VU/KFB als europ.Vollstreckungstitel

  • Soweit der Rückschein die Unterschrift des Geschäftsführers oder eines Angestellten enthält, liegt insoweit ein Zustellungsnachweis i. S. d. Art. 13 I c) VO (EG) Nr. 805/2004 vor.

    Soweit der Kostenfestsetzungsantrag und der Kostenfestsetzungsbeschluss durch Aufgabe zur Post zugestellt sein sollten, kann der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden, da das verfahrenseinleitende Schriftstück (= Kostenfestsetzungsantrag) nicht wirksam zugestellt worden ist.

    Verfahrenseinleitende Schriftstücke können nicht wirksam durch Aufgabe zur Post zugestellt werden.

    Eien Heilung der Nichteinhaltung der Mindestvorschriten ist im vorl. Fall nicht möglich.

    Die förmliche Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags und des Kostenfestsetzungsbeschlusses nebst Rechsbehelfslehrung ist nachzuholen (unmittelbare Postzustellung mittels EgR - international - oder mittels Zustellungsantrags an die ausl. Empfangsstelle).

    Nach Zustellung und Ablauf der Rechtsmittelfrist kann dann ggfs. der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden, soweit die sonstigen Voraussetzugen vorliegen;
    andernfalls ist auf Antrag der Gläubigerpartei eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss zu erteilen.

  • Zweckmäßigerweise ist die vollstr. Ausfertigung des Entscheidung mit der Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel zu verbinden, um eine mögliche Doppelvollstreckung (Vollstreckung im Inland und im Ausland) auszuschließen.
    Es sind Einzelfälle denkbar, in denen die Gläubigerpartei im Ausland aufgrund der vorgelegten Bestätigung und einer Ausfertigung der Entscheidung vollstrecken könnte;
    bei dieser Fallkonstellation hätte die Gläubigerpartei die Möglichkeit, gleichzeitig im Ausland als auch im Inland - unter vorlage der vollstr. Ausf. der Entscheidung - zu vollstrecken.
    Derartige Fälle dürften zwar in der Praxis kaum vorkommen, sind jedoch denkbar.

  • 2. Alt:
    Rückforderung der erteilten Bescheinigungen von der Gläubigerpartei;
    Nach Rückgabe der vorgenannten Bescheinigungen:
    Erteilung der Bescheinigungen gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001.



    Wäre das quasi wie eine Berichtigung, die sonst mit Anhang VI zu beantragen ist - bloß vAw ??

  • Wieder ein VU und ein KFB, allerdings:

    - VU auf Zahlung von etc. Zug um Zug gegen Übergabe von etc. etc. Das VU ist gemäß § 184 I 2 ZPO zugestellt worden, beigetackert ist der mittlerweile zurückgekommene Einschreibebeleg, vom Empfänger (= eine ausl. GmbH) abgestempelt.

    - auf dem VU basierend ein KFB, ebenfalls nach § 184 I 2 ZPO zugestellt, jedoch ist hier bislang kein Einschreibebeleg eingegangen (und kommt wohl auch nicht mehr)

    Bei Zug um Zug-Verurteilungen scheiden sich die Geister offenbar. Einerseits wird die Meinung vertreten, die Forderung sei sowieso nicht fällig i. S. d. VO, andererseits wird verlangt, den Nachweis der Zug-um-Zug-Leistung bereits jetzt zu führen, damit die Bestätigung erfolgen kann. Ich persönlich tendiere zur ersten Meinung.

    Der KFB ist von dem VU jedenfalls unabhängig zu betrachten und grundsätzlich bestätigbar, auch wenn das VU es wegen der Zug-um-Zug-Verurteilung nicht sein sollte. Allerdings habe ich keinen Nachweis des Empfangs durch den Schuldner, sondern nur die Zustellungsvermutung des § 184 I 2 ZPO, was im Hinblick auf Art. 14 der VO wohl etwas dürftig ist. Hier wird wohl die Zustellung noch mal richtig zu bewirken sein, bevor die Bestätigung erfolgen kann.

    Liege ich da richtig?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bevor ich am Ende doch was falsch mache, frage ich angesichts der vielen Threads und damit verbundenen Fragen doch nochmal nach:

    Es wurde Mahnbescheid beantragt, Widerspruch wurde eingelegt, es erging VU. Dagegen legte der Beklagte Einspruch ein und in einem 2. VU der Einspruch verworfen.

    Zum Zeitpunkt des Verfahrens wohnte der Beklagte noch in Deutschland. Beklagter ist Verbraucher. Kann ich nun die beiden Versäumnisurteile aus europäische Vollstreckungstitel umschreiben? Bezüglich des Wohnsitzes kommt es m.E. auf den Zeitpunkt der Entscheidung an. Gilt die Forderung nun als unbestritten? (ich meine ja, weil dieses Beispiel in dem Ratgeber für den europ. VT enthalten ist)

    Angenommen ist fertige nun diese Beschenigung aus. Diese muss v.A.w. zugestellt werden. Muss dann wirklich nur die Ausfertigung der Bescheinigung zugestellt werden oder muss die nochmals mit dem VU verbunden werden?

    Eine Ausfertigung soll mit der vollstr. Ausfertigung verbunden werden. Muss da irgendwie der Zustellungnachweis an den Schuldner noch angebracht werden?

  • Zweckmäßigerweise ist die vollstr. Ausfertigung des Entscheidung mit der Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel zu verbinden, um eine mögliche Doppelvollstreckung (Vollstreckung im Inland und im Ausland) auszuschließen.
    Es sind Einzelfälle denkbar, in denen die Gläubigerpartei im Ausland aufgrund der vorgelegten Bestätigung und einer Ausfertigung der Entscheidung vollstrecken könnte;
    bei dieser Fallkonstellation hätte die Gläubigerpartei die Möglichkeit, gleichzeitig im Ausland als auch im Inland - unter vorlage der vollstr. Ausf. der Entscheidung - zu vollstrecken.
    Derartige Fälle dürften zwar in der Praxis kaum vorkommen, sind jedoch denkbar.


    Dass die Verbindung zweckmäßig ist, steht außer Frage, aber ist sie auch erforderlich? Die Gläubigerin teilt mit, dass sich der Titel bereits bei einem RA im Vollstreckungsstaat befindet. Ich habe hier ein Script, in dem es heißt, dass die Bestätigung mit der Ausfertigung verbunden wird, eine Grundlage hierfür wird aber nicht genannt.

  • Da diese Vorgehensweise nicht vorgeschrieben ist, ist insoweit nichts weiter zu veranlassen.
    Im vorl. Fall konnte die Ausfertigung der Bestätigung nicht mit der inl. Entscheidung verbunden werden.

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