Rechtsmittel bei Bestellung Nachlasspfleger?

  • Nachdem ich bei uns im Haus eine rege Diskussion entbrannt ist und wir keine Lösung gefunden haben würde mich Eure Meinung interessieren:

    Ist bei der Bestellung eines Nachlasspflegers ein RM gegeben, und falls ja welches?
    Im Forum habe ich bisher nur Freds hinsichtlich Verfahrenspflegern gefunden.

  • Grundsätzlich würde ich sagen, dass gegen einen Bschluss, durch den die
    Nachlasspflegschaft angeordnet wird, das RM der Beschwerde möglich ist.

    Na und wenn du z.B. einem Alleinerben einen Nachlasspfleger vor die Nase setzt, dann dürfte der Erbe auch beschwerdeberechtigt sein :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Beschwerdeberechtigt (§§ 59 FamFG, 11 RPflG) sind z. B. die Erbprätendenten (gegen Auswahl oder Anordnung (BayObLG FamRZ 1977, 487 unter II 2 b; LG Heidelberg NJW 1955, 469);

    Die Beschwerde (§§ 58 ff FamFG) ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird (§ 64 Abs 1 FamFG), also idR beim Nachlassgericht. Hält dieses die Beschwerde für zulässig und begründet, hat es ihr abzuhelfen, andernfalls ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen (§ 68 Abs 1 S 1 FamFG).

  • Wer beschwert sich denn? Oder, um wessen Beschwerderecht geht es? Der Nachlasspfleger selbst? Ein Beteiligter?

    Wogegen ist die Beschwerde denn gerichtet? Anordnung der Pflegschaft oder Auswahl des Nachlasspflegers oder Ablehnung der Anordnung der Nachlasspflegschaft?

  • Wer beschwert sich denn? Oder, um wessen Beschwerderecht geht es? Der Nachlasspfleger selbst? Ein Beteiligter?

    Wogegen ist die Beschwerde denn gerichtet? Anordnung der Pflegschaft oder Auswahl des Nachlasspflegers oder Ablehnung der Anordnung der Nachlasspflegschaft?



    Daraus hat sich die Frage bei uns ergeben:
    wenn ich einen NLP bestelle gibts keine Erben, wer sollte ein RM einlegen. Wenn es einen Erben gibt (oder mehrere), dann hebe ich eh auf.

  • Da bei der Anordnung der Nachlasspflegschaft (sowie bei der Entscheidung über Vergütungsanträge des Nachlasspflegers und der Erteilung von nachlassgerichtlichen Genehmigungen) gleichzeitig ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss, hat dieser ein entsprechendes Beschwerderecht.
    Auch die in Frage kommenden künftigen Erben (soweit bekannt) sind anzuhören und haben ein Beschwerderecht.
    Die Problematik ist hier nicht so brisant wie bei der nachlassgerichtlichen Genehmigung, die eben erst mit Rechtskraft wirksam wird, da die Anordnung der Nachlasspflegschaft mit Verpflichtung des Nachlasspflegers erst einmal wirksam ist.

    Selbstverständlich können die Erben schon bei Anordnung der Nachlasspflegschaft "dem Kreise" nach bekannt sein, z.B. wenn widersprechende Testamente vorhanden sind und zuerst noch die Testierfähigkeit des Erblassers geprüft werden muss.

  • Dass bei der Festsetzung der Nachlasspflegervergütung, der Entscheidung über die nachlassgerichtliche Genehmigung immer ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss, da sonst der Beschluss gar nicht rechtskräftig werden kann, dürfte zwischenzeitlich unstreitig sein. Um so mehr gilt dieser Grundsatz bei der Anordnung der Nachlasspflegschaft, vgl. auch Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft Rz. 565 ff.

    Ein Beschluss, der die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung zum Gegenstand hat, wird entgegen
    § 40 I nicht bereits mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam, sondern nach § 40 II erst mit Rechtskraft
    des Beschlusses, was in diesem auszusprechen ist.
    Der Beschluss ist nach § 41 III auch demjenigen bekannzugeben, für den das Rechtsgeschäft genehmigt
    wird. Das ist bei der Nachlasspflegschaft der bzw. das sind die unbekannten Erben. Sind diese oder sind
    einige der Erben nicht bekannt oder sind sie nicht verfahrensfähig, muss für diese Personen ein
    Verfahrenspfleger bestellt werden. Da eine ausdrückliche Regelung für den Verfahrenspfleger im
    Nachlassverfahren fehlt, wird man über § 340 I den § 276 entsprechend anzuwenden haben (Zimmermann,
    Das neue FamFG, RNr. 666). Ein Verfahrenspfleger ist zwingend erforderlich. Ohne die Bekanntgabe an die
    Erben würde die Beschwerdefrist für diese nicht anlaufen und die Wirksamkeit der Genehmigung mangels
    Rechtskraft nicht eintreten.
    Rechtskraft tritt mit Ablauf der Beschwerdefrist oder Ausschöpfung des Rechtswegs ein, § 45. Die


    Beschwerdefrist beträgt nach § 63 II Nr. 2 zwei Wochen.




  • Dem kann ich nirgendwo entnehmen, dass die Verfahrenspflegschaft auch bei Anordnung der Nachlasspflegschaft erforderlich ist. Eine solche Verfahrenspflegschaft habe ich noch nie angeordnet und halte sie für völlig überzogene Förmelei.

  • § 40 II FamFG spricht lediglich von Rechtsgeschäften, bei denen eine Genehmigung erforderlich ist. Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ist kein Rechtsgeschäft, so dass dieser § dort keine Anwednung findet.

  • Ich hänge mich mal hier dran:

    Bei mir beschwert sich ein Nachlassgläubiger gegen die Auswahl der Person des Nachlasspflegers.

    Begründung: Es läge ein Interessenkonflikt vor. Der Sozius meines Nachlasspflegers habe zu Lebzeiten des Erblassers diesen in einem Rechtsstreit des Gläubigers gegen den Erblasser vertreten. Es läge also im "Interesse" des NL-Pflegers, eine in Frage stehende andere Forderung gegen eine 3. Person nicht weiter zu verfolgen, um den Nachlass möglichst masselos zu halten und die Forderung des Nachlassgläubigers nicht befriedigen zu können.

    Also Fragen:

    Hat der Gläubiger überhaupt eine Beschwerderecht?

    Und wenn ja, was haltet Ihr denn von der Begründung? Die ist doch absurd, oder?

  • Hat der Gläubiger überhaupt eine Beschwerderecht?

    Gläubiger mit Titel sollen zunächst unter § 345 Abs. 1 Nr. 5 FamFG fallen, vgl. Keidel, Rn 23 zu § 345.

    Zulässig und begründet sollte eine solche Beschwerde aber dennoch nicht sein, da das Vorbringen "Es läge also im "Interesse" des NL-Pflegers, eine in Frage stehende andere Forderung gegen eine 3. Person nicht weiter zu verfolgen, um den Nachlass möglichst masselos zu halten und die Forderung des Nachlassgläubigers nicht befriedigen zu können." sicherlich völlig abstrus und an den Haaren herbeigezogen ist. Ein Gläubiger sollte zudem kein materielles Recht haben, dass das Gericht einen bestimmten Nachlasspfleger bestellt oder nicht bestellt. Nicht einmal nahen Verwandten (etwa den Großeltern eines Kindes) wird vom BGH ein Beschwerderecht zugebilligt, wenn es um die Frage der Auswahl eines Vormundes geht. Schließlich dient eine Nachlasspflegschaft auch nicht grundsätzlich der Befriedigung von Gläubigern, da sie vorrangig zum Schutz der Erben anzuordnen ist und nicht zur Wahrnehmung von Gläubigerinteressen. Insoweit fehlt es hinsichtlich eines Rechtsmittels schon an einer Beschwer für den Gläubiger, so KG DFG 1944, 54, Schuckmann "Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, §§ 71 - 200 FGG".

  • Andy K. Danke, sehe ich auch so!
    Hast du mal eine Fundstelle für diese Entscheidung des BGH, wonach den Verwandten kein Beschwerderecht gg. die Auswahl des Vormundes zusteht?

  • Wie macht ihr die Verfahrenspflegerbestellung? Macht ihr bei jedem Genehmigungs- oder Vergütungsbeschluss einen weiteren Beschluss über die Bestellung des VP oder macht ihr die Bestellung direkt in dem Genehmigungs- oder Vergütungsbeschluss? Habt ihr da ehrenamtliche Leute oder nehmt ihr einen der übrigen NP?

    Könnte man eigentlich zu Beginn des Verfahrens bzw. bei der Anordnung gleich auch einen universellen VP mit dazu bestellen, dem man die Entscheidungen zustellt sobald es erforderlich wird? Eine Vergütung hat man ja in jedem Verfahren, in dem ein Berufspfleger tätig wird. Also braucht man den VP da ja auf jeden Fall. Wenn dann mal eine Genehmigung beantragt wird, hat man seinen VP gleich schon und muss ihn nicht extra bestellen.

  • Könnte man eigentlich zu Beginn des Verfahrens bzw. bei der Anordnung gleich auch einen universellen VP mit dazu bestellen, dem man die Entscheidungen zustellt sobald es erforderlich wird? Eine Vergütung hat man ja in jedem Verfahren, in dem ein Berufspfleger tätig wird. Also braucht man den VP da ja auf jeden Fall. Wenn dann mal eine Genehmigung beantragt wird, hat man seinen VP gleich schon und muss ihn nicht extra bestellen.

    Ich glaube nicht, das das geht. Die Verfahrenspflegschaft endet mit Abschluss des Verfahrensteils, für welches die Bestellung erfolgt ist (im Betreuungsverfahren so in § 276 Absatz 5 FamFG).

    Im Betreuungsverfahren wird deshalb ja auch nicht ein Verfahrenspfleger für das gesamte Verfahren bis zur Beendigung der Betreuung durch Aufhebung oder Tod des Betroffenen bestellt.

  • ...macht ihr die Bestellung direkt in dem Genehmigungs- oder Vergütungsbeschluss? ...

    Das geht doch überhaupt nicht ! Der Verfahrenspfleger ist doch dazu da, dass man ihn anhört, bevor die Genehmigung erteilt wird.
    Das wäre ja so, als ob man die Fahrkarten hinter dem Drehkreuz verkauft.

  • Ja, stimmt... ich war bei dem Gedanken, dass der Beschluss dem VP zugestellt werden muss irgendwie hängen geblieben und habe nicht weiter gedacht - sorry.
    Ich handhabe es immer so, dass ich einen Bestellungsbeschluss mache und ihn dann anhöre. Wenn er sein Ok gibt, erteile ich die Genehmigung. Das zieht sich aber manchmal finde ich einfach und der VP teilt dann in einem Satz mit, dass er einverstanden ist...
    Ich hab sehr oft Genehmigungen zu machen und bin am überlegen, wie man das alles vereinfachen könnte. Deshalb wollte ich wissen, wie ihr das so handhabt. In dem Fall gibt es wohl keine Möglichkeit...

  • Wenn der Nachlasspfleger ein Grundstück veräußern will, bestelle ich einen Verfahrenspfleger mit dem Wirkungskreis

    "Vertretung der unbek. Erben bei der Veräußerung des Grundbesitzes xy und bei dessen Belastung im Rahmen der Finanzierung"

    Wenn dann ein paar Wochen später der Antrag auf Genehmigung der Finanzierungsgrundschuld kommt, habe ich bereits einen Verfahrenspfleger und muss nicht noch einmal einen bestellen.

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