Rücknahme Streitantrag Ast. -> Streitantrag Agg.

  • Antragsgegner legt Widerspruch ein. Darauf stellt Ast. Streitantrag.

    Anspruchsbegründung folgt, ebenso der Antrag auf Klageabweisung.

    Nach richterlichem Hinweis nimmt Ast. den Streitantrag zurück. Richter verfügt Schlussbehandlung.

    Kurz darauf stellt Agg. Streitantrag.

    1.) Geht das in der Reihenfolge überhaupt nocht?
    2.) Wird das ein neues C-Verfahren oder bleibt das im alten Verfahren?

  • Momentan bin ich soweit:
    Ast. kann Streitantrag nach Einlassung der Gegenseite nur mit dessen Zustimmung zurücknehmen. Daher gehe ich derzeit davon aus, dass eine Zustimmung wohl nicht vorgelegen hat und werde dem Richter die Akte wieder zuleiten.

    Da ein Verfahren nach § 495 a ZPO angeleihert worden war und der Agg. bereits Antrag auf Klageabweisung gestellt hatte, dürfte eine Einlassung vorliegen.

    Im übrigen sieht es wohl so aus, als könnte der Streitantrag ansonsten mit Zustimmung der Gegenseite zurückgenommen werden. Dadurch wird das Verfahren wieder in den Status eines Mahnverfahrens versetzt und schwebt dort vor sich hin, bis eine der Parteien erneut Streitantrag stellt.

    Der einzige Kommentar, der mir dazu irgendwas gesagt hat war bisher der Musielak zu § 696 ZPO.

  • Dadurch wird das Verfahren wieder in den Status eines Mahnverfahrens versetzt und schwebt dort vor sich hin, bis eine der Parteien erneut Streitantrag stellt.


    Das war der Punkt, an dem ich mir nicht sicher war. Mein uralter Thomas/Putzo (§ 696)meint dazu jedoch, daß die Rücknahme des Antrages auf Durchführung des streitigen Verfahrens im Zweifel nicht die Rücknahme des Mahnantrages enthält. Insoweit dürfte Dein Antragsgegner richtig liegen. :gruebel:

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