Hinterlegung nach § 853 ZPO - Verteilungsverfahren § 872 ZPO

  • Wie ist denn das jetzt aufgefallen?

    Also ich persönlich würde jetzt das Verteilungsverfahren in die Wege leiten. Alternativ die Sache liegen lassen. Die HL-Stelle muss da nicht tätig werden.

    Es war eine Frist notiert worden. Du würdest also die Akte z.w.V. an die J-Abteilung weiterleiten?

  • Ist ja alles sehr unglücklich gelaufen. Mangels Anzeige an das Verteilungsgericht, ist keine schuldbefreiende Hinterlegung erfolgt. Ich würde den Hinterleger (ggf. privat oder Rechtsnachfolger wg. HR-Löschung) darauf hinweisen und nochmals Anzeige an das Verteilungsgericht anregen. Dann zur ganz langen Frist nehmen. Nur zur Vollständigkeit: Reicht denn der hinterlegte Betrag für alle vorhandenen Gläubiger aus?

  • angels Anzeige an das Verteilungsgericht, ist keine schuldbefreiende Hinterlegung erfolgt.

    Warum sollte die Hinterlegung nicht schuldbefreiend erfolgt sein?

    Also wie gesagt: Akte an J-Abteilung zur Kenntnis und weiteren Veranlassung und dann z.d.A. Entweder kommt von denen was und du kannst auszahlen oder ihr kassiert das Geld nach Verfall.

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