Prüfung sog. Großvermögen

  • Ich denke es verhält sich in anderen Bundesländern ähnlich, dass Betreuungsakten mit Vermögen von > 200.000,- € jährlich dem Landgericht bzw. einem dortigen Richter vorgelegt werden zwecks Prüfung ob sich aus der Tätigkeit des Rechtspflegers oder Richters Regressansprüche herleiten lassen.

    Ich habe grundsätzlich nichts gegen diese vorgeschriebene Prüfung zumal sechs Augen ja mehr sehen als vier und man selbst dadurch zusätzlich abgesichert wird.

    Dennoch gefällt mir oftmals nicht, wenn Beanstandungen seitens des Prüfers erfolgen, in welcher Art und Weise ich dann vom Direktor unseres Amtsgericht zur Massnahmenergreifung angehalten werde, erst recht nicht wenn die Beanstandungen aus meiner Sicht auch noch wenig nachvollziehbar sind.
    Ich sehe darin teilweise ein Verstoss gegen § 9 RPflG.

    Teilweise gefällt mir und meinen Kollegen auch die kleinkarierte Art der Ausführungen der Prüfer nicht.

    Vor Jahren gab es hier Probleme mit Berufsbetreuern.
    Mittlerweile wurde ordentlich ausgesiebt. Die derzeit noch tätigen (Berufs)Betreuer (ehrenamtliche ausgenommen) erscheinen mir zu 100% zuverlässig.
    Ich hatte letztes Jahr einen extrem zeitaufwendigen Beanstandungsfall. Zum Glück habe ich sowie ein Verfahrenspfleger (Rechtsanwalt) die Bedenken am Ende entkräften können. Dennoch gefällt mir auch bei kleineren Beanstandungen hin und wieder (so 2 x im Jahr) nicht die Art und Weise der Formulierung des Prüfers und unseres Direktors.

    Gibt es von Euch Tips für mich oder ähnliche Erfahrungsberichte ?

    Die Beanstandungen werden bei uns vom Direktor im geschlossenen Umschlag mitgeteilt.
    In der Akte dürfen wir die Prüfung nicht erwähnen. Wenn ich also den Betreuer anschreibe und um Klärung etc. bitte, muss er davon ausgehen, dass ich die Beanstandungen erhebe.
    Wie ist bei Euch der Ablauf ?

  • :cool: Ich habe hier nur eine Handvoll Betreuungen, die diese Vermögenszahl überschreiten ... eine Vorlage ans LG hat - glaube ich - niemand gemacht. :oops:
    Wer muss das denn machen? Der DirAG? Der GL? Die GSt.?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Wenn ich mich richtig entsinne, sind bei uns die Prüfungsbemerkungen in der Akte enthalten.

    Allerdings hatte ich dahingehend noch keine Beanstandungen.

  • Wenn ich mich richtig entsinne, sind bei uns die Prüfungsbemerkungen in der Akte enthalten.

    Allerdings hatte ich dahingehend noch keine Beanstandungen.



    Wie bitte ?
    Ich wurde mit Nachdruck angehalten die Prüfberichte weder in den Akten noch in den Aktentaschen aufzubewahren. Einmal war aus einem Aktenvermerk etwas allgemeines von der Prüfung zu lesen. Unser Direktor fand das alles andere als positiv.

    Für die Prüfberichte wird doch ein gesonderter Aktenvorgang in der Verwaltung geführt (Sammelakte oder so).

  • Diese Prüfungen erfolgen im fiskalischen Interesse zur Vermeidung von Amtshaftungen. Dagegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden. Es steht Dir aber nach § 9 RpflG völlig frei, nach den gegebenen "Empfehlungen" zu handeln oder auch nicht. Und "anweisen" kann Dich der Direktor im Rahmen Deiner Sachentscheidungen ohnehin zu nichts.

    Wenn aus Deiner Sicht nichts veranlasst ist:

    1. K.g.
    2. Zu den Sammelakten

    Hawkwind, Rechtspfleger

  • Diese Prüfungen erfolgen im fiskalischen Interesse zur Vermeidung von Amtshaftungen. Dagegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden. Es steht Dir aber nach § 9 RpflG völlig frei, nach den gegebenen "Empfehlungen" zu handeln oder auch nicht. Und "anweisen" kann Dich der Direktor im Rahmen Deiner Sachentscheidungen ohnehin zu nichts.



    Das sehe ich auch so. Bei uns ist die Grenze 150 T€ und manche Prüfungsanmerkung ist so, dass man sie unter ferner liefen verbuchen kann. An anderen, die ich gelesen habe, ist wiederum etwas dran, was man zumindest einmal überdenken sollte.

    Die Prüfungsanmerkungen werden im Übrigen in einem Beiheft im Aktendecken geführt und unterliegen - selbstverständlich - nicht der Akteneinsicht, sondern werden zuvor entnommen.

  • Ich habe die Erfahrung gemacht, dass § 9 RpflG zur Gänze dem PräsLG unbekannt ist. Da wird einfach bemängelt und angewiesen. Ein nachdrücklicher Hinweis, dass ich das Vormundschaftsgericht/jetzt Betreuungsgericht bin und keine Veranlassung sehe, meine sachliche Arbeitsweise den Anweisungen anzupassen, wurde zur Kenntnis genommen.

    Man stelle sich vor, einem Richter passierte so etwas. Da wäre aber was los im Staate Deutschland.

  • Ich habe einmal mitteilen lassen (nicht selbst mitgeteilt!), dass ich gerne bereit bin, entsprechend den erhobenen Beanstandungen zu verfahren, falls für den prüfenden Richter selbst eine Betreuung angeordnet würde. Seitdem hielten sich die "Beanstandungen" des betreffenden Richters merkwürdigerweise in diskutablen Grenzen.

  • Hier (NRW) gilt seit dem 01.07.2009 eine Grenze von 400.000 Euro (RV d. JM vom 01. Juli 2009 (3802 - II.4)) bei Betreuungen, Vormundschaften, Pflegschaften und Nachlasssachen. Bei der Wertberechnung bleiben selbstgenutzte Grundstücke unberücksichtigt, sofern Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung nicht erzielt werden. Zudem findet die Prüfung nur noch alle zwei Jahre statt.

    Ich habe seinerzeit, als ich Betreuungssachen gemacht habe, und auch jetzt wieder in meinen Vormundschaften/Pflegschaften, immer brav vorgelegt. Bislang kamen die Sachen dann meist kurze Zeit später zurück m. d. Bemerken, bis zum xx.xx.xxxx wieder vorzulegen. Beanstandungen oder gar Anweisungen waren noch nicht dabei.

    Sonea: Hier läuft es so, dass die Akten dem LG über den Direktor (oder Präs.) des AG vorgelegt werden.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Bei uns ist es auch so, dass die Prüfungsanmerkungen/berichte nicht in die Akten dürfen. Das ist auch sinnvoll. Man würde ja theoretisch bei einer Akteneinsicht im Ernstfall einen möglichen Amtshaftungsgrund frei Haus liefern. In den Feststellungen selbst wird z. T. darauf hingewiesen, dass das und das festgestellt wurde, aber wegen § 9 RpflG dem Rpfl die weitere Vorgehensweise selbstverständlich frei steht. Soweit ich weiß, prüft hier aber nicht ein Richter sondern ein Rpfl. beim LG für den Präsidenten.

  • Interessant.
    Wie gesagt bei uns prüfen Richter, die selbst noch niemals eine eigene Betreuungssache bearbeitet haben.
    Und wenn dann sowas beanstandet wird, dass der Finanzstatus des Vermögensverzeichnisses erst 3 Tage nach Einleitung der Betreuung datiert (dazwischen ein Wochenende lag), obwohl in der Rechnungslegung sich der Betreuer dann wieder strikt an den ersten Tag Betreuungsbeginn gehalten hat und nichts zu beanstanden war in der RL, nervt mich das etwas.

  • Ich hatte einen Betreuungsfall, wo der Betreute selbst noch sein Haus verkauft hatte (wohl während der Betreuung). Umschreibung im GB war auch schon erfolgt.
    Die Richterin vom LG hatte Bedenken, schlug ein nachträgliches Gutachten über die Geschäftsfähigkeit des Betreuten vor und wollte einen Ergänzungsbetreuer bestellen für die Wahrnehmung der Rechte des Betreuten. Das Ganze hat viel Schreiberei erfordert und ist dann doch im Sande verlaufen.
    In der für NRW geltenden VO steht doch eigentlich auch nur drin, dass eine Beanstandung erfolgen darf, wenn die äußere Art der Erledigung Anlass hierzu gibt.

  • M.E. gehen diese Prüfungen oftmals viel zu weit. Geprüft werden darf nur die äußere Art der Erledigung sowohl von Richter als auch von Rechtspfleger. Das bedeutet für mich, dass der Prüfer keinesfalls zu begutachten hat, ob meine Genehmigung okay ist oder ob die Vergütung korrekt berechnet wurde. Vielmehr dürfte zu prüfen sein, ob der Verfahrensablauf grundsätzlich i.O. ist. Z.B. ob die Akte ewig in meinem Büro liegt, ohne dass ich was tue, obwohl die Rechnunglegung ewig überfällig ist und nicht kommt. Solche Sachen eben. Und die Kostenerhebung darf überprüft werden, da ich als Kostenbeamter einen anderen Status habe.
    Eine mögliche Regressgeschichte müsste nach meinem Dafürhalten schon mehr als offensichtlich sein, um dem Prüfer aufzufallen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ja, so denke ich auch Dodo.
    Bei 200.000,- € Grenze sind es nicht gerade wenig Akten die bei uns vom LG geprüft werden.
    Auch habe ich schon mal vergessen einen Beleg nach Rechnungsprüfung für die Akte zu kopieren. Da hat die Richterin die Richtigkeit meines Prüfungsvermerk angezweifelt weil sie das Ergebnis nicht nachvollziehen konnte ohne den Beleg der ja vorlag nur von mir wieder an den Betreuer zurückgsandt wurde. Das empfinde ich dann schon als Anmassung.

    Sollte ein Erbe irgendwann mal den Kram nachvollziehen wollen, dann wird er doch eh Akteneinsicht auch beim Betreuer nehmen und nicht nur in der Gerichtsakte.

  • @ hawkwind: Da dieses Forum öffentlicht ist von mir zur Sinnhaftigkeit der Überprüfung und der Frage wie manche Prüfungsvermerke von Richtern aussehen und was diese sich dabei (nicht) denken nur soviel: Ich kann dich verstehen, aber werde mich hier nicht weiter äußern (können) ...

    auch hier

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Der Vorpost ist bezogen auf den hiesigen Bezirk eine Untertreibung. Aber ich wollte ja nichts mehr schreiben...

    Könnte einer der Mods bitte den Schreibfehler in der Überschrift ausmerzen?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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