Aufrechnung der Staatskasse

  • Eine Auszahlung nimmt man ja gerade nicht vor. Kann eigentlich nur darum gehen, bei welcher Forderung man die Verrechnung im Haushaltsprogramm bucht. Ich kenne die Zuständigkeitsregelungen in NRW nicht, aber wenn die Verrechnung wirklich vom Gericht zu veranlassen ist, wäre bei Unsicherheiten dann nicht eigentlich der Haushaltsbeauftragte zuständig? Die Zuständigkeit als Rechtspfleger endet ja mit dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Die Auszahlung - oder Verrechnung - ist dann eine Justizverwaltungsmaßnahme zur Ausführung des gerichtlichen Beschlusses.
    Dafür, dass man es zuerst auf die Forderung der StA verrechnet, könnte übrigens auch § 459b StPO sprechen.

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