffnet.
    Nachdem ich so einen Fall noch nicht hatte, wäre ich für alle hilfreichen Hinweise dankbar.

    Lt. Hügel (GBO) ist der Antrag wohl nur über das zuständige Inso-Gericht
    zulässig.

    Kann mir jemand weiterhelfen ? :confused:

  • Vielleicht hilft die Abhandlung von Bierhenke, "Der ausländische Insolvenzverwalter und das deutsche Grundbuch“, MittBayNot 2009, 197 ff, weiter. Nach meinen Notizen verweist er auf Art. 22 EuInsVO, der dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gewähre, die Eröffnung des Verfahrens in das Grundbuch und in sonstige Register der übrigen Mitgliedstaaten (= alle Staaten der EU mit Ausnahme Dänemarks) eintragen zu lassen.

    Vermerkt habe ich mir, dass der Antrag nach Art. 102 § 6 EGInsO zunächst an das nach Art. 102 § 1 EGInsO zuständige Gericht zu richten sei, welches dann das Registergericht um Eintragung ersucht. Da ich die Abhandlung momentan nicht mehr greifbar habe, vermute ich, dass letzteres nur für das Registergericht Bedeutung hat.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Luxemburg ist EU-Mitgliedsstaat und unterliegt der EuInsVO, die hier die §§ 335 InsO verdrängt. Daher gilt die automatische Anerkennung gem. Art. 16 ff. EuInsVO sowie Art. 22 EuInsVO, nach dem auf Antrag des (ausländischen) Verwalters die Eröffnung des ausländischen Verfahrens ins deutsche Grundbuch einzutragen ist. Vom Verwalter kann/sollte (lediglich) gem. Art. 19 EuInsVO eine beglaubigte Abschrift des Bestellungsbeschlusses o.ä. - erforderlichenfalls mit Übersetzung - verlangt werden.

  • Anders Hügel/Wilsch GBO Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren, wonach der Antrag des Verwalters nach Art. 22 EurInsVO an das inländische Insolvenzgericht zu richten ist (vgl. der mehrfach angesprochene Art. 102 § 6 EGInsO). Auch im Bereich der Europäischen Union dürfte ohne Zwischenschaltung eines deutschen Insolvenzgerichts (zur Zuständig s. Art. 102 § 1 EGInsO) nichts gehen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bierhenke führt in seiner Abhandlung, MittBayNot 2009, 197 ff, zur Eintragung eines Insolvenzvermerks im GB aus:

    Art. 22 EuInsVO gewährt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Eröffnung des Verfahrens in das Grundbuch und in sonstige Register der übrigen Mitgliedstaaten eintragen zu lassen. Hierzu ist in Art. 102 § 6 EGInsO bestimmt, dass der Antrag auf Eintragung des Insolvenzvermerks zunächst an das nach Art. 102 § 1 EGInsO zuständige Gericht zu richten ist, welches dann das Registergericht um Eintragung ersucht. Im Vergleich zur Eintragung nach § 346 InsO (s. unten) wird hier die Eintragung (der Verfahrenseröffnung und der Wirkungen, Art. Art. 102 § 6 Abs. 2 EGInsO) allerdings nur vorgenommen, wenn nach dem Recht des Hauptinsolvenzverfahrens ebenfalls die Verfahrenseröffnung in ein Register eingetragen wird (Fußn. 19 = Wimmer in FS für Hans-Peter Kirchhof 2003, S. 528, der davon ausgeht, dass die lex fori concursus bestimmt, in welche Register ein Insolvenzvermerk eingetragen werden kann). Ist dies nicht der Fall, soll der Insolvenzverwalter nicht in der Lage sein, einen Insolvenzvermerk in deutschen Registern eintragen zu lassen (Fußnote 20 = nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/16, S. 16) ist der Wortlaut des Art. 22 EuInsVO insoweit zu weit, da dieser nur Eintragungen meinen soll, die nach dem Recht der Verfahrenseröffnung möglich sind). …….

    Kritik des Art. 102 § 6 EGInsO
    Soweit es dem „europäischen“ Insolvenzverwalter im Hinblick auf Art. 102 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGInsO im Einzelfall verwehrt wird, die Eintragung in ein Grundbuch zu veranlassen, überzeugt dieses Ergebnis nicht. Dem europäischen Insolvenzverwalter wird unter Umständen keine Möglichkeit gegeben, einen Insolvenzvermerk in das Grundbuch eintragen zu lassen, denn er kann sich auch nicht direkt an das Grundbuchamt wenden. Dies verhindert Art. 102 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGInsO……….
    Die enge Auslegung ist weder mit dem Wortlaut (Fußn. 23 = so zu Recht Geimer/Schütze/Huber, Internationaler Rechtsverkehr in Handels- und Zivilsachen, B vor I 20b Art. 22 EuInsVO Rdnr. 8 m.w.N.) des Art. 22 Abs. 1 EGInsVO noch mit der Existenz des Art. 22 Absatz 2 EuInsVO in Einklang zu bringen. Jeder europäische Insolvenzverwalter hat daher die Möglichkeit, beim zuständigen Insolvenzgericht auf ein Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt zu drängen. Will das Gericht dem Antrag nicht stattgeben, so muss die Frage letztlich dem EuGH vorgelegt werden (Fußn. 24 = MünchKommInsO/Reinhard, 2. Auflage 2008, Art. 102 § 6 EGInsO Rdnr. 9)“ 

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  • Bei mir handelt ein "Konkursverwalter" einer luxemburgischen s.à.r.l. (eingetragene Eigentümerin). Das Grundstück soll veräußert werden, im Kaufvertrag tritt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Veräußererseite auf, der Konkursverwalter genehmigt die UR später.
    Als Nachweis der Eigenschaft reicht der Verwalter eine begl. Abschrift (eines luxemburgischen Notars mit Apostille) des Konkurs-Urteils vom 16.09.2009 einschließlich Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetschers ein. In dem Urteil wurde der auftretende Konkursverwalter eingesetzt. Ein Insovermerk ist hier nicht eingetragen.

    1. Reicht das Urteil im Hinblick auf Artikel 19 InsVfVO aus oder benötige ich noch die Vorlage des Bestellungsbeschlusses, um die Aktualität feststellen zu können?
    2.Hat der Konkursverwalter in Luxemburg die selben Befugnisse wie in Deutschland oder bedarf es bei Grundstücksgeschäften evtl. Genehmigungen durch das Konkursgericht o.ä.?
    3. Der jeweils begl. Notar hat den selben Nachnamen, wie der Konkursverwalter. Muss ich dies im Hinblick auf einen evtl. Ausschluss thematisieren?

  • Zur Verfügungsbefugnis des ausländischen Insolvenzverwalters und zum Nachweis seiner Bestellung s. die oben genannte Abhandlung von Bierhenke, MittBayNot 3/2009, 197 ff, 198/199)

    http://www.notare.bayern.de/read.php?datei…b3RfM18wOS5wZGY

    Danach ist der ausländische Insolvenzverwalter auch zur Veräußerung und Belastung befugt, wenn das anwendbare Insolvenzrecht dies vorsieht.

    Ansonsten müsstets Du die Kommentierungen zur EuInsVO nachlesen. Z. B. Führt
    VO (EG) 1346/2000 Art. 4. Anwendbares Recht 
    Reinhart 
    Münchener Kommentar Insolvenzordnung
    2. Auflage 2008 

    in RN 19 aus:
    Art. 4 Abs. 2 lit. c) EUInsVO stellt klar, dass sich die Befugnisse des Schuldners und des Verwalters ebenfalls nach dem Recht des Verfahrensstaates richten. Allerdings enthält Art. 18 Abs. 3 noch eine kollisionsrechtliche Sondervorschrift für die Verwertungsbefugnisse des Verwalters. Diese richten sich nämlich ausschließlich nach der lex rei sitae (vgl. unten Art. 18 RdNr. 15). zur Fussnote [1]

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  • Da ich das luxemburgische Insolvenzrecht nicht kenne, dieses aber wohl nach den von "Prinz" zitierten Entscheidungen anzuwenden ist:
    Kennt jemand eine Fundstelle hinsichtlich der Befugnisse der Inso-Verwalters in Luxemburg?
    Insbesondere: Muss ich das InsOGericht in Luxemburg über die Eintragung der Auflassungsvormerkung informieren oder muss dieses zuvor zustimmen?

    Kann ich dem hiesigen Notar aufgeben mir die Vertretungsbefugnis bzw. den Vertretungsumfang des Insolvenzverwalters nachzuweisen?
    Wenn sich das aus mir zugänglichen Gesetzen ergibt, wäre das natürlich nicht so gut.

    (Die gleichen Nachnamen des begl. Notars mit dem Insolvenzverwalter werde ich dann mangels weiterer Anhaltspunkte hinsichtlich eines "verwandschaftlichen Verbots der Beglaubigung" wohl lieber nicht thematisieren?!)

  • Schon mal Danke für Eure Hilfe.
    Habe vor folgende Zw.Vfg zu erlassen:

    Dem Antrag kann noch nicht entsprochen werden.

    Der (übersetzte) Eröffnungsbeschluss, der die Ernennung des Herrn X zum Konkursverwalter beinhaltet, reicht als Nachweis der Verwaltereigenschaft grundsätzlich aus, Art. 19 InsVfVO.
    Der Verwalter darf alle Befugnisse ausüben, die ihm nach Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, soweit nicht in einem anderen Staat ein eröffnet worden ist, Art. 18 EUInsoVO.

    Es wird daher gebeten, eine Erklärung des Konkursverwalters dahingehend einzureichen, dass seines Wissens nach in Deutschland kein (beschränktes) Insolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO eröffnet ist.

    Laut einer Veröffentlichung der "Europäischen Kommission" (www. ec.europa.eu (dort Insolvenz-Luxemburg), wird in Luxemburg die Verwaltung der Vermögenswerte Konkursverwalter übertragen. Dieser veranlasst die Veräußerung der einzelnen Vermögenswerte aus dem Besitz des Konkursschuldners.
    Allerdings übt der Konkursverwalter seine Tätigkeit unter der Aufsicht eines vom Handelsgericht benannten Konkursrichters aus.

    Ob nach luxemburgischen Recht die Veräußerung des Grundstücks einer Zustimmung der Konkursrichterin bedarf, konnte anhand der hier vorliegenden Literatur nicht festgestellt werden.

    Laut einer Entscheidung des AG Duisburg (Beschluss vom 13.01.2010, Az. 62 IE 1/10) (in der u.a. festgestellt wurde, dass die Eintragung eines Insolvenzvermerkes bei einem niederländischen Konkursverfahren vor Verfügung des Curators (Insolvenzverwalters) nicht zwingend erforderlich ist) heißt es zur Frage, wie vom Grundbuchamt zu ermitteln ist, ob eine Zustimmung der niederländischen Konkursrichterin erforderlich ist:
    "Dem Curator obliegt es, das Grundbuchamt bei der Prüfung durch Vorlage einer Übersetzung der maßgebenden niederländischen Rechtsvorschriften und eventueller Kommentierungen zu unterstützen".

    Es wird daher gebeten, entsprechende (übersetzte) luxemburgische Rechtsvorschriften einzureichen, aus der sich der Vertretungsumfang des Konkursverwalters ergibt.

    Die Genehmigung des Herrn X zum Kaufvertrag ist von der Notarin X beglaubigt worden.
    Um die Wirksamkeit der Beglaubigung feststellen zu können wird gebeten, zu bestätigen, dass (nach luxemburgischen Recht) kein Ausschluss der Notarin aufgrund eines evtl. Verwandschaftverhältnisses vorliegt (in Deutschland § 6 BeurkG).


  • Hallo zusammen,
    ich bin auf den Beitrag von 2010 (Insolvenzverwalter einer luxemburgischen S.a.r.l veräußert Grundbesitz) gestossen und habe einen ähnlich gelagerten Fall. Ist zwischenzeitlich bekannt/nachgewiesen, ob der Insolvenzverwalter nach luxemburgischen Recht alleine (ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts) verfügen kann, oder gibt es weiteres zu beachten?
    Danke schon mal.

  • In meiner "S.a.r.l. - Rahmenurkunde" steht u. a.:
    Genehmigung Insolvenzgericht
    ------------------------------
    "Das Gericht für Handelssachen, Luxemburg, hat die Genehmigung zum Vollzug dieser Rahmenurkunde sowie der Grubndstückskaufverträge, die als Anlage...bis... dieser Urkunde beigefügt sind, erteilt."
    Ist aber vom Notar schwarz auf weiß geschwindelt.
    Nach meinem Anruf im Notariat, dass diese Genehmigung fehlt, wurde mir mitgeteilt, dass die noch gar nicht erteilt, sondern erst beantragt wurde. Sobald diese vorliegt will das Notariat an alle betroffenen Grundbuchämter eine amtlich übersetzte Genehmigung schicken.

  • Ich habe diese Urkunde auch vorliegen. Das mit der fehlenden Genehmigung ist eine Frechheit.
    Leider ist die von 45 verlinkte Seite zur Insolvenz in Luxemburg überholt. Reichen denn grundsätzlich die vom Notar eingereichten Unterlagen - Nachreichung der Genehmigung vorausgesetzt - als Nachweis der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters der Eigentümerin aus? Außer der Gerichtsentscheidung der Kammer für Handelssachen für jede der drei Verkäuferinnen ist doch nichts beigefügt.

    Life is short... eat dessert first!

  • Sonst habe ich leider noch nichts gefunden. :(

    Aus MünchKomm/Loesch/Hurt Länderbericht Rn 20, 21
    "Je nach Umfang und Komplexität des anstehenden Verfahrens, ernennt das Konkurseröffnungsurteil (jugement déclaratif de la faillite) einen oder mehrere Konkursverwalter (curateurs), die unter den Rechtsanwälten ausgewählt werden. Seltener aber, wenn es im Interesse der Konkursverwaltung als sinnvoll erscheint, werden als Konkursverwalter Buchhalter, Wirtschaftsprüfer oder Notare berufen. [...] Die Auswirkungen des Konkurses werden in den Art. 444 bis 454 des Handelsgesetzbuches festgelegt. Ab dem Konkurseröffnungsurteil wird dem zahlungsunfähigen Schuldner automatisch das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über sein gesamtes Vermögen, einschließlich des ihm während des Konkurses zufallenden Vermögens, entzogen (das Prinzip des dessaisissement du débiteur). Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird dabei einem oder mehreren Konkursverwaltern übertragen."

    Ob der Konkursverwalter zur Legitimation über das Eröffnungsurteil hinaus noch ein Zeugnis erhält, läßt sich dem Länderbericht, zumindest beim Überfliegen, nicht entnehmen.

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