§ 5 RPflG

  • Mal unterstellt, es gebe hausintern Kompetenzgerangel, weil Akteninhalte in der einen Abteilung rechtlich ganz anders beurteilt würden als in der anderen.

    Dass Richter A aus Abteilung A (z. B. Familiengericht) nicht Rechtspfleger B aus Abteilung B (z. B. Registergericht) nicht nach § 5 RPflG anweisen kann, ist ja eigentlich klar.
    Wie sieht es aber aus, wenn Richter A mit Richter B redet und der dann Rechtspfleger B anweist, noch dazu wenn weder eine Vorlage nach § 5 RPflG erfolgt ist noch ein Fall des § 5 überhaupt gegeben wäre?
    Welche Weisungskompetenzen kommen dabei dem Behördenleiter C vor dem Hintergrund des § 9 RPflG zu?

  • Wenn ein Fall des § 5 RpflG nicht vorliegt , bin ich an eine Anweisung auch nicht gebunden.
    Und die Verwaltungsebene hat - was die Behandlung des Einzelfalls betrifft - ( gerade ) wegen § 9 RpflG überhaupt keine Weisungsbefugnis.

  • Den ziehen wir hier schon länger nicht mehr oft und gern.

    Ein Richter kann mich nur im Rahmen einer eingelegten Erinnerung/Beschwerde anweisen.

    Der Direktor kann mich in dieser Eigenschaft zu gar keiner Entscheidung anweisen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke zunächst dafür - soweit wären wir uns juristisch also einig.

    Nun zum eigentlichen Kern des Problems: Welche diversen Varianten des Umgangs mit einer solchen Situation würden Euch einfallen?

    Ich könnte mir zum Beispiel vorstellen, die insoweit in der Akte entfaltete Richter- oder Direktoren-Tätigkeit zu ignorieren und normal weiter auf Grund eigener Rechtsansicht (Zwischen-)Verfügungen zu erlassen.

  • Sofern die Anweisungen aktenkundig sind, würde zumindest einen Vermerk in der Akte machen, warum ich diese nicht befolge.
    Außerdem stellt sich die Frage, ob man den Richter und den Direktor hierüber informiert und ggfs. wie man das tut. Je nach bisherigem Betriebsklima im persönlichen Gespräch oder über die Akte ("1. Herrn Richter unter Hinweis auf § 9 RPflG. Eine Weisungsbefugnis Ihrerseits besteht nicht. Diese setzt eine Vorlage gem. § 5 RPflG voraus, die weder erfolgt noch beabsichtigt ist. 2. Herrn DirAG z.K. 3. Wv.")

  • Ich könnte mir zum Beispiel vorstellen, die insoweit in der Akte entfaltete Richter- oder Direktoren-Tätigkeit unter Hinweis auf die §§ 5, 9 RPflG zu ignorieren und normal weiter auf Grund eigener Rechtsansicht (Zwischen-)Verfügungen zu erlassen.


    Dies umso mehr, als die Rechtsmittelinstanz die nach offensichtlicher Ansicht der Richter falsche Bearbeitungsweise des Rechtspflegers ja ohne weiteres kippen kann, ein Schaden hier also kaum entstehen dürfte.

    Je nach Betriebsklima würde ich das dem betreffenden Richter noch sagen (oder eben auch nicht).

    Ferner würde ich mir die Akte notieren und ggf. Schriftgut kopieren, damit im Wiederholungsfalle oder bei anderen Streitigkeiten mit der Verwaltung Nachweise über diesen Vorgang zur Verfügung stehen (und nicht plötzlich die Akte um einige Schriftstücke leichter daliegt als jetzt).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bis zum 30.09.1998 lautete § 5 RPflG:
    Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn
    1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Richters abweichen will;
    2. ...
    Diese Vorlagebedingung existiert jedoch seit dem nicht mehr. Dem Richter bleibt jetzt noch der Umweg über § 6 RPflG. Dann muss er aber auch alles alleine machen, eine Vorlage mit "Handlungsanweisung" ist nicht mehr möglich.

  • Ich habe in der Praxis keinen solchen Fall.
    Es geht mir -wie immer- um ein theoretisches Fallbeispiel, dass ich in diesem Praktikerforum gerne diskutiert wissen möchte, um mir über die einem juristisch richtigen, gleichwohl gutem Betriebsklima förderlichen und schlankem Arbeitsablauf dienenden Möglichkeiten bewußt zu werden, damit der Bürgger zügig gute Dienstleistung erhält.

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