Vereinbarung mit Erbenermittler

  • Schon wieder ein Problem.
    Die Betreuerin fragt an, ob sie eine betr.ger.Gen. beantragen muss.
    Der Betreute hat eine Vereinbarung mit Erbenermittlern getroffen, dass er an die Ermittler 25% von seinem Erbteil zahlt, sobald die Erbschaft ausgezahlt ist. Nach langer Zeit wurden wohl endlich Erben ermittelt.
    Die Ermittler wollen jetzt von der Betreuerin eine Unterschrift unter die Vereinbarung und eine gerichtl. Genehmigung.
    Ich bin der Meinung die Betreuerin muss nicht unterschreiben und ich also auch nichts genehmigen. Die Betreuerin hat zwar Vermögenssorge, aber es gibt keinen Einwilligungsvorbehalt.
    Oder liege ich falsch?

    Einmal editiert, zuletzt von burga (13. Januar 2010 um 14:02) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Dann ist die getroffene Vereinbarung wirksam und fertig.

    Stimmt die Einschätzung der Betreuerin bezüglich der Geschäftsfähigkeit des Betreuten auch mit dem anlässlich der Betreuungsanordnung erholten Gutachten überein?

  • Entschuldigung, kann jetzt erst antworten.
    Die Einschätzung der Betreuerin stimmt mit dem ärztlichen Gutachten überein, leichte Demenz, körperliche Gebrechlichkeit.

  • Diese Vereinbarung enthält auch eine Vollmacht. Der Betreute bevollmächtigt die Ermittler zur Antragstellung bzlg. Erbnachweise und Einholung von Infos bei Institutionen u.a., Auskünfte bei Gerichten. Muss ich da was beachten?

  • Nach meiner Ansicht nicht. Der Betreute ist geschäftsfähig und kann machen was er will, demnach kann er auch eine Vollmacht erteilen. Gegen den Inhalt der Vollmacht bestehen keine Bedenken, da sie für Erbenermittlungszwecke absolut üblich ist. Ein denkbarer Widerruf der Vollmacht durch die Betreuerin ist somit nicht veranlasst.

  • Ich hänge mich mal mit meiner vermutlich gleichlautenden Vereinbarung hintenran.

    Die Betreuerin fragt an, ob sie einer gerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn sie diese unterzeichnet. 25 % Erfolgshonorar zzgl. USt. und Auslagen für Urkunden will der Erbenermittler.

    In 1822 BGB und 1812 BGB bin ich nicht fündig geworden. Kann sich jemand noch einen anderen Genehmigungstatbestand vorstellen?

    Falls keine Genehmigung erforderlich ist: Worauf ist zu achten? Sind 25 % zzgl. USt Erfolgshonorar aktuell die Regel oder gibt es auch günstigere Alternativen auf die ich die Betreuerin hinweisen könnte?

    Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen.

  • Ich hänge mich mal mit meiner vermutlich gleichlautenden Vereinbarung hintenran.

    Die Betreuerin fragt an, ob sie eimner gerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn sie diese unterzeichnet. 25 % Erfolgshonorar zzgl. USt. und Auslagen für Urkunden will der Erbenermittler.

    In 1822 BGB und 1812 BGB bin ich nicht fündig geworden. Kann sich jemand noch einen anderen Genehmigungstatbestand vorstellen?

    Falls keine Genehmigung erforderlich ist: Worauf ist zu achten? Sind 25 % zzgl. USt Erfolgshonorar aktuell die Regel oder gibt es auch günstigere Alternativen auf die ich die Betreuerin hinweisen könnte?

    Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen.

    Stell Dir vor, die Erbschaft wäre ein Auto.

    Schon mal einen Autokaufvertrag genehmigt?

    Ob das Verlangen des Erbenermittlers angemessen oder zu hoch ist, liegt allein in der Verantwortung des Betreuers.

    Halt dich als Gericht da besser mit gutgemeinten Ratschlägen raus. Nachlesen kann auch der Betreuer.

  • Die Vereinbarung mit einem Erbenermittler ist in dem Sinne ein Geschäftsbesorgungsvertrag und der muss nicht genehmigt werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Obacht!

    Diese Vereinbarungen behinhalten oft auch die Vollmacht die Erbschaft auch auseinanderzusetzen (sind eigentlich nur mit dieser Vollmacht möglich, wie könnte sonst ausbezahlt werden?), insoweit werden ggf. Genehmigungen nachfolgen wenn dann die entsprechenden Vereinbarungen getroffen werden, bzw. wäre gleich zu genehmigen, soweit schon bekannt.

  • Das hat mit der Vereinbarung aber nichts zu tun und ist eine Folgefrage, die erst dann zum Tragen kommt, wenn es soweit ist, nämlich wenn der Nachlass zur Auseinandersetzung kommt.

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  • Das würde ich so erst bestätigen, wenn ich die Vereinbarung komplett gelesen hab!

    Übderdies sprach ich ja auch von "Genehmigungen nachfolgen".

  • Zweimal Zustimmung zu TL.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vielen Dank den netten Antwortern.

    Eine Vollmacht zur Auseinandersetzung ist in meiner kurzen Vereinbarung nicht enthalten. Allerdings "ist der Erbenermittler berechtigt aus der Erbschaft bzw. dem Verkaufserlös das Honorar einzuziehen bzw. das vereinbarte Honorar einzubehalten." (Zitat Ende)

    Ich habe als (vermutich einzige) Nachlassmasse ein hälftiges Grundstück.
    Mit dem Verkauf des Grundstücks wird dann wohl auch die Honorarzahlung aus dem Kaufpreis beurkundet und zur Genehmigung vorgelegt werden.

  • Das sehe ich nicht als Problem an.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Mit dem Verkauf des Grundstücks wird dann wohl auch die Honorarzahlung aus dem Kaufpreis beurkundet und zur Genehmigung vorgelegt werden.



    Kümmere dich heute noch nicht um ungelegte Eier.

    Kein vorauseilendes handeln des Betreuungseinrichtungen.

    Ist das Ei gelegt und du hast Kenntnis davon leitest du das Genehmigungsverfahren ein. Vorher nicht. Vielleicht wird das Ei zu Lebzeiten des Betroffenen oder in deiner Zuständigkeit ja gar nicht -mehr- gelegt.

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