Bekanntmachung des Ausschließungsbeschlusses

  • Ich hänge mich mit meiner Frage hier mal ran:

    Ort: Niedersachsen

    Meiner SE hat vergessen den Ausschließungsbeschluss im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (obwohl verfügt). Ausfertigung mit RK wurde auch schon rausgeschickt und nun ist ihr der Fehler aufgefallen.

    Schlimm?

    Die VÖ im Bundesanzeiger dürfte nach § 187 ZPO nur fakultativ sein. So gesehen wäre es jetzt nicht tragisch, wenn die VÖ vergessen wurde.

    Gegenstimmen?

  • Gegenstimme? Ja unter Umständen hier:

    Es kommt nämlich drauf an:
    Wenn Du nur einen „normalen“ Ausschließungsbeschluss hast, ist dieser nur öffentlich zuzustellen (§§ 441 FamFG, 186-188 ZPO), daher reicht der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel.

    ABER:
    Was Du nicht konkretisiert hast: Solltest Du einen Brief aufgeboten haben (was bei mir geschätzt 90 % der Fälle ausmacht), dann gilt zusätzlich, dass auch die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses im EBanZ erfolgen muss (§ 478 Abs. 2 FamFG).

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Noch eine Gegenstimme:

    Anscheinend hast Du eine Anordnung nach § 187 ZPO über eine zusätzliche Veröffentlichung getroffen. Wenn eine solche Anordnung getroffen wurde, dann muss sie m.E. auch ausgeführt werden, sonst sind die selbstgewählten Formalien der öffentlichen Zustellung nicht eingehalten und diese wäre m.E. unwirksam.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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