Hinterlegung und dinglicher Arrest

  • Hallo aus dem Süden!
    Ich bin Hinterlegungs- und Forumsfrischling und bräuchte Tipps für folgenden Hinterlegungsfall:
    Der Gerichtsvollzieher findet bei einer Zwangsräumung für Gläubiger beim Schuldner einen Bargeldbetrag. Gläubiger erwirkt dinglichen Arrest, Gerichtsvollzieher hinterlegt den Betrag. Als Empfangsberechtigte sind Gläubiger und SChuldner angegeben.
    Nun fragt mich der Gläubiger, wie er zu dem Geld kommt.
    Der Schuldner stimmt einer Auszahlung natürlich nicht zu.
    Der Gläubiger hat einen titulierten Anspruch aus früheren Zeiten, der den hinterlegten Betrag übersteigt.
    Muss er den Auszahlungsanspruch des SChuldners gegen die Hinterlegungsstelle einfach pfänden und kann ich dann auszahlen?
    Gibt es noch einen anderen Weg?:nixweiss:
    Ich bin dankbar für jede Hilfe.

  • Warum hat der Gerichtsvollzieher den Geldbetrag bei der Räumung nicht gepfändet?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Der Gläubiger muss den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts xy unter Az: HL xxz hinterlegten Geldbetrages von Euro xyz zuzüglich angefallener Zinsen gegen den z. B. Freistaat Bayern pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Hierdurch erlangt der Gläubiger die Befugnis, die Rechte des bei der Hinterlegung beteiligten Schuldners an dessen Stelle auszuüben und insbesondere Herausgabe an sich statt an den Schuldner zu verlangen (§§ 12, 13 HinterlO; Hinterlegungsordnung, 3. Aufl., § 13 RN 13). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ersetzt die Erklärung, die der Schuldner abgeben müsste, um dem Gläubiger das Recht zur Einziehung der Forderung zu verschaffen (Bülow/Mecke/Schmidt, § 13 RN 34).
    @ Cuber. Wohl weil der GVZ nur einen Räumungstitel und keinen Zahlungstitel hatte.

  • @Eden. Auch mit einem Räumungstitel kann wegen der Kosten der Vollstreckung gepfändet werden.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Die Kosten der Räumung (Kosten nach § 788 ZPO) kann sich ja der Gläubiger beim Zwangsvollstreckungsgericht nach § 11 RVG festsetzen lassen. Aufgrund dieses KFB´s kann er mit enem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Pfändung und Überweisung des hinterlegten Geldes beantragen.

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