Grundschuldbestellung

  • Guten Morgen zusammen!

    Folgender Sachverhalt liegt vor:
    Die Betreute hat Schulden in Höhe von knapp 50.000,00 EUR, die durch Vollstreckungsbescheide rechtskräftig tituliert sind.
    Nun sind die Gläubiger an den Betreuer herangetreten und bitten diesen darum, an dem vorhandenen Grundbesitz der Betreuten eine Grundschuld zur Sicherung der Ansprüche eintragen zu lassen.
    Der Betreuer bittet nunmehr um vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.

    Würdet Ihr diese erteilen? Oder sollen die Gläubiger die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragen? Sehe momentan keinen Vorteil für die Betreute, wenn die Grundschuld bestellt wird, aber vielleicht stehe ich ja auch auf dem Schlauch...?

  • Offenbar verhält es sich doch so, dass mehrere Gläubiger mit diversen Einzelforderungen vorhanden sind, die insgesamt eine Höhe von knapp 50.000 € erreichen. Unter dieser Prämisse ist mir nicht klar, für wen die Grundschuld denn überhaupt eingetragen werden soll. Für einen einzigen Gläubiger geht ja wohl nicht.

  • Es handelt sich um Behandlungskosten. Einmal ist eine Klinik Gläubiger, zum anderen der behandelnde Arzt. Es gibt insg. drei Vollstreckungsbescheide (einen für die Klinik, zwei für den Arzt).
    Ich gehe demgemäß natürlich auch davon aus, dass mehrere Grundschulden eingetragen werden sollen.
    Momentan fragt der Betreuer jedoch lediglich an, ob die Grundschulden generell genehmigt werden würden.
    Bestellungsurkunden liegen noch nicht vor, der Betreuer war auch noch nicht beim Notar, hat sich halt zuerst bei mir erkundigt...

  • Wenn die rechtsgeschäftlichen Grundschulden billiger als die Zwangshypotheken sind, wäre wohl nichts dagegen einzuwenden (es entfallen ja vor allem die Anwaltskosten!). Wenn man auf die Unterwerfung nach § 800 ZPO verzichtet, genügt sogar die Unterschriftsbeglaubigung.

  • Während die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken genehmigungsfrei ist, bedarf die Eintragung der Grundschuld der vg. Gen. (s. Böttcher/Spanl, RpflJb 1990, 212 + 213); in dem einen Fall wird das VormG nicht beteiligt (Zwhypo), im anderen Fall (Grsch) schon, was evtl. für das VormG eine Rolle spielen kann. Im dem einen Fall erhält es nur Kenntnis, im anderen Fall kann es möglicherweise mitgestalten.
    Überdies können Zwangseintragungen nicht nur unerwünschte Reaktionen anderer Gläubiger hervorrufen (Kündigung des Darlehens), sondern auch zu einer Grundbuchsituation führen, die im Geschäftsverkehr als belastend empfunden wird. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die Problematik der "Grundbuchwäsche", also das Bedürfnis nach einem "fresh start" nach Löschung der Zwangseintragungen. Regelmäßig wird hier von Seiten der Eigentümer der Wunsch vorgebracht, man möge doch das Grundbuch umschreiben, damit keine gelöschten Zwangseintragungen mehr ersichtlich sind.
    Halte daher die rechtsgeschäftliche Variante für sinnvoller.

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