Pflegschaft nach § 1630 III BGB

  • Rechtliche Folgen der Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB:

    Ausgangspunkt: Kommentarstelle im Münchner Kommentar

    zu § 1630 Abs. 3 S. 3
    a) Wirkung:
    Gem. Abs. 3 S. 3 haben die Pflegepersonen im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten eines Pflegers. Die Eltern sind insoweit von der Wahrnehmung der elterlichen Sorge ausgeschlossen (§ 1630 Abs. 1). Bestehen Meinungsverschiedenheiten in einem Punkt, der sowohl eine übertragene Angelegenheit als auch die den Eltern verbliebenen Sorgerechtszuständigkeiten betrifft, so entscheidet gem. § 1630 Abs. 2 das FamG.

    Die Pflegepersonen erhalten durch die Übertragung nicht die förmliche Stellung eines Pflegers. Dem Charakter einer förmlichen Pflegschaft steht neben dem Gesetzeswortlaut der Umstand entgegen, dass die Übertragung nur auf Antrag und mit Zustimmung der sorgeberechtigten Elternteile erfolgt. Der in Abs. 3 S. 3 enthaltene Verweis auf die Vorschriften des Pflegschaftsrechts erfasst deshalb nur diejenigen Vorschriften, die nicht gerade die förmliche Stellung des Pflegers betreffen; anders formuliert: Anwendbar sind nur diejenigen Vorschriften, die mit der Stellung eines nicht zwangsweise durch das Gericht, sondern lediglich vom Gericht mit Zustimmung der Eltern und der Pflegeperson Beauftragten im Einklang stehen, wie zB die Vorschriften über den Aufwendungsersatz (vgl. RdNr. 32).
     ........ Da die durch Übertragung begründete Rechtsmacht der Pflegeperson auf dem Willen der Eltern beruht, muss sie auf Antrag der Eltern aufgehoben werden, sofern die Aufhebung nicht zu einer Kindeswohlgefährdung iSd. § 1666 führen würde.

    Bei uns wurden die Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1630 III BGB immer an das Vormundschaftsgericht gegeben, dort wurde eine Pflegschaftssache angelegt und diese wiederum wurde wie jede andere Vormundschaftssache behandelt (also das übliche Prozedere mit Überwachung, Vermögensverzeichnissen, jährlichen Berichten, Festsetzung des Aufwendungsersatzes .....).
    Nunmehr ist die Zuständigkeit der Altsachen und ebenso natürlich der neuen Familiensachen auf mich übergegangen. Auf Grund der oben zitierten Literaturstelle habe ich allerdings starke Zweifel, dass dieser gesamte Aufwand überhaupt gerechtfertigt ist. Die Aufwandspauschale steht den "Pflegern" ja auf jeden Fall zu. Diese könnte ich natürlich auch in der (richterlichen) Familien-Akte festsetzen, dann würde mir aber pensenmäßig was durch die Lappen gehen. Man kann natürlich auch weiterhin eine Pflegschaftsakte anlegen und dort die Festsetzungen vornehmen. Aber ich meine mal, die gesamte Überwachung incl. Jahresberichten, Vermögensverzeichnissen, ggf. sogar Abrechnungen, die bislang hier betrieben wurde, muss man doch auf Grundlage des MüKo stark in Zweifel ziehen. Danach ist die Sache ja gerade nicht wie eine normale Vormundschafts- oder Pflegschaftssache zu behandeln !?

    Was macht Ihr eigentlich in derartigen Verfahren ?

  • Dein Einwand ist berechtigt.
    Die von Dir angegebene Pflegschaft steht außerhalb der Überwachung des Vormundschafts- bzw. jetzt Familiengerichts.

    Sollte sich in der Vergangenheit aus den Gründen nicht ergeben haben , welche Pflegschaft der Richter meinte, habe ich dies durch Rückfrage immer klarstellen lassen.
    Ich bin da bei der Aussage 1630 BGB immer gut gefahren, weil dann eine Überwachungsakte gar nicht erst angelegt wurde.

  • Und die Aufwandspauschale hast du dann in der Richter - F-Sache zur Auszahlung angewiesen ?

    Im Übrigen werde ich damit diese ganzen fälschlicherweise angelegten Pflegschaftsakten mal schließen - bringe es damit auf einen Schlag zu einigen "Erledigungen".

  • Link gelesen? OLG Stuttgart... Der Antrag auf Aufwandspauschale stellt eine neue Einzelverrichtung für das FamG dar, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Zeitpunkt des Antrages richtet. Beim VormG ist alles zu schließen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • "Einzelverrichtung": Ist mir schon klar --> neue Akte beim Familiengericht anlegen, aber doch nicht jedes Jahr neu ?



    Bin jetzt kein Aktenordnungsfuchs, aber ich meine, dass es keine fortgesetzte Einzelverrichtungstätigkeit gibt und daher jedes Jahr eine neue Akte anzulegen ist. Rein gedanklich würde ich dies wie Genehmigungen betrachten, auch wenn diese wiederkehrend künftig vorhersehbar sind. Aber wenn du die zusätzlichen Az. nicht willst ... ;)

    Am Rande noch, Pflegegeld aus Vollzeitpflege steht bei § 1630 Abs. 3 BGB der Pauschale nicht entgegen, vgl. BayObLG, 15.01.02, 1Z BR 44/01.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hallo,

    kann mir jemand Fundstellen, gerne auch Aufsätze, zu der rechtlichen Stellung der Pflegeperson nach § 1630 BGB nennen?
    wir haben ja nun die ganzen Akten vom Vormundschaftsgericht bekommen. Pflegepersonen nach § 1630 wurden wie andere Pfleger und Vormünder verpflichtet und der Ausweis ausgehändigt (aufgrund der Verweisung von 1630 auf 1915 und damit auf die ganzen Vorschriften zur Pflegschaft/Vormundschaft)

    routinemäßig wurden nun mal wieder Mündelberichte angefordert... eine Pflegerin reicht den bericht nun trotz mehrfacher Aufforderung nicht ein... kann ich nun auch gegen eine Pflegeperson nach § 1630 mit zwangsgeld vorgehen? oder ersteinmal anfrage an jugendamt, ob dem probleme bezüglich der Pflegschaft bekannt sind?

    bei der suche hier im Forum, bin ich schon drauf gestoßen, dass bei einigen Gerichten weder eine Verpflichtung noch eine Überwachung der Pflegepersonen erfolgt... mir ist allerdings nicht ganz klar, womit dies begründet wird... daher meine Frage nach entsprechender Literatur.

    Vielen DANK schon mal im Voraus.

  • bei der suche hier im Forum, bin ich schon drauf gestoßen, dass bei einigen Gerichten weder eine Verpflichtung noch eine Überwachung der Pflegepersonen erfolgt... mir ist allerdings nicht ganz klar, womit dies begründet wird... daher meine Frage nach entsprechender Literatur.

    Die Links in #2 gelesen? Außer OLG Stuttgart kenne ich nichts neues. So richtig klar ist mir das Ganze auch nicht. Die Ausführungen "§ 1630 Abs. 3 S. 3 BGB führt danach zu einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten eines Pflegers, soweit diese nicht gerade die förmliche Stellung des Pflegers betreffen. Es ist daher für jede einzelne Norm des Pflegschafts- und Vormundschaftsrechts, soweit auf dieses verwiesen wird, zu prüfen, ob sie die Rechte und Pflichten eines Pflegers betrifft und mit der Stellung eines nicht zwangsweise durch das Gericht, sondern lediglich vom Gericht mit Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern und der Pflegeperson Beauftragten im Einklang steht." lassen aber nur einen Schluss zu, nämlich, dass weder förmlich überprüft, noch der Pfleger gegen den Willen der Beteiligten gewechselt, noch Zwangsmittel zur Verfügung stehen. Dies sind alles ausschließlich Normen des förmlich verpflichteten Pflegers.

    Außerdem hat das OLG festgestellt, dass eine Einzelverrichtung für die Aufwandspauschale vorliegt, dass nicht der Fall wäre, wenn es Dauerverfahren (Überprüfung etc.) gebe.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ob es -wie nicht- wirklich zutreffend ist, dass das VormG alle Dauerverfahren an das FamFG abgeben kann, wurde im Forum schon eingehend diskutiert. Nach dem Überleitungsvorschriften fand keine allgemeine Überleitung der Zuständigkeit im Hinblick auf die Altverfahren statt.

  • aber Verpflichtung zur Berichterstattung besteht auch für die Pflegeperson nach § 1630?

    nein, gegenüber dem Gericht nicht, siehe meine Zitierung in #1:
    Anwendbar sind nur diejenigen Vorschriften, die mit der Stellung eines nicht zwangsweise durch das Gericht, sondern lediglich vom Gericht mit Zustimmung der Eltern und der Pflegeperson Beauftragten im Einklang stehen, wie zB die Vorschriften über den Aufwendungsersatz (vgl. RdNr. 32).

    Ich habe jedenfalls nach Übernahme von meiner Vorgängerin, die die Berichte und Abrechnungen verlangte, sofort alles auf Eis gelegt und alle WV gestrichen. In den Akten mache ich lediglich hin und wieder nochmal eine Festsetzung der Auslagenpauschale.


    Wohl wird das JA die Angelegenheit aber überwachen.

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