Akteneinsicht für Vermächtnisnehmerin

  • Hallo,

    meine Erblasserin hat mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament erstellt und zahlreiche Vermächntisse ausgesetzt. Eine Freundin Margarete der Erblasserin sollte als Vermächtnis eine auf Lebenszeit monatlich im Voraus zu zahlende Rente in Höhe von 1.000,00 € erhalten.
    Der Ehemann der Erblasserin hat dieses Vermächtnis in einem späteren Testament widerrufen (obwohl er keine einseitigen Verfügungen treffen durfte). Margarete ist verstorben und von A. beerbt worden. A. möchte nun über ihren Anwalt Akteneinsicht erhalten. Muss ich die Akteneinsicht gewähren? Aus meiner Sicht darf ich dem Anwalt keine Einsicht gewähren.
    Wie ist das nach Abschluss des Verfahrens, wann entscheidet der Direktor des Gerichts über die Einsichtsgesuche?

  • Da bei de monatlich auf Lebenszeit zu zahlenden Rente Rückstände möglich sind, welche der Erbe der Berechtigten jetzt beim Erben des Ehemannes einfordern müsste, sähe ich keinen Grund die Einsicht zu verweigern.

  • Aus der Akte ergeben sich auch Firmeninterna. Der Nachlass ist nicht unvermögend. Sollte ich die Erben zu dem Akteneinsichtsgesuch vorher anhören?

  • Ich würde hier auf keinen Fall Akteneinsicht gewähren. Bei Vermächtnisnehmer gewähre ich maximal Einsicht in das Testament im Ganzen, sofern das erforderlich erscheint (Sachzusammenhang usw.) Aber den Inhalt der gesamten Akte gebe ich nicht Preis, da das m. E. zum schutzwürdigen Interesse der Vermögensphäre gehört. :lgbestat:

    Über Akteneinsichtsgesuche entscheidet das Nachlassgericht selbst, § 299 ZPO gibts hier nicht...

  • Liegt das Problem hier nicht darin, dass die Vermächtnisnehmerin den maßgeblichen Erbfall gar nicht erlebt hat?



    Ich verstehe die Reihenfolge der Todesfälle so:

    Ehefrau verstorben

    Vermächtnisnehmerin Margarete verstorben

    Ehemann verstorben

    In dem Fall hat die Vermächtnisnehmerin (bzw. deren Erben) m. E. ein Akteneinsichtsrecht, da sie ggfs. (bzw. wahrscheinlich, da laut Ausgangsfall der Widerruf des Vermächtnisses nicht wirksam war) ein Vermächtnis erworben hat.
    Dies zu überprüfen ist das Recht des Erben.

    Wenn Du Bedenken hast wegen der persönlichen Daten des Ehemannes, kannst Du dies dem RA ja (sehr allgemein formuliert) mitteilen und anbieten, begl. Kopien der Testamente und Kopie des Nachlassverzeichnisses der Ehefrau zu übersenen. Vielleicht reicht ihm das schon, weil daraus die Erbfolge nach der Frau, nach dem Mann (er muss ja wissen, an wen er sich jetzt wenden kann) und die Nachlasshöhe der Frau ergeben.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Das Vermächtnis kann im gemeinschaftlichen Testament nur vom überlebenden Ehegatten angeordnet worden sein, weil sich sonst weder das Problem des Vorversterbens der Vermächtnisnehmerin noch dasjenige des Vermächtniswiderrufs stellen würde. Es geht deshalb nach meiner Ansicht schlichtweg darum, ob das Vermächtnis durch das Vorversterben der Vermächtnisnehmerin entfallen ist (vgl. § 2160 BGB) oder ob eine Ersatzvermächtnisnehmeranordnung aufgrund Testamentsauslegung in Betracht kommt. Die "Erben" der weggefallenen Vermächtnisnehmerin können als solche keinesfalls zu Vermächtnisnehmern berufen sein. Die Vermächtnisnehmerin hatte selbst nichts erworben, also gab es insoweit auch nichts zu vererben. Das ist nicht anders als bei einer Schlusserbeneinsetzung, wenn der eingesetzte Erbe vor dem Eintritt des Schlusserbfalls verstirbt.

  • Der Prozessbevollmächtigte der Vermächtnisnehmer möchte in einem Erbstreitigkeitsverfahren vor dem LG, bei dem meine Nachlassakte beigezogen ist, Akteneinsicht in die vollständige Nachlassakte. Kann ich diese stattgeben? Bei Eröffnung des Testaments habe ich nur die Erbeinsetzung sowie das Vermächtnis der Vermächtnisnehmer an die Vermächtnisnehmer bekanntgegeben. Dann wäre es jetzt ja widersprüchlich, Einsicht in die gesamte Nachlassakte + vollständiges Testament zu gewähren. Ich würde den Vermächtnisnehmer auch nicht zu den Verfahrensbeteiligten gemäß §345 FamFG zählen. Wie seht / handhabt ihr das?

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