Akteninterne Vermerke werden "draußen" wohl kaum bekannt.
Beschlüsse, die erst mit der RK wirksam werden, bedürfen des nach außen wirkenden RKZeugnisses, damit der Betreuer damit das genehmigte Rechtsgeschäft vornehmen kann.
Deine Feststellung
Die Geldabehebungsbeschlüsse hat bei uns z.B. noch nie ein Betreuer nach Rechtskraft mit Vermerk benötigt. Alles läuft schon mit dem Beschluss ab, auf dem nur "erst mit Rechtskraft wirksam" steht. Die Geschäftstelle muss jedoch die Akten alle fristgerecht ziehen und den Vermerk machen.
mag ja der bei deinen Banken gängigen Praxis entsprechen, aber dann sind diese blind. Mehr als den Hinweis nach § 40 II FamFG kann man nicht schriftlich geben und solange die RK nicht nach außen nachgewiesen ist, kann ich keiner Bank raten, Auszahlungen zu machen.
Bei sonstigen Beschlüssen ist ein RKVermerk nicht erforderlich, schadet aber nicht.