VU/KFB als europ.Vollstreckungstitel

  • Ich weiß, es gibt schon einige Threads, aber irgendwie ist mir dieses Thema ein rotes Tuch und ich werde von den ganzen Beiträgen nur verwirrter :oops:

    Der Beklagte wohnt in Polen. Er hatte seine Verteidigungsabsicht angezeigt, ist dann aber nicht zum Termin erschienen, sodass ein VU erging. Danach wurde der KFB erlassen (KFA vorher nicht zugestellt).

    Jetzt beantragt die Klägerin, das VU und den KFB als europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen. Geht das??
    :gruebel:

  • :gruebel: warum soll das nicht gehen, wo liegen Deine Bedenken . . . etwa bei der fehlenden Zustellung des KFA . . . :confused: die kann doch nicht maßgeblich sein . . . ;)

  • Grundsätzlich können sowohl das VU als auch der KFB als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.
    Eine der Voraussetzungen ist jedoch u. a., das die Beklagte kein Verbraucher ist.
    Grund: VU und inl. KFB sind jeweils Säumnisentscheidungen, Bekl. hat Wohnsitz im Ausland.

  • Grundsätzlich können sowohl das VU als auch der KFB als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.
    Eine der Voraussetzungen ist jedoch u. a., das die Beklagte kein Verbraucher ist.
    Grund: VU und inl. KFB sind jeweils Säumnisentscheidungen, Bekl. hat Wohnsitz im Ausland.



    Also es ging in dem Verfahren um Mietrückstände. Ist er dann Verbraucher?:eek:

  • Soweit die Mietforderung weder der beruflichen noch der gewerblichen Tätigkeit der Schuldnerpartei zuzurechnen ist, ist die Schuldnerpartei ein Verbraucher.

    Im vorl. Fall dürfte die Schuldnerpartei ein Verbraucher sein.

    Das inl. Versäumnisurteil und der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss können daher aus den vorgenannten Gründen nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.

    Im übrigen wird auf die entsprechende Info Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (1. Mai 2018 um 12:41)

  • Stattdessen ist - auf Antrag der Gläubigerpartei - eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Versäumnisurteil und zu dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss zu erteilen.

    Die Gläubigerpartei muss im vorl. Fall - um aus den inl. Entscheidungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstrecken zu können, zunächst das Vollstreckbarerklärungsverfahren in anderen EU-Mitgliedstaat durchführen.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
    wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/1/index.php


    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf

    5 Mal editiert, zuletzt von rolli (1. Mai 2018 um 12:44)

  • Um nicht noch einen europäischen-Vollstreckungstitel-Fred zu eröffnen, häng ich mich mal ran.

    Soll einen KFB über die Gerichtskosten (Ast zahlte aufgrund Zweithaft), der aufgrund einer einstweiligen Verfügung erlassen wurde, zum europäischen Vollstreckungstitel erklären.
    Den KFB über die RA-Geb. hatte ich schon zum europ. Vollstr.Titel erklärt.

    AG kommt aus Österreich, hat aber Prozesbev. in D. Bisher kam anscheinend sämtliche Post aus Ö zurück mit dem Vermerk, dass Adressat verzogen sei. PV gibt bekannt, dass er nur per email Kontakt habe und keine andere Adresse bekannt sei. Mein Rückschein für int. Einschreiben kam bisher nicht zurück.
    Würde als Benachrichtigung über die Erklärung zum europ. VollstrTitel auch ein Schreiben an den PV ausreichen?
    Wenn nicht, was mach ich dann mit meiner Erklärung, wenn mein intern.Einschreiben ebenfalls unzustellbar ist ?

  • Da den Kostenfestsetzungsbeschlüssen eine Hauptsacheentscheidung ohne Geldforderung zugrunde liegt, können diese ncht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.

    Desweiteren wäre im vorl. Fall die Verbrauchereigenschaft zu prüfen, da es sich bei den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüssen um Säumnisentscheidungen handelt und die Schuldnerpartei in Österreich wohnhaft ist.
    Falls die Schuldnerpartei ein Verbraucher ist, könnten die Beschlüsse auch aus diesem Grunde schon nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.

    In Betracht kommt stattdessen die Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001.

    Weitere Einzelheiten können insoweit der betr. Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf

    3 Mal editiert, zuletzt von rolli (1. Mai 2018 um 12:48)

  • Verbrauchereigenschaft dürfte nicht vorliegen, da es hier um den Handel mit Internet-Domains geht.

    Was mach ich denn jetzt mit dem ersten KFB, dafür wurde schon der europ.Vollstr.Titel erklärt ?

  • 1. Alt:

    Im Zweifel dabei bewenden lassen und hoffen, dass die Schuldnerpartei keine Einwendungen in der Zwangsvollstreckung erheben wird.

    Unterrichtung des Prozessbevollmächtigten der Schuldnerpartei über die Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen.

  • Hab ich beides:D
    PV der Schuldnerin hatte sich aber nicht gerührt

    und die 2. Alt ??

    Einmal editiert, zuletzt von Verzweifel (7. Januar 2010 um 12:54) aus folgendem Grund: ergänzt

  • 2. Alt:
    Rückforderung der erteilten Bescheinigungen von der Gläubigerpartei;
    Nach Rückgabe der vorgenannten Bescheinigungen:
    Erteilung der Bescheinigungen gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001.

  • Als nächstes hänge ich mich mal dran:

    Bekl. ist eine Gesellchaft (S.r.l., entspricht GmbH) in Rumänien. Es ging um den Kaufpreis für Mobiltelefone.

    Auf die Klagezustellung (miut der Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu bestellen) kommt ein Fax der Beklagten:

    Es sei richtig, sie hätten wegen der Telefone nachgefragt. Gleich danach sei die Rechnung gekommen, was sie überrascht habe. Sie wollten später bezahlen, was sie auch mitgeteilt hätten. (...) Soweit sei alles klar gewesen, wegen der Vorleistungspflicht hätten sie entschieden, nicht zu bezahlen, daher: Kein Geld, keine Ware.
    "Wir wundern uns sehr über das Verhalten der Firma? Wir denken dass sie nur unser Geld haben wollten."

    Da die Beklagte später im Termin nicht auftauchte, erging VU und später dann KFB.

    Kann man das eine unbestrittene Forderung nennen? Ich denke eher nicht...

    Falls nein: Ist der KFB dann wieder unbestritten oder - weil die Hauptsache ja letztlich bestritten worden war - ebenfalls bestritten? Extra zum KFA bzw. zum KFB hat die Beklagte nichts mehr geschrieben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Trotz zuvor bestrittener Forderung kann das inl. Versäumnisurteil im vorl Fall als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden, da dieses aufgrund der Säumnis im Gerichtstermin (Nichterscheinen und fehlende Antragstellung im Gerichtstermin) erlassen worden ist.

    Obwohl es sich bei der Schuldnerpartei um einen Verbraucher handelt, die ihren Sitz nicht im Inland hat, kann die vorl. Säumnisentscheidung (= Versäumnisurteil) als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.

  • Trotz zuvor bestrittener Forderung kann das inl. Versäumnisurteil im vorl Fall als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden, da dieses aufgrund der Säumnis im Gerichtstermin (Nichterscheinen und fehlende Antragstellung im Gerichtstermin) erlassen worden ist.

    Obwohl es sich bei der Schuldnerpartei um einen Verbraucher handelt, die ihren Sitz nicht im Inland hat, kann die vorl. Säumnisentscheidung (= Versäumnisurteil) als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.



    Aber das ist doch dann wie mein Ausgangsfall, wo es nicht ging :gruebel: Oder habe ich gerade ein Brett vor`m Kopf ????

  • Im Ausgangsfall ist die Schuldnerpartei eine natürliche Person.

    Im vorl. Fall ist jedoch Schuldnerpartei eine Gesellschaft (S.r.l.).

    Dies führt zu unterschiedlichen Ergebnissen.
    Grund:
    Die verbraucherschützenden Vorschriften sind nur bei natürlichen Personen zu beachten.

  • Danke!

    Nachdem in meinem Verfahren bzgl. des VU sämtliche Zustellung per Einschreiben/Rückschein erfolgten, dürften durchgehend Zustellungen i.S.d. Art. 13 I a der Verordnung (EG) 805/2004 vorliegen, oder?

    Bzgl. des KFB habe ich bislnag nur den Vermerk, dass die Zustellung nach § 20 I GAZI durch Aufgabe zur Post bewirkt sei. Reicht das schon als Zustellnachweis i.S.d. VO?

    Ich habe jetzt auch noch nichts gefunden, ob die Bestätigung mit unserer vollstreckbaren Ausfertigung verbunden werden muss (ich tippe mal auf "ja") und ob sie nochmal von uns zugestellt werden muss (ich tippe auf "nein"). Wer weiß mehr?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Auf die Idee, dass eine ZU per Einschreiben gegen Rückschein ausreichend sein könnte, bin ich noch nicht gekommen, wenn man aber weiß, dass der Schuldner unterschrieben hat, könnte man tatsächlich von einer ZU nach Art. 13 Nr. 1 a ausgehen (ich bin mir da aber auch nicht sicher).
    Aber was ist § 20 I GAZI?
    Das die Bescheinigung über den Europ. Titel mit dem schon zugestellten Titel zu verbinden ist, sehe ich nicht.
    Das Gesetz und Zöller, ZPO; Anm. zu § 1080 ZPO verlangen dies nicht.
    Man sieht ja aus der Bescheinigung, um welchen Titel es sich handelt.

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