Hinweise zum Zustellungsnachweis einer Amtszustellung:
Zustellungsnachweis ist bei der unmittelbaren Postzustellung der Rückschein; im anderen Falle die Zustellungsbescheinigung des dänischen Gerichts (= EU-einheitliches Formular (Formblatt in Anhang I "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken").
Nach den Angaben des deutschen Gesetzgebers (vergl. Mitteilung der EU-Mitgliedstaaten) kann das vorgenannte Formblatt von dem dänischen Gericht in deutscher Sprache oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Soweit das Formblatt in dänischer Sprache ausgefüllt wird, ist ggfs. von dem dänischen Gericht eine Übersetzung der Eintragungen im Formblatt in deutscher Sprache den zurückgesandten Erledigungsstücken beizufügen
Soweit das Formblatt in dänischer Sprache ausgefüllt wird, ist ggfs. von dem dänischen Gericht eine Übersetzung der Eintragungen im Formblatt in deutscher Sprache den zurückgesandten Erledigungsstücken beizufügen