KFB nach § 788 ZPO und Bescheinigung

  • Ich bin Rechtspflegerin auf der Vollstreckungsabteilung und hier wurde ein Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO gestellt. Nachdem der Brief zur Schuldneranhörung zurückgekommen ist, teilt d. Gl. mit, dass der Schu in Luxemburg wohnt und beantragt Folgendes:

    ...bitten wir, für den Kostenfestsetzungsbeschluss die Bescheinigung nach Artikel 54 und 58 der VO betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche für die Zwangsvollstreckung in Luxemburg kurzfristig zu erteilen.
    Diese Bescheinigung soll als Bestätigung des KFBs als Europäischer Vollstreckungstitel gem. Verordnung (EG) Nr. 805/2004 dienen.


    Habe zwar den anderen thread gelesen, bin mir aber nicht sicher was das jetzt für den KFB nach § 788 ZPO heißt. Der KFB nach § 788 ist ja nicht wie ein normaler KFB einfach nur Folge des Kostenausspruchs im Titel; es werden ja hier Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt, die nicht "unbestritten" sind.

  • Hallo jalu,

    entweder gibt es die Bescheinigung nach Art. 54 und 58 (darin wird bescheinigt, dass der KFB hier im Inland für vollstreckbar erklärt ist, mit dieser Bescheinigung kann im Ausland beim zuständigen Gericht eine Klausel für die Zwangsvollstreckung im Ausland herbeigeführt werden) oder die Forderung wird als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigt.

    Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel:
    Der Schuldner kann sich gegen die Kostenfestsetzung wehren, indem er im Anhörungsverfahren mitteilt, z.B. dass gar keine Vollstreckungsversuche gegen ihn unternommen worden sind, etc...
    Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 heißt es im Absatz 1 auch nur, dass die Forderung als "unbestritten" gilt, wenn b) der Schuldner der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder ...usw.

    Ist der KFB nicht nach dem 21.01.2005 ergangen, so kann er gar nicht als Europäischen Vollstreckungstitel bescheinigt werden. Außerdem muss der Schuldner auch Verbraucher sein. Bestimmte Gerichtsstände sind auch noch nach der o.g. Verordnung zu überprüfen.
    Sind die Voraussetzungen für den Europ. VT nicht gegeben, so kann nur die Bescheinigung nach Art. 54 + 58 erteilt werden.

    Ich würde den Gläubiger fragen, welche Art der Bescheinigung er denn möchte und zugleich die Gerichstkosten von 10 Euro (bei Art. 54+ 58) und die 15 Euro für die Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel einfordern. Beide Bescheinigungen erteile ich nie gleichzeitig.

    Noch Fragen ?

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