Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Urteil:Unterbringung in ps. Krankenhaus, keine FS,
NAch §67a erfolgte Überweisung in eine Entziehungsanstalt.
Der Beschluss wurde am Tag X rechtskräftig, verlegt wurde er aber erst am Tag Y, (ungefähr 21 Tage später, da kein früherer Aufnahmetermin möglich war.
Mein Problem: bis wann läuft die 2 Jahresfrist? Ich habe es ab dem Tag X gerechnet, also X plus 2 Jahre, bin mir da aber nicht mehr so sicher.
Wird erst ab der tatsächlichen Verlegung gerechnet? Also Y plus 2 Jahre? Aber was passiert dann mit den Tagen: X bis y, mit dem Zeitraum?
Fragen über Fragen..
DANKE für die Hilfe..
§67a StGB
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Rein aus dem Bauch heraus würde ich auch ab Tag X rechnen.
Eine Begründung hab ich leider nicht für Dich.
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Öhm, auch wenn VU in die Entziehungsanstalt überwiesen wurde, so verbleibt es doch bei der Verurteilung nach § 63 StGB. Eine Höchstfrist ist dort nicht ausgewiesen. Also ist auch keine zu berechnen. (vgl. auch § 67 a Abs. IV StGB)
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Hier entfällt nicht nur die 2-Jahresfrist, da ursprünglich eine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet war.
Auch die Prüfungsfrist bleibt bei 1 Jahr (§ 67a IV)
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