Löschung Erbbaurecht nach Fristablauf

  • Muss ich bei der Löschung eines befristet eingetragenen Erbbaurechtes Besonderheiten beachten? (Außer Bewilligung und Antrag )

  • Die Überschrift lautet zwar "Löschung des Erbbauzinses". Da der Erbbauzins aber nicht befristet sein dürfte, geht es wohl um die Löschung des befristeten Erbbaurechtes.

    Falls nach dem dinglichen Inhalt des Erbbauvertrages kein Entschädigungsanspruch vereinbart wurde, kann das durch Fristablauf erloschene Erbbaurecht einschließlich seiner Belastungen ohne weiteres (aufgrund vorliegenden Unrichtigkeitsnachweises) gelöscht werden (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 10/2007, 541 = DNotZ 10/2007, 750 mit Anm. Maaß auf S. 753 ff, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, RN 1879, 1881).

    Ist dem Erbbauberechtigten mit dinglicher Wirkung ein Vorrecht auf Erneuerung eingeräumt worden, ist zu beachten, dass dann, wenn das Erbbaurecht vor Ablauf von drei Jahren seit Zeitablauf gelöscht werden soll, von Amts wegen eine Vormerkung zur Erhaltung des Vorrechts mit dem bisherigen Rang des Erbbaurechts einzutragen ist (§ 31 Absatz 4 Satz 2 ErbbauRG; Schöner/Stöber, RN 1884).

    Ist mit dinglicher Wirkung ein Entschädigungsanspruch vereinbart worden (also muss die damalige Eintragungsbewilligung darauf geprüft werden, welche Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht wurden), wird die Löschung z. T. schon dann für möglich gehalten, wenn die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten auf Antrag eingetragen wird und mit einem ergänzenden Vermerk die daran bestehenden Pfandrechte der bisherigen Gläubiger vermerkt werden (s OLG Hamm, a.a.O. mit Darstellung der zur Löschung vertretenen Auffassungen (s. a. Schöner/Stöber, RN 1882)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich möchte das Thema nochmals aufgreifen. Ich habe einen Übergabevertrag vorliegen. Es wird ein Erbbaurecht und das das mit dem Erbbaurecht belastetet Grundstück von A an B übergeben. Das Erbbaurecht ist 1994 durch Zeitablauf erloschen. Im Bestellungsvertrag wurde zum einen ein Vorrecht auf Erneuerung und zu anderen eine Entschädigungszahlungspflicht aufgenommen.
    Im Übergabevertrag wird das Erbbaurecht einvernehmlich aufgehoben und die Löschung beantragt und bewilligt.

    Kann ich die Löschung durchführen??? :confused:

    Ich habe die Überschrift dem Threadthema angepasst (Andreas).

    Einmal editiert, zuletzt von melanie (14. Januar 2010 um 11:10) aus folgendem Grund: Falsche Angabe

  • Ich muss hier nochmal das Thema aufgreifen.

    Habe einen Fall, in dem das Erbbaurecht durch Zeitablauf zum 31.03.2010 abläuft. In Abt. III ist noch ein Uralt-Reichsmark-Recht eingetragen. Der Berechtigte ist längst verstorben und die Erben sind nicht bekannt (dem Erbbauberechtigten).

    Der Grundstückseigentümer drängt auf Löschung der Belastung Abt. III.

    Wie ist die Vorgehensweise des GBA, wenn der Termin 31.03. eintritt?

    Die Löschung des Rechts in Abt. III ist bis dahin auf jeden Fall nicht zu bewerkstelligen!

  • Ich vermute, dass das Erbbaurecht nach Fristablauf gelöscht werden soll. S. dazu meine Ausführung unter #2:
    "Falls ...kein Entschädigungsanspruch vereinbart wurde, kann das durch Fristablauf erloschene Erbbaurecht einschließlich seiner Belastungen ohne weiteres .... gelöscht werden...."
    Also würde ich erst einmal den Erbbauvertrag darauf hin überprüfen, ob überhaupt ein Entschädigungsanspruch vereinbart wurde.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da es vorliegend um ein Uraltrecht geht, würde ich mit der/dem sachbearbeitenden Rechtspfleger/in Rücksprache nehmen. Vielleicht teilt er ja die Ansicht, die Löschung des Erbbaurechts sei ohne Rücksicht auf Entstehung, Eintragung oder Ausschluss des Entschädigungsanspruchs oder ohne sonstige Erklärungen und Nachweise auf reinen Grundbuchberichtigungsantrag des Grundstückseigentümers oder des Erbbauberechtigten hin zu löschen (s. die Nachweise bei OLG Celle, NJW-RR 1995, 1420).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Auch ich habe noch eine Frage zu diesem Thema. Würdet ihr von Amts wegen daraufhinwirken, dass die Parteien bezüglich eines abgelaufenen Erbbaurechtes etwas veranlassen?

    Aufgrund einer Nachfrage des Finanzamtes ist hier aufgefallen, dass eine Erbbaurecht seit einem Jahr abgelaufen ist. Das Grundbuch ist somit ja unrichtig.

  • Ich habe hier eine (glaub ich) vermurkste Grundbuchsache.

    Erbbaurecht ist vor zwei Jahren abgelaufen.

    Nun soll einfach ein neues Erbbaurecht eingetragen werden.

    ABER:
    1. Kein Antrag Löschung altes Erbbaurecht
    2. Kein Antrag+ Bewilligung Löschung Belastungen in Abt. II+III des Erbbaugrundbuches
    3. Es wurde festgestellt, dass eine Entschädigungsforderung nicht ausgeschlossen ist. Eine Vormerkung für den Anspruch wird aber nicht beantragt. In der Urkunde wird nur festgestellt, dass wechselseitige Ansprüche aus dem alten Vertrag nicht geltend gemacht werden, sondern sie schreiben sie fort. Es soll dann die Wirkung eintreten als sei das alte Erbbaurecht nicht erloschen, sondern verlängert.
    4. die alten Belastungen werden neu bestellt. Es wird aber nicht Bezug genommen auf die damalige Grundschuldschuld bzw. Nießbrauchbestellungsurkunde, sondern nur das Recht bezeichnet (15.000 DM Grundschuld ab dem... gem. Bewilligung vom...)

    :gruebel::gruebel::gruebel:

    Das geht doch so nicht, oder?

    M.E. brauche ich,

    a) Antrag auf Löschung der Belastungen
    b) Antrag auf Löschung des Erbbaurechtes
    c) (Antrag? oder von Amts wegen) Eintragung eines Vormerkung wegen der Entschädigungsforderung
    d) Entweder ist ein Erbbaurecht abgelaufen oder nicht. Wenn es abgelaufen ist, kann es nicht verlängert werden. Damit kann man auch nicht nur so tun als sei es verlängert...

    Habe ich noch irgendwas vergessen?

  • Sagen Beteiligten denn, woran die neu bestellten Rechte letztlich eingetragen werden sollen?

    Soll bezüglich des Erbbaurechts etwas eingetragen werden? Wenn ja, was genau?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es wird folgendes bewilligt und beantragt:
    1. Eintragung Erbbaurecht
    2. Eintragung Vorkaufsrecht
    3. Anlegung Erbbaugrundbuch
    a) Eintragung Erbbaurecht
    b) Eintragung Erbbauzins
    c) Eintragung Vorkaufsrecht
    4. Bestellung zugunsten der Gläubigerin XY an dem Grundstück wie in § 1 genannt
    5. -"- für weitere Rechte eben nachrangig
    6. -"- für Nießbrauch aber ohne Angabe des Belastunsgegenstandes

    Im Kommentar von Bauer/von Oefele zur GBO habe ich gefunden, dass zumindest die alten Rechte mittels Grundbuchberichtigungsantrags der Gläubiger wieder neu eingetragen werden können... das gilt wohl aber nur für Realgläubiger. Sonstige dingliche Rechte - unter denen das Nießbrauchrecht fallen dürfte - erlöschen ersatzlos. Brauche ich dann trotzdem eine Löschungsbewilligung der Gläubiger??

    Mein Problem ist: Der Entschädigungsanspruch muss ins Grundstücksgrundbuch an 1. Stelle eingetragen werden. Das neu bestellte Erbbaurecht muss aber auch die 1. Rangstelle haben... wie löst man das dann? Muss dann der Berechtigte des Entschädigungsanspruches die Löschung bewilligen und beantragen?

  • Sachverhalt:
    Das Grundstück ist in Abt. II wie folgt belastet: Nr. 1-4 gelöscht, Nr. 5 Erbbaurecht, Nr. 6 Vorkaufsrecht für den Erbbauberechtigten, Nr. 7 + 8 gelöscht, Nr. 9 + 10 Dienstbarkeiten.

    Das Erbbaurecht ist wegen Zeitablaufs erloschen. Der letzte Erbbauberechtigte hat die Löschung des Erbbaurechts und die Eintragung seiner Entschädigungsforderung beantragt.

    Mit der Löschung des Erbbaurechts an sich habe ich kein Problem.
    Nur wie trage ich die Entschädigungsforderung richtig ein? Als Reallast Nr. 11 mit dem Rangvermerk "Im Vorrang vor Abt. II Nr. 6, 9 und 10"?

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