Kosten bei § 1640 BGB

  • Hallo!
    In einer Akte habe ich drei Minderjährige Kinder, welche von Ihrer Oma jeweils 30.000,00 € als Vermächtnis erhalten haben.

    Muss ich da jetzt Kosten berechnen? Ich hätte jetzt an die KV 1310 gedacht. Aber nach welchem Wert? 30.000,00 € oder nur 5.000,00 € (30.000 € - 25.000 €)?
    Besteht überhaupt eine Verpflichtung bei § 1640 BGB kosten zu berechnen?

    Einmal editiert, zuletzt von Amarena (1. Februar 2010 um 16:39)

  • Haben wir hier schon in einem anderen Thread diskutiert.
    - früher (KostO) gab es keinen Kostentatbestand, jetzt schon nach VV 1310
    - der Gegenstandswert muss nicht unbedingt im geschenkten/ ererbten Vermögen selbst bestehen, denn Inhalt von § 1640 BGB ist ja die Pflicht der Einreichung eines Verzeichnisses. Und nur am Interesse des Kindes, dass dieses Verzeichnis auch eingereicht wird, hat die der Gegenstandswert zu bemessen. Dieses Interesse könnte man mit 10-20% des betreffenden Vermögens ansetzen.

  • Wert ungleich Vermögen des Kindes.

    Für das Vermögen gilt die 25.000 €-Grenze - für den Wert nicht.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Wert ungleich Vermögen des Kindes.

    Für das Vermögen gilt die 25.000 €-Grenze - für den Wert nicht.




    Genau. Ich erhebe eine Gebühr nach Nr. 1310 VV FamFG nach einem Wert von 3.000,00 € (10% vom Wert des Vermächtnisses). Die Gebühr erhebe ich, weil das Vermögen des Kindes des Wert von 25.000,00 € übersteigt.

  • Es ist von 10 - 20 % des betreffenden Kindesvermögens für die Wertberechnung nach KV 1310 die Rede. Es soll auch eine Entscheidung dazu geben: 6 WF 314/05 OLG Hamm. Kann mir jemand mit dieser Entscheidung weiterhelfen, ich kann sie nirgends finden?
    Hier soll für die Wertberechnung vom Vermögen der Freibetrag von 25.000,00 € pro Kind abgezogen werden. Bei großen Vermögen kommt es bei dieser Wertberechnung zu einer wesentlich unterschiedlichen Kostenhöhe.

  • Nach unserer Fortbildung letzte Woche sollen nach der Kommentierung zum FamGKG Kosten in Verfahren nach § 1640 BGB weiterhin nur dann berechnet werden, wenn ein Verfahren nach § 1640 Abs. 3 BGB erforderlich war.
    Die reine Anforderung des VV und Abheften ist kein Verfahren i.S.d. KV Nr. 1310 FamGKG.

  • Irgendwie stehe ich bzgl. der in #4 und #5 angesprochenen Wertbildung noch auf dem Schlauch.
    Angenommen, die Kinder leben mit der Mutter nach dem Tod des Vaters ( meistens sterben die Männer ) weiter im Einfamilienwohnhaus.

    Für den Wert ist das Wohnhaus mit zu berechnen; für den Einzug der Gebühr wegen Schonvermögen jedoch nicht ?:gruebel:

    Eine Wertbildung ( samt Wohnhaus ) kann ich mir doch dann schenken, wenn der Erbteil der Kinder am sonstigen Nachlass weniger als 25.000,- EUR beträgt, oder ?:confused:

  • Ich muss den Fall nochmal aufgreifen!

    Wem erlege ich denn jetzt die Kosten auf? Dem Kind oder dem sorgeberechtigten Elternteil?
    Gilt die 25.000,00 Euro - Grenze nur, wenn ich die Kosten dem Kind auferlege oder auch bei dem Elternteil?

  • Mal abgesehen davon, dass ich in vielen Fällen von der Regelung §81 Abs. 1 Satz 2 FamFG Gebrauch mache, ist mir in diesem Fall gar nicht so eindeutig klar, dass Kostenschuldner nur das Kind sein kann. Es geht hier materiell-rechtlich zwar auch um das Vermögen des Kindes, vielmehr aber um eine persönliche Verpflichtung der Eltern (genauso wie ich in den Fällen §§ 1666/67 die Kosten niemals dem Kind auferlegen werde).

  • Aber wer ist, wenn ich dem Kind die Kosten nicht auferlegen kann, dann Kostenschuldner?
    Man nehme an, die Eltern leben getrennt, die KM in Berlin mit dem Kind, und der KV in Köln. Der KV hat das Vermögensverzeichnis des Kindes zur Akte gereicht und übt auch gleichzeitig die Funktion des Testamentsvollstreckers aus, die KM hat lediglich eine Abschrift davon zur Kenntnis erhalten.

    Wer hat dann die Kosten für das Verfahren zu tragen?
    Beide, oder nur die KM oder der KV?

  • Ich hänge mich hier auch nochmal ran:

    Erhebt ihr in den normalen Fällen nach § 1640 BGB (VV wird zur Akte gereicht) jetzt Kosten? Und wenn ja, macht ihr dann einfach einen Beschluss "Die Kosten werden ... auferlegt. Verfahrenswert wird auf ... festgesetzt"?

  • m.E. :

    Keine Kosten; KV 1310 - Verfahren nach § 1640 Absatz 1 BGB stellt kein Verfahren dar, dass mit einer Entscheidung enden kann. Die Kenntnisnahme vom Vermögensverzeichnis ist keine Verfahrenshandlung in diesem Sinne. Für Absatz 3 gilt das aber nicht....

    Sieht unser Konstenbeamter im Übrigen auch so....

    ....siehe auch Beitrag von Anja vom 05.05.2010

  • Ich sehe die Anforderung des Vermögensverzeichnisses auch nicht als Verfahren im Sinne der AktO an. Diese Mitteilungen müssen eigentlich in Sammelmappen geführt werden (§ 13 a Abs.4 AkTO) und erst dann, wenn ein Verfahren eingeleitet wird, sind diese Mitteilungen zu den Vorgängen zu nehmen. So begründet sich auch, dass für die reine Übersendung eines Verzeichnisses gar keine Gebühr anfällt. Jede weitere Entscheidung ist entbehrlich.

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