vG nach Tod des Betreuten

  • Ich habe folgenden Fall: Im Jahre 2000 gewährte x dem Betreuten ein Darlehen und ließ das Darlehen mit einer Grundschuld absichern. Die Grundschuld wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt, nicht aber der Darlehensvertrag. Nun ist der Betreute verstorben. Kann ich die vG für das Darlehen nachträgtlich erteilen, damit alles seine Ordnung hat? An wen stelle ich dann die vG zu, einen Betreuer habe ich ja nicht mehr, und was macht der ehemalige Betreuer mit der vG?

  • Es kann nach dem Ableben des Betreuten keine Genehmigung mehr erteilt werden. Soweit dies bejaht wird, betrifft dies lediglich die Fallgestaltung des § 1893 BGB, die hier nicht vorliegt.

    Die Genehmigung des Darlehensvertrags obliegt somit alleine den Erben des Betreuten. Ich würde aber versuchen, das Problem durch die Auslegung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Grundschuldbestellung zu lösen. Denn wenn die Grundschuld seinerzeit -wovon auszugehen ist- im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme genehmigt wurde und der Darlehensvertrag auch schon damals vorlag, macht die Genehmigung der Grundschuldbestellung ohne gleichzeitige (stillschweigende) Genehmigung des Darlehensvertrages keinen Sinn.

    Außerdem wird den Erben ohnehin nichts anderes übrig bleiben, als den Darlehensvertrag zu genehmigen. Denn schließlich wurde die Darlehensvaluta ja zum Vermögen des Betreuten vereinnahmt.

  • Die Betreuung endet mit dem Tod. Der Darlehensvertrag kann somit vom Vormundschaftsgericht nicht mehr genehmigt werden. Die Genehmigung wäre von den Erben zu erteilen, vgl. auch Palandt 62. Auflage Rn. 7 zu § 1829

  • Zitat von raton7

    Die Betreuung endet mit dem Tod. Der Darlehensvertrag kann somit vom Vormundschaftsgericht nicht mehr genehmigt werden. Die Genehmigung wäre von den Erben zu erteilen, vgl. auch Palandt 62. Auflage Rn. 7 zu § 1829



    :zustimm: Eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht ist nicht mehr möglich. Darüber müssen nun die Erben entscheiden.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Es ist natürlich eine Geschmacksfrage, ob man die Erben des Betreuten auf die Problematik hinweist oder ob man einfach den Mantel des Schweigens darüber breitet.

    Wenn die Erben die Zins- und Tilgungsraten brav weiterbezahlen, ist wohl ohnehin von deren konkludenter Genehmigung auszugehen.

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