Rechtskraftzeugnis, Rechtskraftvermerk

  • Akteninterne Vermerke werden "draußen" wohl kaum bekannt.

    Beschlüsse, die erst mit der RK wirksam werden, bedürfen des nach außen wirkenden RKZeugnisses, damit der Betreuer damit das genehmigte Rechtsgeschäft vornehmen kann.

    Deine Feststellung

    Die Geldabehebungsbeschlüsse hat bei uns z.B. noch nie ein Betreuer nach Rechtskraft mit Vermerk benötigt. Alles läuft schon mit dem Beschluss ab, auf dem nur "erst mit Rechtskraft wirksam" steht. Die Geschäftstelle muss jedoch die Akten alle fristgerecht ziehen und den Vermerk machen.

    mag ja der bei deinen Banken gängigen Praxis entsprechen, aber dann sind diese blind. Mehr als den Hinweis nach § 40 II FamFG kann man nicht schriftlich geben und solange die RK nicht nach außen nachgewiesen ist, kann ich keiner Bank raten, Auszahlungen zu machen.

    Bei sonstigen Beschlüssen ist ein RKVermerk nicht erforderlich, schadet aber nicht.

  • Akteninterne Vermerke werden "draußen" wohl kaum bekannt.

    Beschlüsse, die erst mit der RK wirksam werden, bedürfen des nach außen wirkenden RKZeugnisses, damit der Betreuer damit das genehmigte Rechtsgeschäft vornehmen kann.

    Das ist schon klar, aber bringt ihr den RK-Vermerk auch nur in diesen Fällen auf dem in der Akte befindlichen Beschluss an, wo ein RK-Zeugnis verlangt wird, oder bringt ihr den Vermerk auf jeden Fall nach Eintritt der Rechtskraft auf dem Beschluss in der Akte an?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Keine Ahnung, was die SE macht. In meinem Bereich ist nach meiner Kenntnis/Feststellung noch nie ein RKZ bei Beschlüssen, die der RK nicht bedürfen, verlangt worden. Da erübrigt sich die Frage nach einem RKM; die Akte ist in der Ablage und insoweit "vergessen".

  • Soweit ich das bisher gesehen habe (bin noch nicht so lange auf Betreuung), kommt bei uns auf die Genehmigungen, die erst mit RK wirksam werden, ein Rechtskraftvermerk auf den Originalbeschluss in der Akte, auf Vergütungsbeschlüsse und Innengenehmigungen nicht.

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