Verwaltung geerbten Vermögens

  • Folgendes Problem:
    Der verstorbene Vater des Betroffenen hat diesen zum Alleinerben eingesetzt. Der Nachlass besteht aus Grundbesitz und Geldvermögen. 50 v.H. des Geldvermögens sind durch Vermächtnisse im eigenhändigen Testament an Dritte ausgesetzt. Zu den verbleibenden 50 v.H. des Geldvermögens hat der Erblasser angeordnet:"50 Prozent soll für meinen Sohn bis zur Genesung von R.K.(ist nicht Betreuerin und nicht verwandt) in Verwahrung genommen werden".
    R.K. verlangt vom Betreuer Überweisung des Geldes zwecks Verwahrung auf ihr Konto.
    Ist eventuell über diesen Teil des Nachlasses Testamentsvollstreckung angeordnet? Wie seht ihr die Rechtslage?

  • Das VormG ist die Beurteilung der Rechtslage im Hinblick auf eine evtl. angeordnete Testamentsvollstreckung im vorliegenden Fall im Ergebnis entzogen, da für die Berichtigung des Grundbuchs in Bezug auf den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz nach § 35 GBO ohnehin ein Erbschein benötigt wird (es liegt nur ein privatschriftliches Testament vor). In diesem Erbschein ist eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung anzugeben (§ 2364 Abs.1 BGB), und zwar selbstverständlich auch dann, wenn sie gegenständlich beschränkt ist. Somit muss bereits der im vorliegenden Fall erteilte Erbschein Aufschluss über die gestellte Rechtsfrage geben.

    Nach Sachlage würde ich im vorliegenden Fall die Anordnung einer gegenständlich beschränkten TV befürworten, weil die "Verwahrung" durch einen Dritten nach dem Erblasserwillen offensichtlich den Zweck haben soll, dass dieser Dritte die Gelder für den Betroffenen verwaltet. Dies lässt sich im Hinblick auf § 2211 Abs.1 BGB aber nur durch die Anordnung einer TV erreichen.

    Der Erbschein müsste daher folgenden Passus enthalten:

    "Testamentsvollstreckung ist angeordnet. Die Testamentsvollstreckung beschränkt sich auf die Verwaltung des zum Nachlass gehörenden Geldvermögens, soweit es nicht vermächtnisweise an Dritte auszufolgen ist."

    R.K. müsste sich für sein Verlangen somit entweder durch ein TV-Zeugnis oder durch einen Erbschein mit dem betreffenden Inhalt legitimieren (das R.K. TV ist, ergibt sich in ausreichender Weise aus dem Testament). Für die Bank dürfte insoweit nach Nr.5 Banken-AGB die TV-Legitimierung durch Erbschein, Testament und Eröffnungsniederschrift genügen.

    Enthält der erteilte Erbschein keinen TV-Vermerk, muss R.K. bemüht sein, ihn nach § 2361 BGB einzuziehen und ihn mit TV-Vermerk neu erteilen zu lassen. Ist noch kein Erbschein (und auch kein TV-Zeugnis) erteilt, so hat sich R.K. für sein Verlangen gegenüber dem Betreuer noch nicht ausreichend als TV legitimiert. Den (für den Grundbesitz ohnehin) erforderlichen Erbschein kann R.K. in seiner Eigenschaft als TV aus eigenem Recht beantragen.

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