Rechtsmittel bei Bestellung Nachlasspfleger?

  • Bei Vorgängen in denen die Genehmigung eigentlich alternativlos ist (Auflösung von Sparanlagen, damit Rechnungen beglichen werden können etc.) erfolgt hier schon ab und zu die Bestellung des Verfahrenspflegers zeitglich mit dem Genehmigungsbeschluss um Zeit zu sparen. Der Verfahrenspfleger hat ja auch in diesen Fällen die Chance Rechtsmittel einzulegen. Bei größeren Sachen (Grundbesitz etc.) würde ich dies aber nicht machen.

  • Wenn der Nachlasspfleger ein Grundstück veräußern will, bestelle ich einen Verfahrenspfleger mit dem Wirkungskreis

    "Vertretung der unbek. Erben bei der Veräußerung des Grundbesitzes xy und bei dessen Belastung im Rahmen der Finanzierung"

    Wenn dann ein paar Wochen später der Antrag auf Genehmigung der Finanzierungsgrundschuld kommt, habe ich bereits einen Verfahrenspfleger und muss nicht noch einmal einen bestellen.

    Dieser Wirkungskreis kann nicht stimmen. Die Vertretung erfolgt nicht bei der Veräußerung oder der Belastung des Grundbesitzes (insoweit vertritt der Nachlasspfleger), sondern in den betreffenden Genehmigungsverfahren hierzu.

  • Könnte man eigentlich zu Beginn des Verfahrens bzw. bei der Anordnung gleich auch einen universellen VP mit dazu bestellen, dem man die Entscheidungen zustellt sobald es erforderlich wird? Eine Vergütung hat man ja in jedem Verfahren, in dem ein Berufspfleger tätig wird. Also braucht man den VP da ja auf jeden Fall. Wenn dann mal eine Genehmigung beantragt wird, hat man seinen VP gleich schon und muss ihn nicht extra bestellen.

    Ich glaube nicht, das das geht. Die Verfahrenspflegschaft endet mit Abschluss des Verfahrensteils, für welches die Bestellung erfolgt ist (im Betreuungsverfahren so in § 276 Absatz 5 FamFG).

    Im Betreuungsverfahren wird deshalb ja auch nicht ein Verfahrenspfleger für das gesamte Verfahren bis zur Beendigung der Betreuung durch Aufhebung oder Tod des Betroffenen bestellt.

    Es bestehen keine Bedenken dagegen, den Verfahrenspfleger sowohl für das gegenwärtige als auch für alle künftigen Vergütungsverfahren zu bestellen. Bevor es im Betreuungsverfahren die Pauschalvergütung gab und solange noch Streit über die Stundensätze bestand, war diese Verfahrensweise dort gang und gäbe.

  • Es bestehen keine Bedenken dagegen, den Verfahrenspfleger sowohl für das gegenwärtige als auch für alle künftigen Vergütungsverfahren zu bestellen. Bevor es im Betreuungsverfahren die Pauschalvergütung gab und solange noch Streit über die Stundensätze bestand, war diese Verfahrensweise dort gang und gäbe.

    Trotz § 276 Absatz 5 FamFG?

  • Hole dies mal wieder hoch.
    Nachlasspflegschaft wurde angeordnet. Rechtsanwalt X legt im Namen des potentiellen Erbens Beschwerde gegen diese Anordnung ein.
    Pflegschaft wird wieder aufgehoben. RA besteht aber auf eine Entscheidung über seine Beschwerde, da die Folge der Anordnung ja nicht unbedingt damit erledigt sind. Es geht hier natürlich um die Kosten und die Vergütung des Pflegers.
    Ich hab die Akte nun als Vertreter. Nachvollziehbar ist die Beschwerde. Die Pflegschaft war übereilt und unnötig. Die genauen Gründe sind leider auch nicht aktenkundig.
    Allerdings ist der angefochtene Beschluss nun bereits aufgehoben. Von der Erhebung der Kosten für die Pflegschaft könnte man sicher absehen. Die Vergütung des Nachlasspflegers ist unstrittig angefallen und wäre dem Nachlass zu entnehme.
    Was mache ich nun mit der Beschwerde? Nichtabhilfe (weil Abhilfe geht ja eigentlich nicht mehr) und zum OLG?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)


  • Was mache ich nun mit der Beschwerde? Nichtabhilfe (weil Abhilfe geht ja eigentlich nicht mehr) und zum OLG?


    Verstehe ich so nicht !
    Die Pflegschaft wurde doch aufgrund der Beschwerde aufgehoben ; insoweit ist Ihr bereits abgeholfen.
    Dass da noch eine Kostenentscheidung hätte getroffen werden müssen , steht auf einem anderen Blatt.

  • Vielleicht hat man die Pflegschaft aber auch "einfach so" aufgehoben, ohne die Aufhebung als Entscheidung über die Beschwerde zu deklarieren?

    Genau. Das vermute ich auch. Man hätte auch ohne Beschwerde aufgehoben, da man bemerkt hat, dass die Anordnung übereilt war. Die Kollegin ist leider nicht da zum fragen.
    Das es nun um die Kosten geht, kann ich gut verstehen.

    Was mache ich nun am besten?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Beschluss:

    Der Beschwerde vom....ist abzuhelfen. Die Aufhebung der zu Unrecht angeordneten Pflegschaft erfolgte demnach bereits durch Beschluss vom....

    Gründe : .....


    Fertig

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

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