Löschung Grunddienstbarkeit; Zustimmung der dinglich Berechtigten?

  • Blatt 1: (dienendes Grundstück): Eingetragen im Grundbuch ist eine Grunddienstbarkeit (Feuerwehrzufahrts-, Ver- und Entsorgungs-, Geh- und Fahrtrecht) für den jeweiligen Eigentümer von Flst. 1, 2, 3 und 4. 
    Herrschvermerk ist eingetragen.

    Nun soll die Dienstbarkeit hinsichtlich Flst. 3 und 4 gelöscht werden. Zur Löschung müssen ja gemäß § 876 S. 2 BGB die dinglich Berechtigten am herrschenden Grundstück zustimmen, es sei denn, sie werden nicht berührt.

    Blatt 2: (herrschendes Grundstück): An Flst. 3 und 4 lasten u.a. zwei Dienstbarkeiten (1x Feuerwehrzufahrtsrecht, 1x Geh- und Fahrtrecht) für den jew. Eigt. der Flste. 1 und 2. 
    (Ohne die Dienstbarkeit an Blatt 1 machen diese Dienstbarkeiten eigentlich keinen Sinn, weil dann kein Zugang zur Straße vorhanden ist.)

    Meine Frage ist nun, ob die jeweiligen Eigentümer der Flste. 1 und 2 der Löschung der Grunddienstbarkeit bzgl. Flst 3 und 4 zustimmen müssen???

    Oder ist die Zustimmung nicht erforderlich, da den Flurstücken 1 und 2 an Blatt 1 ja weiterhin eine inhaltsgleiche Dienstbarkeit zusteht und sie deshalb durch die Aufhebung der Dienstbarkeit für Flst. 3 und 4 nicht berührt werden?

  • Grundsätzlich müssen alle Berechtigten von Rechten am herrschenden Grundstück zustimmen (vgl. Gesetzestext sowie Palandt/Bassenge § 876 Rn. 2), es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Diese Berührung hättest Du hier wohl. Ich würde auch die Zustimmung dieser Dienstbarkeitsberechtigten am herrschenden Grundstück verlangen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hänge mich hier mal mit einem Problem dran. Vor ca. 10 Jahren wurde eine Grunddienstbarkeit gelöscht. Jetzt ist aufgefallen, dass der entsprechende Herrschvermerk nicht gelöscht wurde und der Notar, der damals die Löschung beantragt hat, bittet, die Löschung nachzuholen. Ich habe nun festgestellt, dass die Grundpfandrechtsgläubiger des berechtigten Grundsstücks nicht zugestimmt haben. Was ist zu tun?

  • Nein, bei dem belasteten Grundstück war die Löschung die letzte Eintragung. Meine Idee wäre es gewesen, die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger nachzufordern und dann den Herrschvermerk zu löschen, was natürlich voraussetzt, dass diese mitspielen.

  • Alternative wäre die Wiedereintragung der gelöschten Dbk. da das GB derzeit unrichtig ist. Hierfür sollte man sich aber einen Ber.Antrag "besorgen", denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke, dass auch die Gläubiger des herrschenden Grundstücks den Antrag stellen können.

    Ulf

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  • Ich persönlich würde allerdings eher darauf drängen, dass die Gläubiger nun auch die Löschung bewilligen, da es doch wahrscheinlicher ist, dass die das tun werden, als dass das Recht noch eine Rolle spielt, nachdem der primär Berechtigte es schon zur Löschung bewilligt hatte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • So sieht es aus (und das wäre zugleich mein Druckmittel, das ich den Beteiligten jetzt gleich mitteilen würde: Bitte Löschungsbewilligungen der Gläubiger, sonst Amtswiderspruch).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ein Flurstück soll lastenfrei von Blatt 1 abgeschrieben werden. Im GB ist unter II/1 ein Überwegungsrecht für ein Nachbargrundstück Blatt 2 eingetragen und auf dem herrschenden Blatt 2 vermerkt.

    Auf dem herrschenden Blatt 2 stehen wiederum unter II/1 u. 2 Wegerechte eingetragen, und zwar zum einen für Blatt 1 und zum anderen für Blatt 3. Auch diese Rechte sind mit Herrschvermerk in Bl. 1 u. 3 vermerkt.

    Der Eigent. von Blatt 2 hat der lastenfreien Abschreibung als Berechtigter II/1 zugestimmt. Er braucht aber dazu noch der Zustimmung der an seinem Grundstück dinglich berechtigten - also u.a. auch von den Berechtigten II/1 u. 2.

    Brauchen aber die Eigentümer von Bl. 1 u. 3 als Berechtigte der vermerkten Wegerechte wiederum der Zustimmung der dinglich an ihren Grundstücken jeweils Berechtigten? :gruebel:

    Ulf

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  • Er braucht aber dazu noch der Zustimmung der an seinem Grundstück dinglich berechtigten - also u.a. auch von den Berechtigten II/1 u. 2.

    Zur Aufhebung des Wegerechts braucht es der Zustimmung anderer Dienstbarkeitsberechtigter nur bei tatsächlichem Einfluss auf die Ausübung (vgl. KEHE/Eickmann § 9 Rn 8). Im Ausgangsfall war das offenbar auch so: "Ohne die Dienstbarkeit an Blatt 1 machen diese Dienstbarkeiten eigentlich keinen Sinn, weil dann kein Zugang zur Straße vorhanden ist." Vorliegend kann es den anderen aber doch nur recht sein, wenn weniger Verkehr ist.

  • Man muss sich den Sachverhalt mehrmals durchlesen und durchdenken, damit man die Bedeutung und den inhaltlichen Kern der von Ulf gestellten Frage überhaupt erkennen kann:

    In dem von Ulf beschriebenen Ausgangsfall ist kein Grund/keine Beeinträchtigung erkennbar, warum/aus welcher die dinglich Berechtigten der in Blatt 1 und 3 gebuchten Grundstücke der Zustimmungserklärung der mittelbar betroffenen Eigentümer (Blatt 1 und 3) zur lastenfreien Abschreibung eines Flurstücks bei dem Überwegungsrecht zustimmen sollten.

    Es würde sich auch nicht anders verhalten, wenn in Blatt 2 noch eine weitere Belastung in Form eines Grundpfandrechtes vorhanden wäre, das wiederum mit einem Nießbrauch belastet ist. Eine Beeinträchtigung für den Nießbrauchsberechtigten an dem gedachten Grundpfandrecht durch die Abschreibung des Flurstücks bei dem Überwegungsrecht wäre nicht gegeben und somit auch eine Zustimmung nach § 876 BGB nicht erforderlich.

  • Nach Palandt und dem MünchKomm besteht das Zustimmungserfordernis wegen § 96 BGB, weil das subjektiv-dingliche Recht als Bestandteil des herrschenden Grundstücks zum Haftungsverband gehört. Es komme nur auf die rechtliche, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an.

    Danach dürften die Grundpfandrechte am herrschenden Grundstück der Dienstbarkeiten in Bl. 2 eher außer Betracht bleiben. Ich glaube nicht recht, dass die Dienstbarkeiten in Bl. 1 Bestandteil des Grundstücks Bl. 3 sind. In MünchKomm und BeckOK BGB finde ich jedenfalls nichts in der Richtung. Allerdings: Ebenso lässt sich vertreten, dass es ich genau so verhalten muss, denn was ist das Geh- und Fahrtrecht in Bl. 2 für Bl. 3 wert, wenn das Recht in Bl. 1 erlischt, das die Zuwegung doch überhaupt erst möglich macht? Und dann hat auch der Gläubiger in Bl. 3 ein Interesse daran, dass das Recht seinem Pfandgegenstand erhalten bleibt.

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  • Danach dürften die Grundpfandrechte am herrschenden Grundstück der Dienstbarkeiten in Bl. 2 eher außer Betracht bleiben. Ich glaube nicht recht, dass die Dienstbarkeiten in Bl. 1 Bestandteil des Grundstücks Bl. 3 sind.


    Jedenfalls nicht unmittelbar; mitelbar aber vielleicht schon, da ja die in Bl. eingetragenen Dbk.en jeweils Bestandteil der herrschenden Grundstücke 1 u. 3 sind und die Dbk. in Bl. 1 wiederum Bestandteil von Bl. 2 ist.

    Leider habe ich zu dieser Frage in der Lit. bisher aber auch nichts gefunden (oder überlesen?).

    Ich tendiere momentan dazu, die Zustimmung vorliegend nicht zu verlangen. Alles andere erscheint mir einfach zu weit hergeholt.

    Ulf

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  • Doch, die Dienstbarkeitsberechtigten sehe ich in meinem Fall als betroffen an. Ansonsten würde sich die Frage ja auch gar nicht stellen.
    (Es handelt sich wohl um einen Weg, der über drei Grundstücke verläuft; wobei aber jedes Grundstück auch noch einen anderen Zugang zu einer öffentlichen Straße hat.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also darf künftig der Eigentümer von Grundstück Blatt 2 nicht mehr über das Grundstück Blatt 1 laufen. Die Eigentümer von Blatt 1 und 3 können ihre Dienstbarkeiten an Blatt 2 aber unverändert ausüben.

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