vorzeitige RSB bei keiner Forderungsanmeldung

  • Hallo,

    Verbraucherinsolvenzverfahren, Stundung und keine Forderungsanmeldung. Jetzt soll Schlusstermin anberaumt werden. Ich bin jetzt am überlegen, ob ich sofort RSB erteile. Das Problem ist (leider), dass der BGH eine vorzeitige RSB nur für zulässig hält, wenn die Kosten berichtigt sind. Hier ist keine Masse vorhanden. Die Schuldnerin ist alleinerziehende Mutter und wird wahrscheinlich auch nie Kosten aufbringen können. Soll ich jetzt wirklich 5 (restliche) Jahre WHV durchziehen ?
    Wie handhabt Ihr diese Fälle ?

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich habe gerade einen ähnlichen Fall laufen, in dem ich die Schuldnerin auf die BGH-Entscheidung hingewiesen habe. Sie hat dann doch das Geld für die Verfahrenskosten irgendwie zusammengekriegt und wir machen jetzt dicht.

    Ohne Deckung der Verfahrenskosten hätte ich erhebliche Bedenken gegen die vorzeitige RSB. Für die Schuldnerin ist die WVP ja auch keine wirklich dramatische Belastung mehr: Bis auf die jährliche Mindestvergütung des TH läuft eh im wesentlichen alles, als ob sie schon restschuldbefreit wäre, und außer dem TH wegen der Mindestvergütung kann keiner mehr Versagungsantrag stellen.

  • @ mosser:

    Guten Morgen,

    habe im Moment genau den gleichen Mist.

    Der BGH spricht aber davon, dass die Verfahrenskosten getilgt sein müssen. Ich habe dies mit dem Treuhänder besprochen und wir haben uns darauf geeinigt, dass der Schuldner die Verfahrenskosten begleichen muss. Tut er dies nicht geht er in die WVP über. Er hat ja dann noch die Möglichkeit die Verfahrenskosten in der WVP zu begleichen um dann vorzeitig die RSB zu erhalten.

  • Bei mir ist der Fall aber so, dass es sich um eine alleinerziehende mit 3 kleinen Kindern handelt, die auch höchstwahrscheinlich in 9 Jahren (5 Jahre WHV + 4 Jahre Stundungsrückforderungszeit) die Kosten wird nicht tragen können. Heißt also, die Treuhändervergütung für die Wohlverhaltensperiode entsteht und Vadder Staat bleibt auf diesen weiteren, an sich sinnlosen Kosten sitzen. Die hätte man ja vielleicht verhindern können.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ... saublöd! :gruebel: Richtigerweise (im Sinne "gesetzmäßig") läßt sich die WVP m.E. ohne Deckung der Verfahrenskosten wohl nicht vermeiden. Aber Du kannst ja mal einfach einen pragmatischen Mindermeinungs-Beschluss rauslassen, den vorher vielleicht mit dem Bezirksrevisor absprechen und so wenig aussagekräftig formulieren, dass keiner auf die Idee kommt, ihn zu veröffentlichen. Wenn es dann kein Rechtsmittel gibt, ist zwar vielleicht nicht dem Gesetz, aber dafür der Gerechtigkeit genüge getan.

    Wirklich schöne Alternativen fallen mir leider auch nicht ein. Die Schuldnerin könnte zwar ihren RSB-Antrag zurücknehmen oder auch einen Antrag nach § 213 InsO stellen oder den Stundungsantrag zurücknehmen, damit kommen wir dann zwar zum Verfahrensende aber nicht zur materiellen RSB, und wenn die Gläubiger dann doch wieder aufwachen, war alles für die Katz.

    In Betracht käme vielleicht nur noch, das InsVerfahren noch so lange weiter zu führen, bis die bekannten Insolvenzforderungen verjährt sind, und dann den vorstehenden Weg (Rücknahme RSB-/Stundungsantrag oder § 213) zu beschreiten.

  • Über eine BGB -Entscheidung natürlich nicht ;)

    Nee, im Ernst: ich weiß noch nicht. ich bin mir derzeit noch nicht sicher, was der BGH in so einem Fall entscheiden würde. Im entschiedenen Fall war es wohl so, dass Masse vorhanden war. Deshalb hat der BGH die Sache ja auch zurückverwiesen, damit die Kostenbereinigung erfolgen kann. Wie ist aber der Fall bei einer Stundung ? 4 jahre Rückforderung hat man ja so oder so. Und wenn ich jetzt erteile, habe ich also noch 4 Jahre Zeit, die Kosten einzufordern. Aber wenn die in 4 Jahren nicht gezahlt hat, warum sollte sie dann überhaupt während der WHV zahlen ? Und danach doch erst recht nicht.
    Es sei denn natürlich die reiche Tante. Oder der Lottogewinn. Oder die eigene Biografie. Oder der Roman. oder oder oder:D

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also, ich lasse in Stundungsverfahren die Kosten nicht begleichen (notiere mir nur eine Überprüfungsfrist, falls sich die Vermögensverhältnisse nach Aufhebung noch verbessern sollten). Warum sollte ich zulasten der Landeskasse das Verfahren weiter laufen lassen, nur weil der Schuldner die Kosten nicht bezahlen kann? So kann der BGH seine Entscheidung nicht gemeint haben. Ich bin davon ausgegangen, dass der BGH-Fall kein Stundungsverfahren gewesen ist und deshalb die Kosten zu berichtigen sind. Davon, dass die Stundung aufgehoben werden muss, war in der Entscheidung nicht die Rede.

  • Zitat von Bienenschwarm

    Also, ich lasse in Stundungsverfahren die Kosten nicht begleichen (notiere mir nur eine Überprüfungsfrist, falls sich die Vermögensverhältnisse nach Aufhebung noch verbessern sollten). Warum sollte ich zulasten der Landeskasse das Verfahren weiter laufen lassen, nur weil der Schuldner die Kosten nicht bezahlen kann?



    Vielleicht steht dem auch § 292,I, S. 5 InsO entgegen wegen
    BGH vom 17. März 2005, AZ: IX ZB 214/04 , dass die Verteilung der im Restschuldbefreiungsverfahren eingegangenen Gelder zunächst auf die Verfahrenskosten, dann auf Forderungen der Massegläubiger, anschließend auf Insolvenzforderungen erfolgen muss.
    :2gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich bin mittlerweile auch der Ansicht, dass die BGH-Entscheidung in einen Fall getroffen wurde, in dem keine Kostenstundung vorlag. Dann würde die Begründung auch passen. Denn wenn dann eine kostendeckende Masse nicht vorhanden war, müsste das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt werden.
    Ich würde die RSB sofort erteilen. Würde man die WHP laufen lassen, stellt sich die Frage, aus welchem Grund sich der Sch. "wohl zu verhalten hat", welche Aufgabe der Tr haben soll. Das macht alles keinen Sinn.
    Außerdem wurden doch die Kosten bis nach der Erteilung der RSB gestundet. Die Voraussetzung für die sofortige Erteilung der RSB liegen vor (da kein Gl. angemeldet hat). Meines erachtens bestünde also gar keine Rechtsgrundlage, um die Kosten vor der erteilten RSB anzufordern!
    Also RSB erteilen; die Kosten werden erst mit der Erteilung der RSB fällig und sind daher dann zum Soll zu stellen oder es ist nach §4b Inso vorzugehen.

  • Zitat von Arno Nühm

    Ich bin mittlerweile auch der Ansicht, dass die BGH-Entscheidung in einen Fall getroffen wurde, in dem keine Kostenstundung vorlag. Dann würde die Begründung auch passen. Denn wenn dann eine kostendeckende Masse nicht vorhanden war, müsste das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt werden.
    Ich würde die RSB sofort erteilen. Würde man die WHP laufen lassen, stellt sich die Frage, aus welchem Grund sich der Sch. "wohl zu verhalten hat", welche Aufgabe der Tr haben soll. Das macht alles keinen Sinn.
    Außerdem wurden doch die Kosten bis nach der Erteilung der RSB gestundet. Die Voraussetzung für die sofortige Erteilung der RSB liegen vor (da kein Gl. angemeldet hat). Meines erachtens bestünde also gar keine Rechtsgrundlage, um die Kosten vor der erteilten RSB anzufordern!
    Also RSB erteilen; die Kosten werden erst mit der Erteilung der RSB fällig und sind daher dann zum Soll zu stellen oder es ist nach §4b Inso vorzugehen.



    :zustimm: Zumindest erscheint mir diese Vorgehensweise einzig logisch und sinnvoll. Die WVP ist ja nicht dafür gedacht, dass wir eventuell noch unsere Kosten bekommen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • :zustimm: Zumindest erscheint mir diese Vorgehensweise einzig logisch und sinnvoll. Die WVP ist ja nicht dafür gedacht, dass wir eventuell noch unsere Kosten bekommen.[/quote]

    :naenae: siehe oben

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat von Arno Nühm

    Ich bin mittlerweile auch der Ansicht, dass die BGH-Entscheidung in einen Fall getroffen wurde, in dem keine Kostenstundung vorlag. Dann würde die Begründung auch passen. Denn wenn dann eine kostendeckende Masse nicht vorhanden war, müsste das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt werden.
    Ich würde die RSB sofort erteilen. Würde man die WHP laufen lassen, stellt sich die Frage, aus welchem Grund sich der Sch. "wohl zu verhalten hat", welche Aufgabe der Tr haben soll. Das macht alles keinen Sinn.
    Außerdem wurden doch die Kosten bis nach der Erteilung der RSB gestundet. Die Voraussetzung für die sofortige Erteilung der RSB liegen vor (da kein Gl. angemeldet hat). Meines erachtens bestünde also gar keine Rechtsgrundlage, um die Kosten vor der erteilten RSB anzufordern!
    Also RSB erteilen; die Kosten werden erst mit der Erteilung der RSB fällig und sind daher dann zum Soll zu stellen oder es ist nach §4b Inso vorzugehen.



    Warum sollte die WVP nicht auch dazu dienen, um die Kosten des Verfahrens zu berichtigen. Ich werde jedenfalls keine RSB erteilen, so lange die Kosten nicht berichtigt sind.

  • Die Kosten sind aber nun mal gestundet und auch in der WVP würden die Kosten weiter gestundet, sprich, man verursacht doch nur weitere Kosten. Da leuchtet mir nicht ein, weshalb ich nicht gleich RSB erteilen kann und dann die Kosten zum Soll stellen sollte. Falls die Schuldnerin dann nicht zahlen kann, hat sie ja die Möglichkeit nach § 4b InsO.
    Aber spinnen wir den Fall doch mal weiter: Angenommen die Schuldnerin käme während der laufenden WVP zu Geld und würde die Kosten begleichen. Würdet ihr dann die RSB sofort erteilen? Wo ist denn dann dafür die Grundlage?
    Ich sehe keinen Sinn darin, ins Restschuldbefreiungsverfahren zu kommen. Was sollte der Treuhänder denn jährlich mitteilen? Hab nix zu verteilen, weil keine Einnahmen, mal abgesehen davon hab ich sowieso keine Gläubiger und jetzt will ich noch meine 116,- € haben? Das kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein.
    Da wehrt sich echt alles in mir dagegen. Aber ich lass mich gern überzeugen :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zitat von Maus

    Aber spinnen wir den Fall doch mal weiter: Angenommen die Schuldnerin käme während der laufenden WVP zu Geld und würde die Kosten begleichen. Würdet ihr dann die RSB sofort erteilen? Wo ist denn dann dafür die Grundlage?



    Erledigung.
    Dazu gibt es meiner Erinnerung nach sogar eine Entscheidung; vielleicht finde ich sie noch.

    Zitat von Maus

    Ich sehe keinen Sinn darin, ins Restschuldbefreiungsverfahren zu kommen. Was sollte der Treuhänder denn jährlich mitteilen? Hab nix zu verteilen, weil keine Einnahmen, [...] und jetzt will ich noch meine 116,- € haben?



    Genau das teile ich in den meisten Restschuldbefreiungsverfahren - da masselos - regelmäßig mit und schicke ein Abrechnung mit "keine Einnahmen". Anfängliche Diskussionen, dass das Gesetz einen jährlichen Sachstandsbericht nicht vorsieht und das doch auch vielleicht ziemlich sinnlos ist, habe ich eingestellt. InsGericht = Chef! Hören = gehorchen!:huldigen:

  • Für den Fall, dass es nichts zu berichten gibt, verzichten einige IG auf die Vorlage eines jährlichen Berichtes, allerdings gibt es bei denen auch keinen Vorschuß auf die TH - Vergütung

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • :aufgeb: Also ich hab mir die angesprochene BGH-Entscheidung noch mal angesehen und so wie ich das sehe, handelte es sich dort doch tatsächlich um einen gestundeten Fall. Auch hier leitet der BGH aus § 292 InsO ab, dass vor Erteilung der Restschuldbefreiung die Kosten des Verfahrens und die Massegläubiger befriedigt sein müssen. In den dazu gefundenen Anmerkungen (beck-online) wird die Anwendung von § 292 InsO zwar in Frage gestellt, im Ergebnis aber die vorherige Befriedigung der Kosten ebenfalls verlangt. Demnach würde es wohl dazu führen, dass in gestundeten Verfahren die Wohlverhaltensperiode ganz normal beginnt, es sei denn, der Schuldner kratzt die Kosten zusammen. Dann Erteilung RSB im Schlusstermin.
    Zum meinem anderen Fall (WVP läuft, Schuldner hat jetzt plötzlich Geld Kosten zu zahlen) steht in der gleichen Entscheidung etwas. Nämlich, dass der Schuldner dann Antrag auf vorzeitige Beendigung der WVP stellen kann (§ 299 InsO analog).

    Also :unschuldi

    Ich ändere somit ab sofort meine Meinung, der BGH hat gesprochen - entweder Schuldner zahlt die Kosten trotz Stundung oder er muss durch die WVP.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!