Habe ein Mahnverfahren vorliegen. Dieses ist anschließend nach Einlegung des Widerspruchs in das streitige Verfahren übergegangen. Hier wird der Antragsgegner anwaltlich vertreten. Der Widerspruch wird anschließend zurückgenommen. Von dem Antragsteller wird anschließend Vollstreckungsbescheid beantragt.
Muss jetzt der Vollstreckungsbescheid zwingend an den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt werden? § 172 ZPO spricht eigentlich dafür (anhängiges Mahnverfahren). Andererseits ist nach § 699 IV ZPO sowohl die Amtszustellung als auch auf Antrag die Parteizustellung möglich. Wenn der Antragsteller Parteizustellung beantragt, kann er dann Jahre später die Ausfertigung des VB´s noch dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zustellen lassen?
Die Formulare für das Mahnverfahren (insbesondere ZP 108 bei Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht) sehen nur die Angabe des Antragsgegners und des ges. Vertreters vor.
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