Hallo zusammen,
ich habe gleich mehrere grundsätzliche Fragen, die sich mit der Wahl des Vorstandes befassen:
- Ist die Einführung einer versetzten Wahl (z.B. 1. Vorsitzender in geraden, 2. Vorsitzender in ungeraden Jahren) ohne Satzungsänderung zulässig oder muss die Satzung „die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt“ dahingehend ausgelegt werden, dass die beiden stets zusammen gewählt werden sollten / müssen?
- (Hängt mit Ziff. 1 zusammen) Wenn ein VM vorzeitig ausscheidet (und in der Satzung nicht drinsteht, dass eine Zuwahl für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen erfolgen kann), dann muss die MV das neue VM auf die reguläre Amtszeit bestellen, mit der Möglichkeit des vorzeitigen Widerrufs, so dass im Anschluss beide VM wieder gleichzeitig gewählt werden können !? (Verkürzung der Amtszeit im Bestellungsbeschluss = unwirksame Bestellung). Falls kein Widerruf erfolgt, dann hätte man zukünftig versetzte Wahlen, zulässig ?
- Wie errechnet sich bei einer Gesamtwahl die einfache Mehrheit, wenn die Mitglieder von ihrem Recht Gebrauch machen, nicht alle Stimmen zu vergeben?
(Gesamtwahl ist lt. Stöber zulässig, wenn die Satzung kein besonderes Wahlverfahren vorschreibt.)
Bsp.: 66 Mitglieder anwesend, 9 gleichberechtigte Vorstandsmitglieder sollen gewählt werden (die später unter sich die Ämter verteilen bzw. den vertr.ber. Vorstand wählen), jedes Mitglied hat 9 Stimmen, 44 Stimmzettel werden abgegeben, vergeben wurden jedoch nicht 396 Stimmen (44 * 9), sondern nur 200.
Nähme man nur die Anzahl der Stimmzettel, dann läge die einf. Mehrheit bei 23 Stimmen. Kann man es sich so einfach machen ? Lt. Stöber sind die Stimmenthaltung bei den jeweiligen Einzelwahlen zu berücksichtigen. Wie soll das gehen ? Man hat ja nur einen Stimmzettel auf dem unterschiedliche Namen draufstehen und unterschiedlich viele, maximal 9 angekreuzt wurden. ????