Genehmigung Erbausschlagung usw.

  • Mich würde mal interessieren, nach welchen Maßstäben die Genehmigung in Pflegefällen erteilt wird.

    Wenn z. B. der Betreute Pflegefall ist und durch Erbfall auf Ableben eines Dritten befreiter Vorerbe wird, würde da einer Erbausschlagung oder einer Verfügung über die Erbmasse unter dem Gesichtspunkt die betreuungsgerichtl. Genehmigung versagt werden dürfen, dass hierdurch das Geerbte dem Zugriff des Sozialversicherungsträgers entzogen würde?

  • Der Rückgriff des Sozialversicherungsträgers interessiert mich nicht und wird bei mir in einem Beschluss zur Nichtgenehmigung der Erbausschlagung auch nie in der Begründung auftauchen.

    In erste Linie prüfe ich, die wirtschaftliche Seite. Sprich ist der Nachlass überschuldet und soll deswegen ausgeschlagen werden.

    Dann prüfe ich den (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen. Hatte z.B. der Betroffene seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr zum Erblasser, hat sich mit diesem völlig überworfen etc. Wird in der Praxis recht schwer darzulegen sein. Hatte ich nur einmal; die Betroffene konnte dazu nicht gehört werden und die Betreuerin wäre selbst Erbe geworden, wenn die Ausschlagung genehmigt worden wäre.

    Allein die Tatsache, dass man den Nachlass vor dem Rückgriff "schützen" will, rechtfertigt eine erbausschlagung IMHO nie.

  • Die Erbausschlagung im Hinblick auf einen werthaltigen Nachlass ist praktisch nie genehmigungsfähig. Das gilt für minderjährige Kinder ebenso wie für Betreute. Im übrigen steht es den potentiellen Erblassern frei, durch die bekannten Behinderten- oder Bedürftigentestamentkonstruktionen dafür zu sorgen, dass ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die angefallene Erbschaft nicht erfolgen kann.

  • die Ausschlagungserklärung (Willenserklärung) ist in solchen Fällen im übrigen anfechtbar durch das Sozialamt (dazu gibt es auch obergerichtliche Entscheidungen, ich glaube nicht lange her sogar im DRechtspfleger).

  • ich frage mich nur immer wie das Sozialamt in solchen Fällen tatsächlich Kenntnis erlangen soll
    (?)
    Sollen wir dem Sozialamt einen Hinweis geben wenn so ein Typ zu uns kommt und ganz offen erzählt, weshalb er ausschlägt ? (kommt ja gar nicht so selten vor)

  • die Ausschlagungserklärung (Willenserklärung) ist in solchen Fällen im übrigen anfechtbar durch das Sozialamt (dazu gibt es auch obergerichtliche Entscheidungen, ich glaube nicht lange her sogar im DRechtspfleger).



    OLG Hamm, Rpfleger 2009, Seite 679

    Könntest Du diese Entscheidung mit Datum und Aktenzeichen zitieren, vielleicht finde ich sie dann über beck-online (juris habe ich nicht)?

  • Die Werthaltigkeit eines Nachlasses rechtfertigt allein noch nicht die Ablehnung der Genehmigung, wenn der Betreute ohnehin von dieser nichts hat, weil der Sozialhilfeträger sofort Rückgriff nimmt. Aus Sicht des Betroffenen ist es egal, aus welcher Quelle sein Lebensunterhalt bestritten wird. Ohne Sittenwirdrigkeit anzunehmen, dürfte eine rechtsmittelfeste Begründung kaum zu finden sein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Auch wenn ich hier allein mit meiner Meinung stehe , (was mich prinzipiell nur peripher tangiert) das LG Neuruppin, 5 T 21/17 hat sich mir angeschlossen.

    Auch 60.000,- EUR darf man ausschlagen, wenn´s ohnehin gleich wieder zum Vater Staat geht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!