Angaben in Drittschuldnererklärung

  • Diese Bezeichnung "gez. Unterschrift" reicht lt. Kommentar. Wenn sie aber fehlt, bewirkt die Zustellung beim Drittschuldner keine Pfändung der Forderung. Ist der Name des erlassenden Rpfl. aber nur in Klammern mit Maschine darunter geschrieben, genügt dies nicht. Denn lt. Stöber ist dann nicht zu erkennen, dass der Rechtspfleger den Beschluss handschriftlich unterschrieben hat, angebliche Quelle: BGH FamRZ 1982, 482n und BGH NJW-RR 1987,377.

  • Irgendwie blicke ich nicht mehr durch was Dein Problem ist.

    Zunächst ging es darum, dass es nicht unterschirieben ist, dann, dass die Unterschrift nicht erkennbar ist (unmögliche Kopie)...

    Da kann Dir wohl kaum jemand weiter helfen, denn niemand kann Deine Pfändung sehen.

  • Für mich bestanden 2 Fragen: Die m.E. unbeglaubigte Kopie (hat der GV irgendwie hingebogen) und der unleserliche Stempel der Unterschrift. Ich wusste nicht, ob ich es tatsächlich beachten muss, da das noch nie ein Problem dargestellt hatte.

    Ich wollte wissen, wie ihr das in der Praxis löst... Ob ich wegen einen unleserlichen Namensstempels wirklich eine negative DS-Erklärung abgeben muss, obwohl der Inhalt des PfÜB dank einer Berichtigung nun einwandfrei ist.

  • Das ist ein Punkt in der Pfändung über den ich mir ehrlich gesagt, noch nie Gedanken gemacht habe, weil ich keinen Sinn darin sehe zwischen einem unleserlichen (Namens-)Stempel und dem Stempel "gez. Unterschrift" zu unterscheiden.

    Wenn der GV die Ausfertigung beglaubigt hat, dann stellt sich für mich die Frage, ob ich das überhaupt überprüfen muss und wenn, ob es die Pfändung tatsächlich unwirksam macht oder nur ein Mangel darstellt.

    Wenn Du Dir die Rdn. 527 richtig ansiehst, dann wirst Du feststellen, dass Stöber ein bisschen unentschlossen ist, was die Unterschrift, den Namensstempel, der Hinweis "gez. Unterschrift", den Namen des Rechtspflegers und das alles angeht.

    Ich fomuliere das gerne so:

    "Es ist unbedingt erforderlich, dass der PfÜB ....... enthält. Wenn nicht, ist es auch nicht schlimm....."

  • Bei der Gemütslage würde ich ohne weiteres eine negative Drittschuldnererklärung abgeben, nach der Berichtigung sowieso. Es ist dann Sache des Gläubigers sich mit den Bedenken auseinanderzusetzen, er kann sie ggf. ja widerlegen. Dies macht auch Sinn. Der Gläubiger wird frühzeitig informiert. Teilt er die Bedenken, kann er sofort handeln und erneut, diesmal richtig pfänden und es kommt ihm keiner zuvor. Informiert man den Gläubiger nicht und eine sorgfältige, aber später abgeschlossen Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Pfändung unwirksam war, hat man sich die Probleme, die sich aus einer falschen Drittschuldnererklärung selbst zuzuschreiben.

  • Drittschuldnererklärung nach Gemütslage ist prima, muss ich mir merken.

    Entweder ist die Pfändung wirksam oder nicht. Die Wirksamkeit von der Lesbarkeit des Namensstempels abhängig zu machen finde ich schon bemerkenswert.

  • Mein Rat bezog sich auf eine Bemerkung meiner Vorgängerin: „Der Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle schläft manchmal schlecht“. Das Problem ist, dass, sollte in der Instanz eine fehlerhafte Entscheidung festgestellt werden, der Regress sehr nah ist. Es ist also sinnvoll auch auf das (bloße) Rechtsempfinden zu hören. Eine Auseinandersetzung schadet nie (selbst wenn die eigene Meinung sich als falsch herausstellen sollte), sie klärt aber die Verhältnisse.

  • Ich habe eine negative Drittschuldnererklärung abgegeben. Und jetzt harre ich der Dinge. Ich bin hier lieber auf Sicherheit gegangen, denn immerhin sind über 600.000,00 EUR hinterlegt und es zeichnet sich ab, dass das Schuldner einen nicht unerheblichen Teil davon bekommen könnte. Mein Bauch hatte auch gegen eine positive DS-Erklärung rebelliert und so (wenn auch im Endeffekt vielleicht nicht perfekt - kommt auf die Gläubigerargumentation an) fühlt es sich richtiger an. Denn ich kann m.E. schlecht über ein Problem hinweggehen, dass ich erkannt habe...

    Ich danke euch für die Hilfe. Werde berichten, was weiter passiert...

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