Kosten in Hinterlegungssachen

  • Hallo,

    ich bin in hinterlegungssachen zuständig in Nds.

    nunmehr bin ich auf das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
    in der Fassung vom 1. Juli 1992
    gestoßen.
    Demnach sind für Hinterlegungssachen Kosten zwischen 7,70 € und 255,60 € zu erheben.
    Ich habe bislang jedoch noch nie Kosten erhoben.

    Wie seht ihr das?

  • Kosten werden (bei uns) nur bei Werthinterlegungen erhoben. Damit ich die Kosten nicht nach Gemütslage erhebe, habe ich eine Tabelle von 8 bis 255 € (bei uns) gebastelt. Mit der Kostenrechnung schicke ich die Tabelle.

  • hast du dann in der Tabelle die Kosten abhängig gemacht von der Höhe des hinterlegten Betrages, oder ?

    du stellst demnach dem Antragsteller die Kosten in Rechnung.?
    oder erst dem an den du die Hinterlegung herausgibst.



    zum Verständnis: Werthinterlegung=Hinterlegung von Geld

  • wie zu #2: Werthinterlegungen kosten , die Gebühr wird fällig mit der Herausgabe;
    Geldhinterlegungen sind keine Werthinterlegung im Sinne der Kostenverfg.: sie kosten nichts.

  • [FONT=Arial (W1)]Nach § 7 JVKostO werden die Kosten mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Diese gebührenpflichtige Amtshandlung ist bereits die Annahmeanordnung.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Die Höhe der Kosten mach ich vom wert abhängig. Bis zu einem Wert von 250 €UR verlange ich 8,00 EUR, ab 10 000 000,00 EUR verlange ich 255,00 EUR.[/FONT]

  • Das ist auch in Niedersachsen so; nur bei Werthinterlegungen können Gebühren (u. evtl. Auslagen) anfallen gem. der Anlage zum JVKostG. Allenfalls für die Anzeige nach § 11 S. 2 HintO und bei Einlegung der Beschwerde könnten auch bei Geldhinterlegungen Gebühren anfallen; vgl. auch § 5 JVKostG, Ni. Die könnten dann auch u.U. der Masse entnommen werden gem. § 5 Abs. 3 . Und bei Werthinterlegungen kann die Herausgabe von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

  • Da ich unvollständig geantwortet habe und Simulacrum vollkommen recht hat, hier ein Zusammefassung. Die §§ Vsind in den Ländern verschieden, die Ihälte düften gleich sein:

    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]

    [FONT=Arial (W1)]§ 4[/FONT]

    [FONT=Arial (W1)]Gebührenfestsetzung in Hinterlegungssachen[/FONT]


    [FONT=Arial (W1)]In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmenge-bühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]

    [FONT=Arial (W1)]§ 5[/FONT]

    [FONT=Arial (W1)]Auslagen in Hinterlegungssachen[/FONT]


    [FONT=Arial (W1)]In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]1. die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2, 4, soweit dieser auf Absatz 1 Bezug nimmt, 5 und 6 sowie § 5 Abs. 1 JVKostO,[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung oder bei der Besor-gung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]3. die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]

    [FONT=Arial (W1)]§ 6[/FONT]

    [FONT=Arial (W1)]Kostenerhebung in Hinterlegungssachen[/FONT]


    [FONT=Arial (W1)](1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)](2) Zuständig für Entscheidungen nach § 13 JVKostO ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Ein-wendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)](3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von der Justizverwaltungskostenordnung folgendes:[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]1. Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe ver-fügt ist sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, so-weit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zah-lung der Kosten abhängig gemacht werden.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]4. Die Vorschriften in den Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur an-zuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Ver-fahrens auferlegt sind, empfangsberechtigt ist.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]5. Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozeßordnung hinterlegt ist, um eine beschul-digte Person mit der Untersuchungshaft zu verschonen und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung ge-setzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht er-stattet.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]6. Ist bei Vormundschaften sowie Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 BGB auf Grund ge-setzlicher Verpflichtungen oder Anordnung des Vormund-schaftsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kosten-ordnung entsprechend.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]7. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]8. § 3 JVKostO findet keine Anwendung.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Anlage[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)](zu § 1 Abs. 2)[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Gebührenverzeichnis[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Nr. Gegenstand Gebühr Euro[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]3 Hinterlegungssachen [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Ange-legenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 8 bis 255 [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]3.2 Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung 8 [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] Anmerkung: [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kos[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] tenordnung erhoben. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]3.3 Zurückweisung der Beschwerde 8 bis 255 [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]3.4 Zurücknahme der Beschwerde 8 bis 65 [/FONT]

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