6 Grundschuldbriefe - Wieviele Verfahren?

  • Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter!

    Ich habe hier einen Antrag zur Durchführung "eines" Aufgebotverfahrens für 6 Grundschuldbriefe für 3 verschiedene Grundstücke und vier verschiedene Gläubiger.

    Ich persönlich finde, dass zumindest entweder das Grundstück oder der Gläubiger gleich sein muss, dass ich es in einem einheitlichen Verfahren abhandeln kann und hab dann schwub di wub 3 Verfahren

    Die lieben Kollegen finden, es bestünde ein einheitlicher Lebenssachverhalt, weil es ein Antragsteller verloren hat.
    Die Begründung, die dahinter steckt, ist aber eher, dass ich ohnehin zu wenig zu tun hätte und keiner Lust auf Aufgebotsverfahren hat. :mad:
    Bei so viel Kollegialität könnt ich ..... :daumenrun

    Was sagt euer Gefühl, oder noch besser die aktuelle Aktenordnung? die aktuellste, die ich finden konnte, besagt mit Stand 2004, dass jedes Aufgebot eine eigene Nummer bekommt.

    Ich hoffe auf mehr Kollegialität in diesem Forum und freu mich schon auf eure Antworten :daumenrau

    Danke und viele Grüße!

  • Es werden weder Grundstücke noch Gläubiger, es werden 6 Briefe aufgeboten, wo ist das Problem? Es ist ein Verfahren, wenn ein Rechtsinhaber 6 Urkunden vorlegt.

  • Es werden weder Grundstücke noch Gläubiger, es werden 6 Briefe aufgeboten, wo ist das Problem? Es ist ein Verfahren, wenn ein Rechtsinhaber 6 Urkunden vorlegt.



    Sehe ich auch so...
    Würdest du denn bei 1 Grundstück und 6 Grundschulden bei demselben Gl auch 6 Verfahren eintragen wollen?
    Da kann man m.E. keinen Unterschied machen. Deine Kollegen haben recht. Ein Antrag, ein Verfahren...

  • Nein, würde ich nicht, da ist ja dann ein einheitlicher Lebenssachverhalt gegeben.

    Wenn ich die Straße lang laufe und A haut mir auf die Nase und drei Schritte weiter haut mir B auf die Nase, kann ich die beiden ja auch nicht in einem Verfahren auf Schmerzensgeld verklagen, sondern nur, wenn sie zusammen gehören.

  • Einen ähnlichen Sachverhalt habe ich ebenfalls in einem Verfahren abgehandelt mit dementsprechend längerem Text (...Aufgebot für folgende Urkunden beantragt: a), b), c) etc.). Kostet dann eben etwas mehr als normal. Schwierigkeiten sehe ich aber auch keine.

    Und die Kollegen können Dich doch mal kreuzweise - oder? ;)


  • Wenn ich die Straße lang laufe und A haut mir auf die Nase und drei Schritte weiter haut mir B auf die Nase, kann ich die beiden ja auch nicht in einem Verfahren auf Schmerzensgeld verklagen, sondern nur, wenn sie zusammen gehören.



    Das sind ja auch Klagen gegen verschiedene Gegner.
    Hier wird aber ein Antrag gestellt...
    Grundschulden können ja auch für Gesamtgläubiger oder mehrere Berechtigte bestellt werden. Wenn da der Brief abhanden kommt, müsstest du nach deienr Argumentation für einen fehlenden Brief mehrere Aufgebotsverfahren einleiten. Das kann nicht gehen...

    Oder eine Gesamtgrundschuld auf mehreren Grundstücken wäre genau das gleiche...

  • ich seh schon, ich bin die Mindermeinung :strecker

    Soweit ich weiß wird für eine Gesamtgrundschuld oder für Gesamtgläubiger nur ein Brief bestellt.

    Außerdem hab ich kein Problem ein Aufgebotsverfahren für zwei Briefe zu machen, wenn entweder der Gläubiger oder zumindest das Grundstück identisch sind.

    Schon gut, ich geb mich geschlagen :(



  • Ne Mindermeinung ist nicht immer das schlechteste ;).
    In diesem Fall aber eher nicht zu begründen...

    Klar wird für Gesamtgläubiger oder Gesamtgrundschulden nur ein Brief erteit. Aber du hast dann eben mehrere Gläubiger, die den Brief ja haben könnten. Mit deiner Argumentation würdest du da nicht weiter kommen und müsstest für diesen einen Brief dann auch mehrere Aufgebotsverfahren durchführen, weil ja mehrere Personen in Frage kommen, die den Brief haben köntnen oder noch Ansprüche geltend machen...
    Und für die Grundstücke gilt das gleiche...

    Du wirst also wirklich nicht drumrum kommen, das Aufgebotsverfahren für alle Grundschuldbriefe durchzuführen.

  • Schon gut, ich geb mich geschlagen :(


    :troest::flucht:

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