Rechtskraftzeugnis, Rechtskraftvermerk

  • Was ist der Unterschied zwischen dem Rechtskraftzeugnis und dem Rechtskraftvermerk ?
    Welcher Vermerk ist bei den betreuungsgerichtlichen Beschlüssen anzubringen ? Wie unterscheiden sie sich von der Form und vom Inhalt ?

  • Ich denke, der Vermerk ist reine rein interne Angelegenheit, während das Zeugnis nach außen etwas bekunden will, womit der Beglückte etwas nachweisen kann.

    Ein hinkender Vergleich:

    Ich weise mittels eines Aktenvermerkes die Rechtslage deutlich.
    Mit einem Schreiben teile ich jemanden mit, wie die Rechtslage aussieht (jedenfalls zumindest wie sie meiner Meinung nach aussieht).

  • Zwischenzeitlich habe ich hierzu noch was gefunden:

    Das Rechtskraftzeugnis ist begrifflich von dem Rechtskraftvermerk zu unterscheiden.
    Das Rechtskraftzeugnis ist die Bescheinigung, die den Parteien auf einer beglaubigten Abschrift oder Ausfertigung eines Urteils erteilt wird.
    Der Rechtskraftvermerk wird hingegen auf den Kopf der Urschrift des Urteils in der Akte gesetzt. Er ist mit eigenhändiger Unterschrift, Amtsbezeichnung, der Funktionsbezeichnung „als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle“, Dienststempel, Datum und Ort zu versehen.

  • Zwischenzeitlich habe ich hierzu noch was gefunden:

    Der Rechtskraftvermerk ist mit eigenhändiger Unterschrift, Amtsbezeichnung, der Funktionsbezeichnung „als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle“, Dienststempel, Datum und Ort zu versehen.



    Hier wird der gestempelte Rechtskraftvermerk regelmäßig nur mit einer Paraphe und einem Kürzel (JHS etc.) unterzeichnet.

    Datum, Ort und Dienststempel (Siegel?) fehlen.

    Ist der Vermerk dann fehlerhaft/unwirksam? :gruebel:

  • Zum Rechtskraftzeugnis: § 706 ZPO, 46 FamFG

    Abgesehen von Ehe- und Abstammungssachen - ich muss mich hier korrigieren - wird das Zeugnis nur auf Antrag erteilt (BGHZ 31,388).
    Das Zeugnis ist vom UdG zu erteilen und unter Datumsangabe zu unterschreiben (Zöller Rd.Nr. 12 zu § 706 ZPO, in der Kommentierung Keidel zu § 46 FamFG finde ich über die äußere Form nichts). Ich gehe davon aus, dass ein Siegelabdruck irgendwo vorgeschrieben ist, ansonsten jeder Hinz und Kunz sich sein Rechtskraftzeugnis illegalerweise selber frickeln kann.

    Demnach ist das RKZeugnis ein etwas nach außen bezeugendes Instrument.


    Der folgerichtig rein interne Rechtskraftvermerk, den das Gesetz nicht kennt, bedarf m. E. nicht des Siegelbeidruckes. Er ist natürlich zweckmäßig, damit nicht alle Jahre wieder die RK-Prüfung vorgenommen werden muss, falls weitere Anträge auf RKZe eingehen. Der Vermerk muss aber klar erkennen lassen, wer für den Inhalt dieses Vermerkes verantwortlich zeichnet. Das kann nur durch eine Unterschrift - nicht durch eine Paraphe - geschehen. Damit die Qualifikation des unterzeichnenden UdG (§ 153 GVG) deutlich wird, dürfte die Dienstbezeichnung hinzuzufügen sein.

  • Hallo, ich beschäftige mich gerade auch mit der Frage, ob das auf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung erteilte Rechtskraftzeugnis gem. § 46 FamFG ein Siegel der Geschäftsstelle benötigt.

    Leider bin ich in den Kommentaren und bei juris sowohl auch hier nicht fündig geworden.

    Kennt jemand vielleicht eine Fundstelle aus dieser ersichtlich ist, ob ein Siegel notwendig oder nicht notwendig ist ?

    Lg und schon mal lieben Dank.

  • Das Siegel gibt bekannt, dass eine befugte Person des richtigen Gerichts das Zeugnis erteilt hat. Deshalb ist der Siegelabdruck zwingend erforderlich.

    Jeder Mensch kann potentiell ein solches Zeugnis auf einem ihm in die Hand gefallenen Genehmigungsbeschluss setzen. Ohne Siegel wird ihm das aber keiner glauben.

  • Ja beim Rk-vermerk, welcher nur intern ist, gibt es auch kein Problem.

    Ich habe nur keine Fundstelle gefunden, nachdem das Siegel auch beim Rechtskraftzeugnis notwendig ist.

    Lg

  • Muss das Thema nochmal nach vorne schieben, da wir hier vor dem gleichen Problem stehen und bis jetzt ebenfalls noch keine Fundstelle ausfindig machen konnten. Sind auch hier für jede Hilfe bzw. Hinweis dankbar!:oops:

  • Zöller, ZPO-Kommentar, 26. Auflage, Rndr. 6 zu § 706 ZPO: Form des Rechtskraftzeugnisses: hier ist keine Rede vom Anbringen eines Dienstsiegels, Umkehrschluss: es muss kein Dienstsiegel angebracht werden? :gruebel:

  • Selbst Selbstverständlichkeiten sind irgendwo vorgeschrieben.
    Vielleicht gibt es so etwas wie eine Vorschrift wie "Vollziehung von Schriftstücken", "Erteilung von Zeugnissen" etc.
    Es kann doch nicht richtig sein, dass jeder ein Siegel in der Schublade hat, es aber nicht benutzen muss, sondern nur darf, wenn er die innere Lust dazu empfindet.

  • Ja § 706 ZPO ist i.o. nur ist die Frage, ob das auch den grundbuchrechtlichen Vorschriften entspricht ?

    Bin leider immer noch nicht fündig geworden und das Betreuungsgericht stellt sich quer ein Siegel neben die Rechtskraftbescheinigung zu setzten.

    Lg

  • Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 46 FamFG, Rz. 3:
    "Das Rechtskraftzeugnis lautet: ... Es ist mit Ort, Datum, Unterschrift, Dienstbezeichnung und Dienstsiegel zu versehen."

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ebenso (Rechtskraftzeugnis mit Siegel): Zimmermann Zivilprozessordnung
    9. Auflage § 706 ZPO RdNr. 1 und § 46 FamFG RdNr. 2).

    Die übrigen mir bekannten Kommentare erwähnen das Siegel nicht (weder positiv noch negativ).

  • Hier klammere ich mich mal dran.

    In welchen Fällen kommt bei euch ein Rechtskraftvermerk auf den Beschluss, der sich in der Akte befindet?

    Ich habe es bisher so gehandhabt, dass ich bei den Genehmigungsbeschlüssen, die erst mit Rechtskraft wirksam werden, auch verfügt habe, den RK-Vermerk auf dem Beschluss in der Akte anzubringen, egal ob hier der Beschluss auch noch mit dem RK-Vermerk von einem Beteiligten benötigt wurde oder nicht. Z.B. bei Geldabhebungen findet sich der Vermerk in der Akte auf dem Beschluss.

    Bei den Vergütungs- und Regressbeschlüssen, die nach einem Monat rechtskräftig werden, deren Wirksamkeit aber bereits nach § 40 I FamFG eintrat, halte ich einen Vermerk auf dem Beschluss in der Akte für nicht notwendig. (außer bei entspr. Antragstellung)

    Ich habe aber weder im FamFG noch in der AktO bisher gefunden, worauf sich meine Logik gründet:oops:

    Die Geldabehebungsbeschlüsse hat bei uns z.B. noch nie ein Betreuer nach Rechtskraft mit Vermerk benötigt. Alles läuft schon mit dem Beschluss ab, auf dem nur "erst mit Rechtskraft wirksam" steht. Die Geschäftstelle muss jedoch die Akten alle fristgerecht ziehen und den Vermerk machen.

    Wie macht ihr denn das?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

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