Rückabwicklung Mitgliedschaft Krankenkasse

  • Hallochen, habe mal wieder ein Problem.
    Ich habe einen Betreuer, der ist nur für den Aufgabenkreis "Vertretung des Betroffenen in seinen Plegeversicherungsangelegenheiten" bestellt. (Es gibt noch einen weiteren Betreuer für den Rest)

    Der Betroffene hat selbst und ohne Zustimmung seines damaligen Betreuers seine Mitgliedschaft bei der BKK gekündigt und ist in die AOK eingetreten. Die Beweggründe sind mir nicht bekannt.

    Der jetzige Betreuer hat in einem mehrjährigen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht durchgesetzt, dass für die Mitgliedschaft bei der BKK die Pflegestufe II gezahlt wird. Dieses Urteil läst die AOK verständlicherweise nicht gegen sich gelten.

    Im Interesse des Betroffenen will der Betreuer nun die Mitgliedschaft bei der AOK rückgängig machen, mit der Begründung, dass nach SGB I eingeschränkt geschäftssfähige Personen nicht ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Anträge auf Sozialleistungen stellen dürfen. Er legt mir eine gutachterliche Äußerung hervor, aus der hervorgeht, dass der Wechsel der Krankenkasse in einer anhaltenden manischen Phase der Geschäftsunfähigkeit erfolgte.

    Ich soll dieser Rückabwicklung nun zustimmen, finde aber keinen passenden Genehmigungstatbestand. Kann er das nicht ohne meine Genehmigung?:gruebel:

    Jana

  • Eigentlich ist die Sache ganz einfach.

    War der Betreute bei der Kündigung der Mitgliedschaft bei der BKK und bei der Neubegründung der Mitgliedschaft bei der AOK nicht geschäftsfähig, so ist die Mitgliedschaft bei der BKK im Rechtssinne nie beendet und dementsprechend auch keine neue Mitgliedschaft bei der AOK begründet worden. In diesem Fall gibt es daher nichts "rückabzuwickeln", sondern es ist in deklaratorischer Weise nur der Zustand herzustellen, der objektiv-rechtlich bereits besteht. Hierfür sehe ich keinen Genehmigungstatbestand.

    Das Problem ist -wie auch sonst- der Nachweis der Geschäftsunfähigkeit.

    War der Betreute dagegen im fraglichen Zeitraum geschäftsfähig, so geht es um einen rechtsgeschäftlichen erneuten (konstitutiven) Wechsel der Krankenkasse. Insoweit kann fraglich erscheinen, ob ein Vertragsverhältnis i.S. des § 1812 BGB gekündigt wird, aufgrund dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann.

  • Ich sehe bei der 2. Alternative keinen Genehmigungstatbestand nach § 1812 BGB. Diese Vorschrift will Veruntreuungen durch den Vormund/Betreuer vermeiden helfen. Eine solche Gefahr ist nicht gegeben:
    a) vor dem Wechsel bereits bestehende Ansprüche muss die AOK noch bedienen
    b) nach dem Wechsel aufkommende Ansprüche bedient die BKK.

    Wie soll der Betreuer da Gelder veruntreuen?

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