Immer wieder lese ich hier, dass die Staatskasse eigene Ansprüche gegen den Betroffenen gegen Erstattungsansprüche des Betroffenen ggü. der Staatskasse aufrechnet (z.B. wenn dem Betroffeneen die Wahlanwaltskosten zu ertatten sind).
Wer erklärt die Aufrechnung? Der Bezi, der Rechtspfleger, die Gerichtskasse? Keine Ahnung.
Aufrechnung der Staatskasse
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In Rheinland-Pfalz die LJK in Mainz
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Hallo,
in Hessen sieht das anders aus!
Die Aufrechung erklärt der Rpfl. der STA, sofern Geldstrafe und Kosten noch nicht zum Soll gestellt sind, anderenfalls die Gerichtskasse.Grüße vom Paradiesvogel
Tschilp tschilp -
In Bayern bin ich als Rpfl. an der StA zuständig, sofern der VU bei mir noch eine Forderung offen hat. Die LJK teilt mir mit, dass an den VU (bzw. dessen Anwalt) etwas auszuzahlen wäre, ich prüfe dann, ob Aufrechnung möglich ist, und schicke eine entsprechende Erklärung raus.
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In Sachsen erklärt die LJK die Aufrechnung.
Das ist m. E. auch gar nicht anders möglich und sinnvoll, da diese am leichtesten prüfen kann, ob gegen den Freigesprochenen aus anderen Verfahren weitere Forderungen bestehen.
Das kann ich doch bei der Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung am Gericht gar nicht feststellen, da mir nur die eine Akte vorliegt und aus anderen Verfahren (ggf. auch bei anderen Gerichten im Bundesland) jedoch Forderungen bestehen könnten. -
In NRW wird duch das AG angefragt, ob eine Aufrechnung möglich ist, und der Rpfl. der StA prüft und erklärt dann auch ggfls.
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Hi!
Ich bin aus NRW und ich weiß, dass wir eine Aufrechnungsanfrage machen müssen, aber WO steht das?
yeto77
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Da gibt es bei uns die Verfügung des Präsidenten des OLG Hamm vom 17.11.2005 (523 – 1. 183) bzw. 25.11.2011 (523 – 1. 183).
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Bei uns (NRW) machen wir es so. dass wir nach Erlass des KFB bei der OJK nachfragen, ob Forderungen bestehen und teilen diese entsprechend der Mitteilung dem BZR mit (durch Übersendung der Akte mit KFB oder Beifügung einer Kopie, sonst muss er selbst nochmal nachfragen). Je nachdem, ob es sich um eine Geldstrafe oder um Verfahrenskosten oder sonstige Schulden des Freigesprochenen bei der OJK handelt beantragt der BZR die Aufrechung bei der StA oder bei der OJK. Diese Stelle führt dann die Aufrechung durch bzw. erklärt die Aufrechung gegenüber dem Kostenschuldner. Wir zahlen dann nur noch aus. Mit der Aufrechung selber haben wir nichts zu tun.
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Bei uns (NRW) wird der Bezirksrevisor nicht beteiligt. Der KFB geht an die Stelle, die eine Forderung gegen den Zahlungsempfänger hat und diese erklärt dann die Aufrechnung. Ein Antrag des BZR ist hierfür nicht erforderlich.
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Und woher wisst ihr, wer eine Forderung hat?
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Und woher wisst ihr, wer eine Forderung hat?
Wir machen vor der Anweisung eine Anfrage per email an die OJK, ob Ansprüche gegen den Zahlungsempfänger bestehen. Sollte dies der Fall sein, geht dann der KFB an die entsprechende Stelle zur Aufrechnung.
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Ich habe jetzt so einen seltenen Fall der Aufrechnung.
Der Rechtspfleger der STA hat nach entspr. Anregung des BEZI die Aufrechnung mit den von mir festgesetzten Kosten erklärt. Damit ist der Anwalt nicht einverstanden und legt "Widerspruch" gegen diese Aufrechnung ein, da seiner Ansicht nach die Fälligkeit der Forderung, mit der aufgerechnet wurde, aufgrund einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht gegeben ist.
Wie ordne ich denn diesen Widerspruch rechtlich ein, und wer entscheidet darüber?
Bin für jeden Hinweis dankbar! -
Mit der Aufrechnung selber hast Du nichts mehr zu tun. Mit Erlass des Kfb. ist die Angelenheit für Dich erledigt. Das ist Sache des Anweisungsbeamten. Der "Widerspruch" ist eine Anfechtung der Aufrechnungserklärung und muss vom Verteidiger an die Stelle gerichtet werden, die die Aufrechnung erklärt hat.
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Ok, das klingt logisch, und erleichtert meinen Arbeitstag ungemein!
Dann schicke ich den "Widerspruch" doch mal zur STA, da von denen die Aufrechnung erklärt wurde.Danke!
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Hallo zusammen. Ich muss mich hier mal dran hängen um mich etwas rück zu versichern.
Mir liegen momentan zwei Aufrechnungserklärungen vor. Eine von der StA und eine von der ZZJ.
Der festgesetzte Betrag reicht nicht für beide Ansprüche aus den Aufrechnungserklärungen.
Sehe ich das richtig, dass ich daher die zuerst bei dem Verurteilten eingegangene Aufrechnung berücksichtigen muss?
Erstmals aufrechenbar standen sich die Forderungen jeweils zum gleichen Zeitpunkt gegenüber, da der Anspruch des Verurteilte gegen die Landeskasse ja nur zu einem Zeitpunkt entstanden ist.
Daher müssten doch die Forderung der zuerst beim Verurteilten eingegangenen Aufrechnungserklärung und der Anspruch des Verurteilten mit Eingang der Aufrechnungserklärung rückwirkend erloschen sein(§389 BGB).
Die später erklärte Aufrechnung müsste sodann doch ins Leere gegangen sein...Sehe ich das richtig so?
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Jemand eine Idee? Liege ich mit meinen Überlegungen richtig?
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Sofern die erste Aufrechnung alleine schon die gesamte Gegenforderung "aufgefressen" hat, sehe ich das auch so. Aber warum musst Du das entscheiden?
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Ich mache die Strafsachen. Habe den KFB gemacht, dann die Aufrechungsanfrage. Die zuerst eingegangene Aufrechungserklärung der StA verbraucht fast den gesamten Betrag. Das heißt einen kleinen Betrag kann ich noch an die ZZJ leiten
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Ich mache die Strafsachen. ....
Das ist an und für sich keine Begründung.
In hiesigen Gefilden würde ganz normal der KfB ergehen. Ob dann auch eine Auszahlung möglich ist, prüft die Justizkasse.
Ich schließe mich daher der Frage von SiGi an.
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