Kostenentscheidung - wer ist zuständig ?

  • Muss die Frage doch hier reinstellen, bin aus den Ergebnissen der Suche und dem Zöller nicht schlauer geworden:oops:.

    Ich bin Prozessgericht (LG).
    Mahnbescheid wurde beantragt
    Mahnbescheid wure erlassen und zugestellt
    Widerspruch eingelegt
    Ast nimmt Verfahren insgesamt zurück.
    AGV stellt KFA
    Mahngericht schickt alles zu mir.

    Ich brauche doch jetzt eine Kostengrundentscheidung (Antrag nach § 269 ZPO liegt hier vor).
    Wer ist denn zuständig für die KGE ? Rpfl beim Mahngericht ? Ich ? oder gar gar Richterzustämdigkeit ? Und nach welchen §§ wird die KGE erlassen ? :frustrier

  • Diese KGE muss beim PG erfolgen. Das MG kann nur eine KGE machen, wenn der Ag gegen den Ast. die Kosten festgesetzt haben will.

  • @Grete: Ist ja hier der Fall. Ag will die Kosten gegen den Ast haben.

    @VIP :-): Akte war mit dem Antrag auf KGE beim Richter, wurde dann kommentarlos mir zugeschrieben:(

  • Und wenn`s dann immer noch nicht klappt Mitteilung an Antragsteller machen, dass der Richter trotz mehrmaliger Aktenvorlage keine KGE erlässt und daher kein KfB erlassen werden kann. Was willst du sonst machen?

  • Ihm bzw. ihr das Ding nicht unbedingt kommentarlos rüberschieben. Ergibt sich das nicht aus irgendwas, dass hier keine Rpfl-Zuständigkeit ist ? Hab nur den Zöller, da hab ich nix entsprechendes gefunden (oder doch überlesen ?).

  • Gerade war die zuständige Richterin bei mir. Laut dem Musielak, Rn 13 zu § 690 ZPO, aus dem beck-online, ist wohl doch der Rpfl für die Kostenentscheidung zuständig. Die KGE gehört anscheinend nicht mehr zum streitigen Verfahren, damit liegt es beim Rpfl (§ 3 Nr 3a imV § 20 Nr. 1 RpflG)

  • Neuer Fall:

    Ich sitze hier beim Prozessgericht und frage mich, ob das Verfahren bislang so richtig gelaufen ist.

    MB-Antrag wird gestellt von Antragstellerin ohne RA. Für den Fall eines Widerspruchs wird die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Mein Gericht ist als Prozessgericht bezeichnet worden.
    MB wird erlassen und zugestellt. Es wird Widerspruch gegen den Antrag insgesamt eingelegt durch RA des Antragsgegners.
    Nachricht über den Widerspruch an Antragstellerin.
    Diese beantragt nun den Erlass eines VB.
    Der Antrag auf Erlass eines VB kann nicht bearbeitet werden, da Gesamtwiderspruch.

    Es vergehen 6 Monate und der RA des Antragsgegners beantragt Festsetzung seiner Kosten gegen die Antragstellerin. Das Mahngericht übersendet den Antrag nebst Aktenauszug nun an das Streitgericht.

    Hätte hier nicht das Verfahren schon wegen der Hauptsache an das Streitgericht abgegeben werden müssen? Die Antragstellerin hatte dies doch für den Fall des Widerspruchs beantragt?
    Wäre der Antrag auf Erlass des VB nach Einlegung des Widerspruchs nicht als Antrag auf Durchführung des Streitverfahrens auszulegen gewesen? Mindestens hätte man doch noch einmal nachfragen können.

    Für den Fall, dass der RA des Antragsgegners noch einen Antrag auf Erlass einer Kostengrundentscheidung gemäß § 269 ZPO stellt, ist diese Entscheidung dann noch Teil des Mahnverfahrens (Rechtspflegerzuständigkeit) oder nicht schon Teil des Streitverfahrens (Richterzuständigkeit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 RpflG). Einen Zugriff auf den Kommentar von Musielak habe ich hier leider nicht.

  • Das Verfahren hätte nach dem Widerspruch an das streitige Gericht abgegeben werden müssen.

    Antrag auf Festsetzung der Kosten gegen die Antragstellerin halte ich für unzulässig. Ich verstehe das so, dass das Verfahren vom Gericht 6 Monate lang nicht bearbeitet wurde - der Antrag auf Abgabe an das Streitgericht war ja bereits gestellt.

    Demnach dürfte auch noch keine Kostenentscheidung ergangen sein.

    Wurde der Mahnantrag nicht zurückgenommen, sehe ich auch keinen Raum für § 269 ZPO.

  • Das Verfahren hätte nach dem Widerspruch an das streitige Gericht abgegeben werden müssen.

    Das passiert erst, wenn der GK-Vorschuss gezahlt wurde.

    Aber im Ergebnis kann keine Festsetzung erfolgen. Es erging keine Kostenentscheidung, das Verfahren ist weiterhin (zumindest) anhängig. Ich würde den Antragsgegner hierauf hinweisen (auch darauf, dass dieser ebenfalls die Abgabe des Mahnverfahrens an das Prozessgericht beantragen kann - das erfolgt dann sofort, ohne Anforderung des Gerichtskostenvorschusses) und die Antragsrücknahme hinsichtlich des KFA anregen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das Verfahren hätte nach dem Widerspruch an das streitige Gericht abgegeben werden müssen.

    Das passiert erst, wenn der GK-Vorschuss gezahlt wurde.

    Sorry, ich habe verpennt, das in den Sachverhalt zu schreiben.
    Der Antragstellerin ist für das Mahnverfahren PKH ohne ZB bewilligt worden. Für das streitige Verfahren wurde nach Widersprucheinlegung tatsächlich ein Kostenvorschuss vom Mahngericht angefordert, vermutlich weil sich der PKH-Antrag nicht auf das streitige Verfahren bezog. Der PKH-Antrag liegt mir allerdings nicht vor. Ich vermute auch, dass die Antragstellerin gar nicht mehr gefragt worden ist, ob sie auch für das streitige Verfahren PKH beantragen will, obwohl darüber ja dann hier beim Strteitgericht entschieden worden wäre.
    Wenn ich das richtig verstehe, dann kann die Frau jetzt noch den PKH-Antrag auch für das streitige Verfahren stellen und dann erfolgt Abgabe an uns... und die Gerechtigkeit nimmt ihren Lauf. ;)

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