Löschung Grunddienstbarkeit; Zustimmung der dinglich Berechtigten?

  • Jein! ;)

    Es wird ja nur eine Teilfläche veräußert, die den Ausübungsbereich der Dbg. nur minimal betrifft (von ca. 3,50 Meter Wegbreite fallen über eine Länge von ca. 1,50 m grob geschätzte 0,5 m weg). Die Dbk. dürfte also trotzdem noch ausübbar sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gut lassen wir das. Die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger ist m.E. nicht erforderlich, weil:

    "Die Zustimmungserklärung ist nicht nur eine materiellrechtliche Voraussetzung für das Verfügungsgeschäft der Aufhebung (§ 875), sondern zugleich eine selbständige Verfügung über das eingetragene Recht des Zustimmenden (OLG Düsseldorf Rpfleger 1993, 336)." (Staudinger/Gursky § 876 Rn 28)

    Die Verfügung besteht aber nicht in einer Aufhebung dieser Dienstbarkeiten, was ja Voraussetzung für die weitere Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger nach § 876 Abs. 1 S. 2 BGB wäre.

  • Die Verfügung besteht aber nicht in einer Aufhebung dieser Dienstbarkeiten, was ja Voraussetzung für die weitere Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger nach § 876 Abs. 1 S. 2 BGB wäre.


    Gutes Argument, finde ich!

    Ich bleibe dann also dabei, die Zustimmung nicht zu verlangen.

    Herzlichen Dank Euch allen für die Hilfe! :daumenrau :daumenrau :daumenrau

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mir fällt noch ein Grund ein: Der Dienstbarkeitsberechtigte am durch eine andere Grunddienstbarkeit an einem dritten Grundstück erschlossenen Grundstück ist nicht aus dieser Berechtigung heraus berechtigt, das dritte Gerundstück zu nutzen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo, bin etwas verwirrt.
    Ich habe ein Geh- und Fahrtrecht an Grundstück A für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks B, das auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks gem. § 9 GBO vermerkt ist. Inhalt: Recht, jederzeit den auf dem Grundstück A befindlichen Weg zum Gehen und Fahren zu benutzen, um auf das Grundstück B zu gelangen.
    Dieses Recht (nebst Herrschvermerk) soll gelöscht werden. Es liegen Bewilligungen der Eigentümer der Grundstücke A und B in öffentlich beglaubigter Form vor. Auf dem herrschenden Grundstück lastet noch ein Hochspannungsfreileitungs- und -leitungsmastrecht nebst Geh- und Fahrtrecht für ein Energieunternehmen.

    Brauche ich jetzt wegen § 9 GBO die Löschungszustimmung des Energieunternehmens? Es ist ja irgendwie nicht auszuschließen, dass das Geh- und Fahrtrecht auf Grundstück A nötig ist für die Ausübung des Rechts, oder?

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