Aufrechnung der Staatskasse

  • Immer wieder lese ich hier, dass die Staatskasse eigene Ansprüche gegen den Betroffenen gegen Erstattungsansprüche des Betroffenen ggü. der Staatskasse aufrechnet (z.B. wenn dem Betroffeneen die Wahlanwaltskosten zu ertatten sind).
    Wer erklärt die Aufrechnung? Der Bezi, der Rechtspfleger, die Gerichtskasse? Keine Ahnung.

  • Hallo,

    in Hessen sieht das anders aus!
    Die Aufrechung erklärt der Rpfl. der STA, sofern Geldstrafe und Kosten noch nicht zum Soll gestellt sind, anderenfalls die Gerichtskasse.

    Grüße vom Paradiesvogel
    Tschilp tschilp

  • In Bayern bin ich als Rpfl. an der StA zuständig, sofern der VU bei mir noch eine Forderung offen hat. Die LJK teilt mir mit, dass an den VU (bzw. dessen Anwalt) etwas auszuzahlen wäre, ich prüfe dann, ob Aufrechnung möglich ist, und schicke eine entsprechende Erklärung raus.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • In Sachsen erklärt die LJK die Aufrechnung.

    Das ist m. E. auch gar nicht anders möglich und sinnvoll, da diese am leichtesten prüfen kann, ob gegen den Freigesprochenen aus anderen Verfahren weitere Forderungen bestehen.

    Das kann ich doch bei der Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung am Gericht gar nicht feststellen, da mir nur die eine Akte vorliegt und aus anderen Verfahren (ggf. auch bei anderen Gerichten im Bundesland) jedoch Forderungen bestehen könnten.

  • In NRW wird duch das AG angefragt, ob eine Aufrechnung möglich ist, und der Rpfl. der StA prüft und erklärt dann auch ggfls.

  • Bei uns (NRW) machen wir es so. dass wir nach Erlass des KFB bei der OJK nachfragen, ob Forderungen bestehen und teilen diese entsprechend der Mitteilung dem BZR mit (durch Übersendung der Akte mit KFB oder Beifügung einer Kopie, sonst muss er selbst nochmal nachfragen). Je nachdem, ob es sich um eine Geldstrafe oder um Verfahrenskosten oder sonstige Schulden des Freigesprochenen bei der OJK handelt beantragt der BZR die Aufrechung bei der StA oder bei der OJK. Diese Stelle führt dann die Aufrechung durch bzw. erklärt die Aufrechung gegenüber dem Kostenschuldner. Wir zahlen dann nur noch aus. Mit der Aufrechung selber haben wir nichts zu tun.

  • Ich habe jetzt so einen seltenen Fall der Aufrechnung.
    Der Rechtspfleger der STA hat nach entspr. Anregung des BEZI die Aufrechnung mit den von mir festgesetzten Kosten erklärt. Damit ist der Anwalt nicht einverstanden und legt "Widerspruch" gegen diese Aufrechnung ein, da seiner Ansicht nach die Fälligkeit der Forderung, mit der aufgerechnet wurde, aufgrund einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht gegeben ist.
    Wie ordne ich denn diesen Widerspruch rechtlich ein, und wer entscheidet darüber?
    Bin für jeden Hinweis dankbar!

  • Mit der Aufrechnung selber hast Du nichts mehr zu tun. Mit Erlass des Kfb. ist die Angelenheit für Dich erledigt. Das ist Sache des Anweisungsbeamten. Der "Widerspruch" ist eine Anfechtung der Aufrechnungserklärung und muss vom Verteidiger an die Stelle gerichtet werden, die die Aufrechnung erklärt hat.

  • Hallo zusammen. Ich muss mich hier mal dran hängen um mich etwas rück zu versichern.
    Mir liegen momentan zwei Aufrechnungserklärungen vor. Eine von der StA und eine von der ZZJ.
    Der festgesetzte Betrag reicht nicht für beide Ansprüche aus den Aufrechnungserklärungen.
    Sehe ich das richtig, dass ich daher die zuerst bei dem Verurteilten eingegangene Aufrechnung berücksichtigen muss?
    Erstmals aufrechenbar standen sich die Forderungen jeweils zum gleichen Zeitpunkt gegenüber, da der Anspruch des Verurteilte gegen die Landeskasse ja nur zu einem Zeitpunkt entstanden ist.
    Daher müssten doch die Forderung der zuerst beim Verurteilten eingegangenen Aufrechnungserklärung und der Anspruch des Verurteilten mit Eingang der Aufrechnungserklärung rückwirkend erloschen sein(§389 BGB).
    Die später erklärte Aufrechnung müsste sodann doch ins Leere gegangen sein...

    Sehe ich das richtig so?:gruebel:

  • Ich mache die Strafsachen. Habe den KFB gemacht, dann die Aufrechungsanfrage. Die zuerst eingegangene Aufrechungserklärung der StA verbraucht fast den gesamten Betrag. Das heißt einen kleinen Betrag kann ich noch an die ZZJ leiten

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